BGBl. I Nr. 22/2015
Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 – RÄG 2014
Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das SE-Gesetz, das Vereinsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 – RÄG 2014)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 231geändertAbs 2 Z 4, Z 6 lit a, lit b sublit aa, sublit bb, lit e (entfallen), lit f (entfallen), Z 8, Z 8 lit a (entfallen), lit b (entfallen), Z 14, Schlussteil (entfallen), Z 17, Z 18 (entfallen), Z 19, Z 20, Z 21 (neu), Z 24, Z 27, Z 26; Abs 3 Z 4 bis Z 6, Z 13, Schlussteil (entfallen), Z 16 bis Z 26; Abs 4; Abs 5 · umnummeriert: Abs 2 Z 18, Z 22, Z 23, Z 25
… 7 unveränderte Absätze
VIERTER TITEL
Gewinn- und Verlustrechnung
Gliederung
§ 231.
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. In ihr sind unbeschadet einer weiteren Gliederung die nachstehend bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen, sofern nicht eine abweichende Gliederung vorgeschrieben ist.
(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:
1. Umsatzerlöse;
2. Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie an noch nicht abrechenbaren Leistungen;
3. andere aktivierte Eigenleistungen;
4. sonstige betriebliche Erträge, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, folgende Beträge aufgliedern müssen::
a) Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen;
… 5 unveränderte Absätze
b) Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen,
c) übrige;
5. Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen:
a) Materialaufwand,
b) Aufwendungen für bezogene Leistungen;
6. Personalaufwand:
a) Löhne und Gehälter, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, Löhne und Gehälter getrennt voneinander ausweisen müssen;
b) Gehälter soziale Aufwendungen, davon Aufwendungen für Altersversorgung, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, folgende Beträge zusätzlich gesondert ausweisen müssen:
7. Abschreibungen:
a) auf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen,
b) auf Gegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten;
8. sonstige betriebliche Aufwendungen:, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, Steuern, soweit sie nicht unter Z 18 fallen, gesondert ausweisen müssen;
9. Zwischensumme aus Z 1 bis 8;
… 6 unveränderte Absätze
10. Erträge aus Beteiligungen,
davon aus verbundenen Unternehmen;
11. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,
davon aus verbundenen Unternehmen;
12. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,
davon aus verbundenen Unternehmen;
13. Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens;
14. Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens, davon haben Gesellschaften, die nicht klein sind, gesondert auszuweisen:
a) Abschreibungen
b) Aufwendungen aus verbundenen Unternehmen;
15. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon betreffend verbundene Unternehmen;
16. Zwischensumme aus Z 10 bis 15;
17. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit vor Steuern (Zwischensumme aus Z 9 und Z 16);
21. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag;
27. bis 29. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2015)
(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:
1. Umsatzerlöse;
2. Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen;
3. Bruttoergebnis vom Umsatz;
4. sonstige betriebliche Erträge: Vertriebskosten;
5. allgemeine Verwaltungskosten;
6. sonstige betriebliche Erträge, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, folgende Beträge aufgliedern müssen:
a) Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen,
b) Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen,
c) übrige;
7. sonstige betriebliche Aufwendungen;
… 7 unveränderte Absätze
8. Zwischensumme aus Z 1 bis 7;
9. Erträge aus Beteiligungen,
davon aus verbundenen Unternehmen;
10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,
davon aus verbundenen Unternehmen;
11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,
davon aus verbundenen Unternehmen;
12. Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens;
13. Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens, davon haben Gesellschaften, die nicht klein sind, gesondert auszuweisen:
a) Abschreibungen
b) Aufwendungen aus verbundenen Unternehmen;
14. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon betreffend verbundene Unternehmen;
15. Zwischensumme aus Z 9 bis 14;
16. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit vor Steuern (Zwischensumme aus Z 8 und Z 15);
17. außerordentliche Erträge Steuern vom Einkommen und vom Ertrag;
18. außerordentliche Aufwendungen Ergebnis nach Steuern;
19. außerordentliches Ergebnis sonstige Steuern, soweit nicht unter den Posten 1 bis 18 enthalten;
20. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag;
21. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag Auflösung von Kapitalrücklagen;
22. Auflösung unversteuerter Rücklagen von Gewinnrücklagen;
23. Auflösung von Kapitalrücklagen Zuweisung zu Gewinnrücklagen;
24. Auflösung von Gewinnrücklagen Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr;
25. Zuweisung zu unversteuerten Rücklagen; Bilanzgewinn (Bilanzverlust).
26. Zuweisung zu Gewinnrücklagen. Die Auflösungen und Zuweisungen gemäß Z 22 bis 26 sind entsprechend den in der Bilanz ausgewiesenen Unterposten aufzugliedern; bis 28. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr 22/2015)