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BGBl. I Nr. 22/2015

kundgemacht 13.01.2015 RIS↗Parlament↗
Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 – RÄG 2014
Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das SE-Gesetz, das Vereinsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 – RÄG 2014)
Kundmachung BGBl. I Nr. 22/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Aktiengesetz (AktG) 15 § 0↗RIS↗
§ 90geändertAbs 1
in Kraft 01.08.2009 – 19.07.2015 · idF BGBl. I Nr. 71/2009 · danach: BGBl. I Nr. 22/2015 § 90↗RIS↗
in Kraft ab 20.07.2015 · idF BGBl. I Nr. 22/2015 § 90↗RIS↗
Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat
§ 90.
(1) Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft oder ihrer Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 189a Z 7 UGB) sein. Sie können auch nicht als Angestellte die Geschäfte der Gesellschaft führen.
(2) Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Vertretern von behinderten Vorstandsmitgliedern bestellen. In dieser Zeit dürfen sie keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben. Das Wettbewerbsverbot des § 79 gilt für sie nicht.