BGBl. I Nr. 25/2015
Aufhebung des ersten Satzes des § 191 Abs. 2 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sowie des § 8 Abs. 4 des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des ersten Satzes des § 191 Abs. 2 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sowie des § 8 Abs. 4 des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8geändertAbs 4 (aufgehoben)
… 3 unveränderte Absätze
Rechte und Pflichten
§ 8.
(1) Die persönlichen Rechte und Pflichten der eingetragenen Partner im Verhältnis zueinander sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gleich.
(2) Die eingetragenen Partner sind einander zur umfassenden partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft und Vertrauensbeziehung, besonders zum gemeinsamen Wohnen, zur anständigen Begegnung und zum Beistand, verpflichtet.
(3) Die eingetragenen Partner sollen ihre Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander mit dem Ziel voller Ausgewogenheit ihrer Beiträge einvernehmlich gestalten. Von einer einvernehmlichen Gestaltung kann ein eingetragener Partner abgehen, wenn dem nicht ein wichtiges Anliegen des anderen entgegensteht oder, auch wenn ein solches Anliegen vorliegt, persönliche Gründe des einen Partners als gewichtiger anzusehen sind.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 25/2015)