Absatz eins,Für die Überleitung von Vertragsbediensteten in das durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, neu geschaffene Besoldungssystem sind die Paragraphen 169 c, 169 d und 169 e GehG mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle
- Ziffer einsder Verwendungs- oder Gehaltsgruppe die Entlohnungsgruppe,
- Ziffer 2des Gehalts das Monatsentgelt gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, ohne allfällige Zulagen,
- Ziffer 3des Monatsbezugs das Monatsentgelt gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, zweiter Satz,
- Ziffer 4des Fixgehalts das fixe Monatsentgelt,
- Ziffer 5der Gehaltsstufe die Entlohnungsstufe,
- Ziffer 6der Dienstbehörde die Personalstelle,
- Ziffer 7der akademischen Verwendungsgruppen die akademischen Entlohnungsgruppen,
- Ziffer 8der in Paragraph 169 c, Absatz 7, Ziffer 2, GehG genannten Verwendungsgruppen die Entlohnungsgruppen v2, l 2b 1, k 3 und k 4 und
- Ziffer 9der in Paragraph 169 d, Absatz eins, GehG genannten Beamtinnen und Beamten die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v, h, römisch eins und römisch zwei, die Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die Vertragshochschullehrpersonen, die Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K und die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte der Finanzprokuratur im vertraglichen Dienstverhältnis
treten.