BGBl. I Nr. 32/2015
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundesbahngesetzes, des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes und des Finanzprokuraturgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahngesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz und das Finanzprokuraturgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 91geändertAbs 4a; Abs 4b
… 17 unveränderte Absätze
UNTERABSCHNITT C
Gemeinsame Bestimmungen
Funktionszulage
§ 91.
(1) Militärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach § 147 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt
in der Ver- | in der | in der Funktionsstufe | |||
wendungs- | Funktions- | 1 | 2 | 3 | 4 |
gruppe | gruppe | Euro | |||
1 | 53,3 | 159,6 | 297,9 | 340,5 | |
M BO 1 | 2 | 265,9 | 425,5 | 957,5 | 1 595,7 |
und | 3 | 287,4 | 526,5 | 1 153,3 | 1 908,6 |
M ZO 1 | 4 | 306,4 | 670,2 | 1 254,9 | 2 012,9 |
5 | 703,9 | 1 237,0 | 2 208,3 | 3 009,0 | |
6 | 848,3 | 1 429,7 | 2 420,3 | 3 201,3 | |
1 | 63,7 | 74,5 | 85,0 | 95,9 | |
2 | 74,5 | 95,9 | 116,9 | 159,6 | |
3 | 180,9 | 255,5 | 372,2 | 744,8 | |
M BO 2 | 4 | 234,1 | 319,2 | 510,6 | 1 010,7 |
und | 5 | 255,5 | 340,5 | 553,2 | 1 085,1 |
M ZO 2 | 6 | 319,2 | 425,5 | 744,8 | 1 255,3 |
7 | 372,2 | 478,7 | 797,6 | 1 382,8 | |
8 | 750,2 | 1 000,4 | 1 500,9 | 2 101,2 | |
9 | 800,2 | 1 100,7 | 1 650,8 | 2 501,2 | |
1 | 31,9 | 42,7 | 53,3 | 63,7 | |
2 | 53,3 | 69,2 | 85,0 | 106,4 | |
M BUO 1 | 3 | 85,0 | 127,7 | 212,7 | 372,2 |
und | 4 | 116,9 | 159,6 | 265,9 | 425,5 |
M ZUO 1 | 5 | 159,6 | 212,7 | 319,2 | 478,7 |
6 | 212,7 | 265,9 | 372,2 | 531,8 | |
7 | 265,9 | 319,2 | 446,6 | 585,1 | |
M BUO 2 | 1 | 31,9 | 42,7 | 53,3 | 63,7 |
und M ZUO 2 | 2 | 85,0 | 127,7 | 168,9 | 250,5 |
(2) Es gebühren:
1. die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
2. die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
3. die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (6. Jahr),
4. die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (7. Jahr).
(3) In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in den Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen die Militärperson
1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
2. außerhalb des Militärischen Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(3a) Erfüllt eine Militärperson mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3
1. der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 oder
2. der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2
außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der nächstniedrigeren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe, so gebührt ihr anstelle ihrer Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe.
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und die Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(4a) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 können bis 30. Juni 2015 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.
(4b) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.
(5) Ist eine Militärperson einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihr die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.
§ 91geändert nie in Kraft getretenAbs 2 Z 1, Z 1 lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu), lit d (neu), Z 2, Z 2 lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu), lit d (neu), Z 3 lit a, lit b (neu), lit c (neu), lit d (neu)
… 5 unveränderte Absätze
UNTERABSCHNITT C
Gemeinsame Bestimmungen
Funktionszulage
§ 91.
(1) Militärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach § 147 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt
in der Ver- | in der | in der Funktionsstufe | |||
wendungs- | Funktions- | 1 | 2 | 3 | 4 |
gruppe | gruppe | Euro | |||
1 | 53,3 | 159,6 | 297,9 | 340,5 | |
M BO 1 | 2 | 265,9 | 425,5 | 957,5 | 1 595,7 |
und | 3 | 287,4 | 526,5 | 1 153,3 | 1 908,6 |
M ZO 1 | 4 | 306,4 | 670,2 | 1 254,9 | 2 012,9 |
5 | 703,9 | 1 237,0 | 2 208,3 | 3 009,0 | |
6 | 848,3 | 1 429,7 | 2 420,3 | 3 201,3 | |
1 | 63,7 | 74,5 | 85,0 | 95,9 | |
2 | 74,5 | 95,9 | 116,9 | 159,6 | |
3 | 180,9 | 255,5 | 372,2 | 744,8 | |
M BO 2 | 4 | 234,1 | 319,2 | 510,6 | 1 010,7 |
und | 5 | 255,5 | 340,5 | 553,2 | 1 085,1 |
M ZO 2 | 6 | 319,2 | 425,5 | 744,8 | 1 255,3 |
7 | 372,2 | 478,7 | 797,6 | 1 382,8 | |
8 | 750,2 | 1 000,4 | 1 500,9 | 2 101,2 | |
9 | 800,2 | 1 100,7 | 1 650,8 | 2 501,2 | |
1 | 31,9 | 42,7 | 53,3 | 63,7 | |
2 | 53,3 | 69,2 | 85,0 | 106,4 | |
M BUO 1 | 3 | 85,0 | 127,7 | 212,7 | 372,2 |
und | 4 | 116,9 | 159,6 | 265,9 | 425,5 |
M ZUO 1 | 5 | 159,6 | 212,7 | 319,2 | 478,7 |
6 | 212,7 | 265,9 | 372,2 | 531,8 | |
7 | 265,9 | 319,2 | 446,6 | 585,1 | |
M BUO 2 | 1 | 31,9 | 42,7 | 53,3 | 63,7 |
und M ZUO 2 | 2 | 85,0 | 127,7 | 168,9 | 250,5 |
(2) Es gebühren:
1. die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen Verwendungsgruppen M BO 1 bis 9, und M ZO 1
a) die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 6 (2. Jahr 6. Monat),
b) die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 6 (2. Jahr 7. Monat) bis 12 (2. Jahr 6. Monat),
c) die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 12 (2. Jahr 7. Monat) bis 16 (5. Jahr 6. Monat),
d) die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 16 (5. Jahr 7. Monat),
2. die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15, Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2
a) die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9 (6. Monat),
b) die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 9 (7. Monat) bis 15 (6. Monat),
c) die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 15 (7. Monat) bis 19 (5. Jahr 6. Monat),
d) die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (5. Jahr 7. Monat),
3. die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (6. Jahr), übrigen Verwendungsgruppen
b) die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 9 (2. Jahr) bis 15 (1. Jahr),
c) die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 15 (2. Jahr) bis 19 (5. Jahr),
d) die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (6. Jahr).
(3) In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in den Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen die Militärperson
… 10 unveränderte Absätze
1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
2. außerhalb des Militärischen Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(3a) Erfüllt eine Militärperson mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3
1. der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 oder
2. der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2
außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der nächstniedrigeren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe, so gebührt ihr anstelle ihrer Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe.
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und die Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 können bis 30. Juni 2015 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.
(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.
(5) Ist eine Militärperson einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihr die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.
§ 91geändert nie in Kraft getretenAbs 1 Tabelle; Abs 4a; Abs 4b
… 28 unveränderte Absätze
UNTERABSCHNITT C
Gemeinsame Bestimmungen
Funktionszulage
§ 91.
(1) Militärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach § 147 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt
in der Ver- | in der | in der Funktionsstufe | |||
wendungs- | Funktions- | 1 | 2 | 3 | 4 |
gruppe | gruppe | Euro | |||
1 | 53,3 | 159,6 | 297,9 | 340,5 | |
M BO 1 | 2 | 265,9 | 425,5 | 957,5 | 1 595,7 |
und | 3 | 287,4 | 526,5 | 1 153,3 | 1 908,6 |
M ZO 1 | 4 | 306,4 | 670,2 | 1 254,9 | 2 012,9 |
5 | 703,9 | 1 237,0 | 2 208,3 | 3 009,0 | |
6 | 848,3 | 1 429,7 | 2 420,3 | 3 201,3 | |
1 | 63,7 | 74,5 | 85,0 | 95,9 | |
2 | 74,5 | 95,9 | 116,9 | 159,6 | |
3 | 180,9 | 255,5 | 372,2 | 744,8 | |
M BO 2 | 4 | 234,1 | 319,2 | 510,6 | 1 010,7 |
und | 5 | 255,5 | 340,5 | 553,2 | 1 085,1 |
M ZO 2 | 6 | 319,2 | 425,5 | 744,8 | 1 255,3 |
7 | 372,2 | 478,7 | 797,6 | 1 382,8 | |
8 | 750,2 | 1 000,4 | 1 500,9 | 2 101,2 | |
9 | 800,2 | 1 100,7 | 1 650,8 | 2 501,2 | |
1 | 31,9 | 42,7 | 53,3 | 63,7 | |
2 | 53,3 | 69,2 | 85,0 | 106,4 | |
M BUO 1 | 3 | 85,0 | 127,7 | 212,7 | 372,2 |
und | 4 | 116,9 | 159,6 | 265,9 | 425,5 |
M ZUO 1 | 5 | 159,6 | 212,7 | 319,2 | 478,7 |
6 | 212,7 | 265,9 | 372,2 | 531,8 | |
7 | 265,9 | 319,2 | 446,6 | 585,1 | |
M BUO 2 | 1 | 31,9 | 42,7 | 53,3 | 63,7 |
und M ZUO 2 | 2 | 85,0 | 127,7 | 168,9 | 250,5 |
(2) Es gebühren:
1. in den Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1
a) die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 6 (2. Jahr 6. Monat),
b) die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 6 (2. Jahr 7. Monat) bis 12 (2. Jahr 6. Monat),
c) die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 12 (2. Jahr 7. Monat) bis 16 (5. Jahr 6. Monat),
d) die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 16 (5. Jahr 7. Monat),
2. in den Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2
a) die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9 (6. Monat),
b) die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 9 (7. Monat) bis 15 (6. Monat),
c) die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 15 (7. Monat) bis 19 (5. Jahr 6. Monat),
d) die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (5. Jahr 7. Monat),
3. in den übrigen Verwendungsgruppen
a) die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9 (1. Jahr),
b) die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 9 (2. Jahr) bis 15 (1. Jahr),
c) die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 15 (2. Jahr) bis 19 (5. Jahr),
d) die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (6. Jahr).
(3) In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in den Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen die Militärperson
1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
2. außerhalb des Militärischen Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(3a) Erfüllt eine Militärperson mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3
1. der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 oder
2. der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2
außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der nächstniedrigeren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe, so gebührt ihr anstelle ihrer Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe.
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und die Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 können bis 30. Juni 2015 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird. (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.)
(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen. (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.)
(5) Ist eine Militärperson einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihr die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.