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BGBl. I Nr. 32/2015

kundgemacht 11.02.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundesbahngesetzes, des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes und des Finanzprokuraturgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahngesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz und das Finanzprokuraturgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 32/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) 115 § 0↗RIS↗
§ 190geändert nie in Kraft getretenAbs 1 Tabelle; Abs 3
in Kraft 01.03.2014 – 11.02.2015 · idF BGBl. I Nr. 8/2014 · danach: BGBl. I Nr. 164/2015 § 190↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 12.02.2015) · idF BGBl. I Nr. 32/2015 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 164/2015 § 190↗RIS↗
Gehalt des Staatsanwaltes
§ 190.
(1) Das Gehalt der Staatsanwältin oder des Staatsanwaltes Staatsanwalts wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:
in der
in der Gehaltsgruppe
Gehalts-
St 1
St 2
St 3
stufe
Euro
1
3 820,4 820
--
--
2
4 348,1 150
--
--
3
4 827,6 648
--
--
4
5 307,2 127
5 661,9 662
--
5
5 786,8 607
6 237,3 022
7 579,9 580
6
6 218,2 056
6 812,8 597
8 251,3 000
7
6 553,8 428
7 388,3 172
8 922,8 671
8
6 841,7 734
7 915,8 718
10 003,5 9 598
9
6 842
7 916
10 003
Ein festes Gehalt gebührt der Leiterin oder dem Leiter der Generalprokuratur im Ausmaß von 11 251,2 €.
(2) Es haben Anspruch auf ein Gehalt der
… 15 unveränderte Absätze
1. Gehaltsgruppe St 1:
a) Staatsanwälte für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwälte),
b) Staatsanwälte,
c) Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter),
d) Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft,
e) Leiter einer Staatsanwaltschaft;
2. Gehaltsgruppe St 2:
a) Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft,
b) Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft,
c) Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft,
d) Stellvertreter des Leiters der WKStA,
e) Erster Stellvertreter des Leiters der WKStA,
f) Leiter der WKStA;
3. Gehaltsgruppe St 3:
a) Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur,
b) Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur.
(3) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit; die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß § 8 Abs. 2 GehG gerundeten Dienstzeit von elf Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 GehG mit der Maßgabe anzuwenden, Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter. Für die Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.
(4) Mit dem Gehalt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe St 1 Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für die Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft.
… 3 unveränderte Absätze
(5) Durch die Ernennung eines Staatsanwaltes zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 6 oder 7 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.
(6) Abweichend vom Abs. 5 gebührt dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe St 2 nach Maßgabe des Abs. 3, in der Gehaltsgruppe St 3 nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 GehG vier Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe St 1 oder St 2 gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.
(7) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft und dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 7. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 8 erfolgt nach Maßgabe des Abs. 3. Bei einer Ernennung auf eine nicht in diesem Absatz genannte Planstelle der Gehaltsgruppen I bis III gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.