Absatz eins,Diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung zum medizinischen Masseur zu absolvieren.
BGBl. I Nr. 33/2015
Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, des MTD-Gesetzes und des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das MTD-Gesetz und das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27aufgehoben
Verkürzte Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte
Paragraph 27,
- Absatz 2,Die Ausbildung besteht
- Ziffer einsaus einer theoretischen Ausbildung einschließlich praktischer Übungen im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur, insbesondere in den Fächern “Massagetechniken zu Heilzwecken” und “Pathologie” im Gesamtumfang von 370 Stunden, wobei praktische Übungen ohne Patientenkontakt im Ausmaß von 75 Stunden durchzuführen sind, und
- Ziffer 2aus einer praktischen Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur in der Dauer von 430 Stunden
unter Berücksichtigung der im Rahmen der Ausbildung im medizinischtechnischen Fachdienst erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten. - Absatz 3,Eine durch die medizinisch-technische Fachkraft abgeleistete praktische Tätigkeit im Bereich der physikalischen Medizin kann auf die praktische Ausbildung durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit angerechnet werden.
- Absatz 4,Nach erfolgreicher Absolvierung der verkürzten Ausbildung ist die kommissionelle Prüfung zum medizinischen Masseur (Paragraph 24,) zu absolvieren.
- Absatz 5,Personen, die die kommissionelle Prüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Prüfungszeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung “medizinischer Masseur”/”medizinische Masseurin” anzuführen sind, auszustellen.