BGBl. I Nr. 34/2015
Änderungen durch diese Kundmachung
Erstes Hauptstück
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Anwendungsbereich
Paragraph eins,
- Absatz eins,Unternehmen, die ihren Sitz im Inland und den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand haben (inländische Versicherungsunternehmen), unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Soweit sich aus den einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich anderes ergibt, gelten sie für das gesamte von diesen Unternehmen betriebene Geschäft.
- Absatz 2,Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland und den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand haben (ausländische Versicherungsunternehmen), unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit Versicherungsverträge im Inland abgeschlossen werden oder für sie im Inland geworben wird (Betrieb im Inland). Ein Versicherungsvertrag gilt als im Inland abgeschlossen, wenn die Willenserklärung, die für das Zustandekommen des Versicherungsvertrages den Ausschlag gibt, im Inland abgegeben wird. Ein Versicherungsvertrag mit Personen, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gilt jedenfalls als im Inland abgeschlossen, wenn der Vertrag mit in welcher Form auch immer erfolgter Beteiligung eines beruflichen Vermittlers oder Beraters abgeschlossen worden ist. Dies gilt nicht für Rückversicherungsverträge oder wenn das Risiko nicht gemäß Paragraph 14, Absatz 2, im Inland belegen ist.
- Absatz 3,Der Betrieb von Versicherungszweigen der Personenversicherung durch Körperschaften des öffentlichen Rechts unterliegt, wenn Versicherungsnehmer nur ihre Mitglieder sind, nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Dies gilt nicht, wenn solche Versicherungen überwiegend in Rückversicherung abgegeben werden.
- Absatz 4,Ob ein Unternehmen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt, entscheidet die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA).
Paragraph eins a,
- Absatz eins,Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Staat haben, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), und im Inland eine Zweigniederlassung errichten oder im Dienstleistungsverkehr Risken decken, die im Inland belegen sind, unterliegen Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 7,, Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 9 a,, Paragraph 13 b, Absatz 2 bis 4, Paragraph 13 c,, Paragraph 13 d, erster Satz, Paragraph 14,, Paragraph 15,, Paragraph 17 d,, Paragraph 17 e,, den Paragraphen 18 b und 18 c, den Paragraphen 18 f bis 18 i, Paragraph 61 d, Absatz eins, Ziffer eins bis 6, Paragraph 73 h, Absatz eins,, Paragraph 75,, Paragraph 80, Absatz 3,, Paragraph 86 m, Absatz 2 und 3, Paragraphen 98 a bis 98 h, Paragraph 102 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 107,, Paragraph 118 a, Absatz 2 a, 3 und 4 und Paragraph 118 c, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes. Sofern diese Vorschriften nur auf den Betrieb im Inland oder auf im Inland belegene Risken anwendbar sind, bleibt dies unberührt.
- Absatz 2,Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben und sich nur im Weg der Mitversicherung an im Inland abgeschlossenen Versicherungsverträgen über in der Anlage C zu diesem Bundesgesetz angeführte Risken mit Ausnahme der Haftpflicht für Schäden durch Kernenergie oder durch Arzneimittel beteiligen, unterliegen Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 13 b, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 13 c, dieses Bundesgesetzes.
- Absatz 3,Soweit dieses Bundesgesetz besondere Vorschriften für Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und für Zweigniederlassungen inländischer Versicherungsunternehmen in der Schweizerischen Eidgenossenschaft enthält, gelten sie für den Betrieb aller Versicherungszweige mit Ausnahme der Lebensversicherung (Ziffer 19 bis 23 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) nach Maßgabe des Abkommens 91/370/EWG zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung Amtsblatt Nummer L 205 vom 27. Juli 1991, Seite 2).
Paragraph 2,
- Absatz eins,Pensionskassen im Sinn des Pensionskassengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, unterliegen nicht diesem Bundesgesetz.
- Absatz 2,Auf inländische Versicherungsunternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, sind nur
- Ziffer einsParagraph 3, Absatz eins und 3, Paragraph 4, Absatz eins, erster und zweiter Satz, Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Satz, Absatz 6, Ziffer eins und 3 bis 7, Absatz 7 und 7 a, Absatz 8, Ziffer eins und 3, Absatz 9, 10 und 11, Paragraph 4 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 7 a, Absatz eins, eins a, 3 und 4, Paragraph 7 b, Absatz eins, eins a und 3, Paragraph 7 c, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins bis 3 und 5, Paragraph 10, Absatz 2, erster Satz und 3, Paragraph 11, Absatz eins und 3, Paragraph 11 b,, Paragraph 13 d,, Paragraph 17 b,, Paragraph 17 c, Absatz eins, eins a, eins b, 3 und 4, Paragraph 17 e,, die Paragraphen 73 b bis 73 d, Paragraph 73 f, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 3 a,, Absatz 4 und 5, Paragraph 74,, Paragraph 76,, Paragraph 77,, Paragraph 79 b, Absatz eins a bis 6, Paragraph 79 c,, die Paragraphen 86 a bis 86 m, Paragraph 99, Absatz eins,, die Paragraphen 100 bis 102, Paragraph 102 a, Absatz eins und 2, die Paragraphen 103 und 104, Paragraph 104 a, Absatz eins bis 4 a, Paragraph 105,, Paragraph 107, Absatz 2 bis 4, Paragraph 107 b, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 2 b, 6 und 7, Paragraph 108 a, Absatz eins, Ziffer eins,, die Paragraphen 109 bis 111, Paragraph 112, Ziffer 4,, die Paragraphen 114 bis 118 c, Paragraph 118 e,, Paragraph 118 i, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz eins a,, Paragraph 130 c,, Ziffer 24, der Anlage A und Abschnitt A der Anlage D,
- Ziffer 2für die Rechnungslegung die Bestimmungen des Fünften Hauptstückes mit Ausnahme des Paragraph 84, Absatz 5 a, und
- Ziffer 3sofern sie in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben werden, die Paragraphen 26 bis 34, Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 4, die Paragraphen 36 bis 52, Paragraph 53, Absatz eins, 2, 3, erster Satz, 4 und 5, die Paragraphen 54 und 55, Paragraph 56, Absatz eins, 2, 4 und 5, die Paragraphen 57 bis 61, Paragraph 62, Absatz 2 bis 4, Paragraph 63, Absatz eins,, die Paragraphen 65 bis 67, 68 Absatz eins bis 3, 5 und 6, die Paragraphen 69 bis 73, 96 und 114
anzuwenden. - Absatz 2 a,Auf ausländische Versicherungsunternehmen, die im Inland ausschließlich die Rückversicherung betreiben, sind nur Paragraph 3, Absatz 2 und 3, Paragraph 4, Absatz eins, erster und zweiter Satz, Absatz 2,, Absatz 6, Ziffer 3 und 6, Absatz 7, 7 a und 10, Paragraph 4 a, Absatz eins,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins und 4, Paragraph 6 a,, Paragraph 7 a,, Paragraph 7 b, Absatz eins, eins a und 3, Paragraph 8, Absatz eins bis 3, Paragraph 8 a,, Paragraph 10, Absatz 2, erster Satz und 3, Paragraph 11, Absatz 2 und 3, Paragraph 17 b,, Paragraph 17 e,, die Paragraphen 73 b bis 73 d, Paragraph 73 f, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 3 a,, Absatz 4 und Absatz 5,, Paragraph 73 g, Absatz eins, 2, 4 und 6, Paragraph 74,, Paragraph 77,, Paragraph 79 b, Absatz eins a bis 6, Paragraph 79 c,, Paragraph 99, Absatz eins,, die Paragraphen 100 bis 102, die Paragraphen 103 und 104, Paragraph 104 a, Absatz eins bis 4 a, Paragraph 107 b, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 7, Paragraph 108 a, Absatz eins, Ziffer eins,, die Paragraphen 109 bis 111, Paragraph 112, Ziffer 4,, die Paragraphen 115 bis 118 a, Paragraph 118 i, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz eins a,, Ziffer 24, der Anlage A und Abschnitt A der Anlage D anzuwenden.
- Absatz 2 b,Die Konzession zum ausschließlichen Betrieb der Rückversicherung (Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz) erstreckt sich auf die Rückversicherung in allen Versicherungszweigen.
- Absatz 3,Die Satzung eines inländischen Versicherungsunternehmens, das ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand hat, und jede Änderung derselben sind der FMA zur Kenntnis zu bringen.
Rechtsform
Paragraph 3,
- Absatz eins,Inländische Versicherungsunternehmen dürfen nur in Form einer Aktiengesellschaft, einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit betrieben werden. Ihre Hauptverwaltung muß sich im Inland befinden.
- Absatz 2,Bei ausländischen Versicherungsunternehmen kommen die Rechte und Pflichten, die nach diesem Bundesgesetz den gesetzlichen Vertretern eines inländischen Unternehmens auferlegt sind, der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung im Inland zu.
- Absatz 3,Versicherungsunternehmen dürfen außer der Vertragsversicherung nur solche Geschäfte betreiben, die mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Dies können insbesondere die Vermittlung von Bausparverträgen, von Leasingverträgen, von Investmentfondsanteilen und die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automatischen Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten sein. Bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich das Rückversicherungsgeschäft betreiben, kann das Halten und Verwalten von Beteiligungen an einem untergeordneten Unternehmen der Finanzbranche im Sinn des Artikel 2, Absatz 8, der Richtlinie 2002/87/EG (ABl. Nr. L 35 vom 11. Februar 2003, Seite 1) in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vertragsversicherung stehen.
Konzession
Paragraph 4,
- Absatz eins,Der Betrieb der Vertragsversicherung bedarf, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Konzession der FMA. Die Konzession eines inländischen Versicherungsunternehmens gilt für das Gebiet aller Vertragsstaaten, die Konzession eines ausländischen Versicherungsunternehmens für das Bundesgebiet. Die Konzession zum Betrieb von Versicherungszweigen der Lebensversicherung und die Konzession anderer Versicherungszweige außer der Unfallversicherung, der Krankenversicherung und der Rückversicherung schließen einander aus.
- Absatz 2,Die Konzession ist für jeden Versicherungszweig gesondert zu erteilen. Sie bezieht sich jeweils auf den ganzen Versicherungszweig, es sei denn, daß das Versicherungsunternehmen die Konzession nur für einen Teil der Risken beantragt hat, die zu diesem Versicherungszweig gehören. Die Deckung zusätzlicher Risken innerhalb des Versicherungszweiges bedarf in diesem Fall einer weiteren Konzession. Die Einteilung der Versicherungszweige ergibt sich aus der Anlage A zu diesem Bundesgesetz.
Anmerkung : Absatz 2 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2007,)
- Absatz 3,Die Konzession kann für mehrere Versicherungszweige gemeinsam unter der Bezeichnung erteilt werden, die sich aus der Anlage B zu diesem Bundesgesetz ergibt.
- Absatz 4,Die Konzession zum Betrieb von Kapitalisierungsgeschäften (Anlage A Ziffer 23, zu diesem Bundesgesetz) darf nur zusätzlich zu einer Konzession zum Betrieb eines der in Anlage A Ziffer 19 bis 21 angeführten Versicherungszweige erteilt werden. Sie erlischt, wenn eine Konzession zum Betrieb dieser Versicherungszweige nicht mehr besteht.
- Absatz 5,Ein Versicherungsunternehmen, das eine oder mehrere Konzessionen innerhalb der in Ziffer eins bis 18 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Versicherungszweige besitzt, darf Risken, die nicht von einer Konzession umfaßt sind, bei Vorliegen sämtlicher nachstehender Voraussetzungen decken:
- Ziffer einsEs handelt sich um ein Risiko, das mit einem von einer Konzession erfaßten Risiko (Hauptrisiko) in Zusammenhang steht, denselben Gegenstand wie dieses betrifft und durch denselben Vertrag gedeckt ist.
- Ziffer 2Es handelt sich um ein Risiko, das gegenüber dem Hauptrisiko von untergeordneter Bedeutung ist.
- Ziffer 3Es handelt sich nicht um ein Risiko, das unter die Ziffer 14 und 15 der Anlage A fällt.
- Ziffer 4Es handelt sich nicht um ein Risiko, das unter die Ziffer 17, der Anlage A fällt, es sei denn, daß
- Litera adas Hauptrisiko unter die Ziffer 18, der Anlage A fällt oder
- Litera bes sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind.
- Absatz 6,Die Konzession ist zu versagen, wenn
- Ziffer einsdie Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungsrats oder die geschäftsführenden Direktoren nicht über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen. Persönliche Zuverlässigkeit ist jedenfalls nicht gegeben, wenn ein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, vorliegt oder über das Vermögen dieser Personen beziehungsweise das Vermögen eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte diesen Personen maßgeblicher Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines insolvenzrechtlichen Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde. Dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde. Mindestens zwei Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungsrats müssen ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse im Versicherungsgeschäft sowie Leitungserfahrung haben; dies ist in der Regel anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird; gehören geschäftsführende Direktoren einer Europäischen Gesellschaft (SE) nicht dem Verwaltungsrat an, so muss diese Voraussetzung von mindestens einem Mitglied des Verwaltungsrats und mindestens einem geschäftsführenden Direktor erfüllt werden; bei den weiteren Personen genügen theoretische und praktischen Kenntnisse auf anderen Gebieten, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäftes von wesentlicher Bedeutung sind, und eine leitende Tätigkeit bei entsprechenden Unternehmen,
- Ziffer eins anicht mindestens ein Mitglied des Vorstands oder des Verwaltungsrats die deutsche Sprache beherrscht; gehören geschäftsführende Direktoren einer Europäischen Gesellschaft (SE) nicht dem Verwaltungsrat an, so muss mindestens einer von ihnen die deutsche Sprache beherrschen,
- Ziffer 2nach dem Geschäftsplan die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind,
- Ziffer 3die Eigenmittel nicht den Mindestbetrag des Garantiefonds gemäß Paragraph 73 f, Absatz 2 und 3 erreichen,
- Ziffer 4der Vorstand nicht aus mindestens zwei Personen besteht oder die Satzung nicht jede Einzelvertretungsbefugnis für den gesamten Geschäftsbetrieb ausschließt,
- Ziffer 5Personen, die unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 10 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte halten oder auf sonstige Weise maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsführung nehmen können, nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen; auf die Feststellung der Stimmrechte ist Paragraph 92, Börsegesetz 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 555 (BörseG), anzuwenden,
- Ziffer 6zu erwarten ist, daß durch
- Litera aenge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen oder
- Litera bRechts- und Verwaltungsvorschriften eines nicht zu den Vertragsstaaten gehörenden Staates, denen eine mit dem Unternehmen in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt, oder Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften
- Ziffer 7aufgrund der mangelnden Transparenz der Gruppenstruktur die Interessen der Versicherten beeinträchtigt werden oder die FMA an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht gehindert wird.die FMA an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht gehindert wird.
- Absatz 7,Eine enge Verbindung gemäß Absatz 6, Ziffer 6, wird begründet durch
- Ziffer einsdas unmittelbare oder mittelbare Halten einer Beteiligung von mindestens 20 vH des Kapitals oder der Stimmrechte,
- Ziffer 2das Verhältnis zwischen Mutterunternehmen und Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, HGB und durch ein gleichartiges Verhältnis zwischen einer juristischen oder natürlichen Person und einem Unternehmen; hiebei gilt jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens als Tochterunternehmen auch des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht,
- Ziffer 3ein Verhältnis zwischen natürlichen oder juristischen Personen, das darin besteht, daß jede von ihnen mit ein und derselben Person in einer Verbindung gemäß Ziffer 2, steht.
- Absatz 7 a,Im Fall des Absatz 6, Ziffer 6 und 7 kann die FMA die Konzession unter Auflagen erteilen, die ihr die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Überwachungspflicht ermöglichen.
- Absatz 8,Besitzt das Versicherungsunternehmen bereits eine Konzession, so ist die Konzession zum Betrieb eines weiteren Versicherungszweiges oder zur Deckung zusätzlicher Risken innerhalb eines Versicherungszweiges zu versagen, wenn
- Ziffer einsdie Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungsrats oder die geschäftsführenden Direktoren für den erweiterten Betrieb nicht fachlich geeignet (Absatz 6, Ziffer eins,) sind,
- Ziffer 2nach dem Geschäftsplan die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind,
- Ziffer 3die Eigenmittel nicht den nach Paragraph 73 b, Absatz eins, vorgeschriebenen Betrag oder den sich aus dem Betrieb des weiteren Versicherungszweiges ergebenden Mindestbetrag des Garantiefonds (Absatz 6, Ziffer 3,) erreichen.
- Absatz 9,Ein Versicherungsunternehmen oder eine Änderung seines Geschäftsgegenstandes, die einer Konzession bedarf, dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn der Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wurde, in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift vorliegt. Das Firmenbuchgericht hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Eintragungen auch der FMA zuzustellen.
- Absatz 10,Vor Erteilung der Konzession an ein Versicherungsunternehmen hat die FMA den Bundesminister für Finanzen zu verständigen.
- Absatz 11,Die FMA kann durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zum Betrieb der Vertragsversicherung oder bestimmter Versicherungsgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Die Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift, Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden. Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.
Paragraph 4 a,
- Absatz eins,Solange und insoweit ein Beschluß gemäß Artikel 29 b, Absatz 4, zweiter oder dritter Unterabsatz der Richtlinie 73/239/EWG Amtsblatt Nummer L 228 vom 16. August 1973, Seite 3) in der Fassung des Artikel 4, der Richtlinie 2005/1/EG Amtsblatt Nummer L 79 vom 24. März 2005, Seite 9) oder Artikel 59, Absatz 4, zweiter oder dritter Unterabsatz der Richtlinie 2002/83/EG (ABl. Nr. L 345 vom 19. Dezember 2002, S 1) aufrecht ist, hat die FMA entsprechend diesem Beschluß
- Ziffer einsEntscheidungen über Anträge auf Erteilung der Konzession zu beschränken oder auszusetzen,
- Ziffer 2den Erwerb von Beteiligungen zu beschränken oder zu untersagen.
- Absatz 2,Die Konzession von Versicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, HGB von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten sind, gilt abweichend von Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz nur für das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, solange eine Feststellung vorliegt, daß der Sitzstaat des Mutterunternehmens Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, mengenmäßig beschränkt oder diesen Versicherungsunternehmen Beschränkungen auferlegt, die er nicht gegen Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anwendet.
- Absatz 3,Vor Erteilung der Konzession an ein Versicherungsunternehmen, das
- Ziffer einsein Tochterunternehmen im Sinne des Paragraph 244, HGB eines Versicherungsunternehmens, eines Kreditinstitutes oder einer Wertpapierfirma ist, die in einem anderen Vertragsstaat zugelassen sind,
- Ziffer 2ein Tochterunternehmen im Sinne des Paragraph 244, HGB eines Unternehmens ist, das auch Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, eines Kreditinstitutes oder einer Wertpapierfirma ist, die in einem anderen Vertragsstaat zugelassen sind,
- Ziffer 3durch die gleichen natürlichen oder juristischen Personen wie ein Versicherungsunternehmen, ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma, die in einem anderen Vertragsstaat zugelassen sind, kontrolliert wird,
hat die FMA eine Stellungnahme der zuständigen Behörde dieses anderen Vertragsstaates einzuholen.
Ausländische Versicherungsunternehmen
Paragraph 5,
- Absatz eins,Einem ausländischen Versicherungsunternehmen ist die Konzession, abgesehen von Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, 3 und 6 und Absatz 8, Ziffer 2 und 3, zu versagen, wenn
- Ziffer einses nicht eine Rechtsform aufweist, die den in Paragraph 3, Absatz eins, angeführten entspricht oder vergleichbar ist,
- Ziffer 2es nicht nach dem Recht des Sitzstaates zum Betrieb der Vertragsversicherung in dem betreffenden Versicherungszweig berechtigt ist,
- Ziffer 3es nicht eine Zweigniederlassung unter einer eigenen Geschäftsleitung im Inland errichtet, die aus mindestens zwei natürlichen Personen besteht, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben; Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins und Absatz 8, Ziffer eins, ist auf sie anzuwenden,
- Ziffer 4der Sitzstaat österreichischen Versicherungsunternehmen nicht die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten wie inländischen Versicherungsunternehmen bietet und österreichischen Versicherungsunternehmen nicht effektiven Marktzugang gestattet, der demjenigen vergleichbar ist, der von österreichischer Seite Versicherungsunternehmen mit Sitz in diesem Staat gewährt wird, es sei denn, daß ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Konzession besteht; dies gilt nicht für Vertragsstaaten der Welthandelsorganisation.
- Absatz 2,Paragraph 4, Absatz eins, dritter Satz ist auf Unternehmen, die im Sitzstaat sowohl zum Betrieb der Lebensversicherung als auch anderer Versicherungszweige berechtigt sind, anzuwenden.
- Absatz 3,Unter den Eigenmitteln gemäß Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, sind die der Zweigniederlassung zugeordneten Eigenmittel im Sinn des Paragraph 73 b, zu verstehen. Vermögenswerte in Höhe des Eigenmittelerfordernisses müssen im Inland belegen sein, ein Viertel hievon ist für die Dauer des Betriebes der Zweigniederlassung als Kaution zu stellen. Art und Inhalt der Kautionsbindung sind im Konzessionsbescheid in der Weise festzusetzen, daß gewährleistet ist, daß das Versicherungsunternehmen nicht über die Vermögenswerte verfügen kann.
- Absatz 4,Auf die Eintragung eines ausländischen Versicherungsunternehmens und einer Änderung der Tätigkeit seiner Zweigniederlassung ist Paragraph 4, Absatz 9, anzuwenden.
Paragraph 5 a,
- Absatz eins,Einem Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb des EWR, das in einem anderen Vertragsstaat des EWR bereits eine Konzession besitzt oder beantragt hat, ist, wenn dies nicht die Interessen der Versicherten gefährdet, zu genehmigen, daß
- Ziffer einsdas Eigenmittelerfordernis auf der Grundlage seiner gesamten Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten berechnet wird,
- Ziffer 2abweichend von Paragraph 73 g, Absatz 6, die dort genannten Vermögenswerte zur Gänze in anderen Vertragsstaaten belegen sein können, in denen das Unternehmen seine Tätigkeit ausübt,
- Ziffer 3es die Kaution nur in einem der Vertragsstaaten zu stellen hat, in denen es seine Tätigkeit ausübt.
- Absatz 2,Die Genehmigung gemäß Absatz eins, darf nur mit Zustimmung der übrigen zuständigen Behörden in den anderen Vertragsstaaten erteilt werden, in denen das Unternehmen eine Konzession besitzt oder beantragt hat. Sie wird in dem Zeitpunkt wirksam, zu dem eine der zuständigen Behörden sich gegenüber den anderen zuständigen Behörden bereit erklärt hat, die Überwachung der Eigenmittelausstattung für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten zu übernehmen.
- Absatz 3,Die Genehmigung gemäß Absatz eins, ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder eine oder mehrere der anderen zuständigen Behörden es verlangen.
- Absatz 4,Das Versicherungsunternehmen hat in seinem Antrag auf Genehmigung gemäß Absatz eins, anzugeben, welche Behörde künftig die Eigenmittelausstattung für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten überwachen soll. Ist dies die österreichische FMA, so hat sich diese gegenüber den anderen zuständigen Behörden hiezu bereit zu erklären, sofern die Wahl des Versicherungsunternehmens sachlich begründet ist. In diesem Fall ist die Kaution im Inland zu stellen. Eine Ablehnung der Erklärung hat gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid zu erfolgen.
Paragraph 6,
- Absatz eins,Der Geschäftsbetrieb eines ausländischen Versicherungsunternehmens im Inland darf nicht vor Eintragung der inländischen Zweigniederlassung und ihrer Geschäftsleitung in das Firmenbuch aufgenommen werden.
- Absatz 2,Nach Erteilung der Konzession darf ein ausländisches Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge über im Inland belegene Risken nur mehr über seine inländische Zweigniederlassung abschließen. Dies gilt nicht für die unter Ziffer 4 bis 7, 11 und 12 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Risken.
- Absatz 3,Der Gerichtsstand des Paragraph 99, Absatz 3, Jurisdiktionsnorm darf für Klagen aus dem inländischen Geschäftsbetrieb nicht ausgeschlossen werden.
- Absatz 4,Zur Vertretung der inländischen Zweigniederlassung sind zwei Mitglieder der Geschäftsleitung gemeinsam oder eines von diesen in Gemeinschaft mit einem Prokuristen befugt. Jede Einzelvertretungsbefugnis für den gesamten Geschäftsbetrieb im Inland ist ausgeschlossen. Die Paragraphen 73 und 76 Aktiengesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 98, sind anzuwenden.
Anmerkung : Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,)
Vorschriften für die Schweiz
Paragraph 6 a,
- Absatz eins,Auf Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3 und Absatz 8, Ziffer 3 und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 4 nicht anzuwenden.
- Absatz 2,Vor Erteilung der Konzession an ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat die FMA den Geschäftsplan mit einer gutächtlichen Äußerung der Schweizerischen Aufsichtsbehörde zur Stellungnahme zu übermitteln. Hat sich diese nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Unterlagen geäußert, so wird angenommen, daß sie gegen die Konzessionserteilung keinen Einwand hat.
- Absatz 3,Vor Widerruf der Konzession eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist die Schweizerische Aufsichtsbehörde zu hören. Ergreift die FMA vor Einlangen einer Stellungnahme dieser Behörde eine Maßnahme gemäß Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 3,, so hat sie hievon die Schweizerische Aufsichtsbehörde unverzüglich zu verständigen.
Anmerkung : Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996,)
Vorschriften für den EWR
Paragraph 7,
- Absatz eins,Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat bedürfen keiner Konzession. Als Zweigniederlassung gilt auch der Betrieb der Vertragsversicherung mittels einer zwar selbständigen, aber ständig damit betrauten Person, die von einer im Inland gelegenen Betriebsstätte aus tätig wird.
- Absatz 2,Der Betrieb der Vertragsversicherung durch die Zweigniederlassung ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Sitzstaats der FMA
- Ziffer einsdie Angaben, die ihr das Versicherungsunternehmen über die Zweigniederlassung gemacht hat, und
- Ziffer 2eine Bescheinigung darüber, daß das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt,
übermittelt hat. - Absatz 3,Der Betrieb der Vertragsversicherung darf zwei Monate nach Einlangen der Mitteilung gemäß Absatz 2, bei der FMA aufgenommen werden. Hat die FMA vor Ablauf dieser Frist der zuständigen Behörde des Sitzstaats mitgeteilt, welche Bedingungen für den Betrieb der Vertragsversicherung im Inland aus Gründen des Allgemeininteresses gelten, so darf der Betrieb nach Einlangen dieser Mitteilung bei der zuständigen Behörde des Sitzstaats aufgenommen werden.
- Absatz 4,Auf Änderungen des Betriebes der Zweigniederlassung, die die Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins, betreffen, ist Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, anzuwenden. Der Betrieb ist nicht mehr zulässig, sobald eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Behörde des Sitzstaats vorliegt, wonach auf Grund der Änderungen in den Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins, gegen den weiteren Betrieb der Zweigniederlassung Bedenken bestehen.
- Absatz 5,Bei im Inland belegenen Risken, die nicht unter die Anlage C zu diesem Bundesgesetz fallen, ist dem Versicherungsnehmer vor Abschluß des Versicherungsvertrages der Vertragsstaat mitzuteilen, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat. Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, muß diese Mitteilung darin enthalten sein.
- Absatz 6,Die FMA hat den Betrieb der Vertragsversicherung durch die Zweigniederlassung zu untersagen, soweit das Versicherungsunternehmen in schwerwiegender Weise Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Bundesgesetz, nach dem Geschäftsplan oder auf Grund aufsichtsbehördlicher Anordnung obliegen.
Erlöschen der Konzession
Paragraph 7 a,
- Absatz eins,Die Konzession erlischt für Versicherungszweige,
- Ziffer einsderen Betrieb innerhalb eines Jahres nach Erteilung oder Ausdehnung der Konzession nicht aufgenommen oder ununterbrochen während sechs Monaten nicht ausgeübt wurde,
- Ziffer 2auf deren Betrieb das Versicherungsunternehmen verzichtet hat,
- Ziffer 3deren gesamter Versicherungsbestand auf andere Versicherungsunternehmen übertragen wurde.
- Absatz eins a,Die Konzession einer Europäischen Gesellschaft (SE) erlischt mit der Eintragung in das Register des neuen Sitzstaates.
- Absatz 2,Die Konzession eines ausländischen Versicherungsunternehmens erlischt auch, soweit es die Berechtigung zum Betrieb der Vertragsversicherung im Sitzstaat verliert.
- Absatz 3,Die FMA hat das Erlöschen der Konzession mit Bescheid festzustellen.
- Absatz 4,Vor Ablauf eines Jahres nach Erlöschen der Konzession darf eine Konzession nicht neu erteilt werden, es sei denn, daß ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Konzession besteht.
- Absatz 5,Das Erlöschen der Konzession bewirkt, dass Versicherungsverträge nicht mehr abgeschlossen werden dürfen und bestehende Versicherungsverträge ehestmöglich beendet werden müssen.
- Absatz 6,Nach Erlöschen der Konzession sind von der FMA alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Interessen der Versicherten zu wahren. Insbesondere kann zu diesem Zweck die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens eingeschränkt oder untersagt werden. Die FMA hat Entscheidungen über die Einschränkung oder Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und über Internet kundzumachen.
Widerruf der Konzession
Paragraph 7 b,
- Absatz eins,Die Konzession ist zu widerrufen, wenn
- Ziffer einsdie Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession nicht mehr erfüllt sind,
- Ziffer 2das Versicherungsunternehmen innerhalb der gesetzten Frist die im Solvabilitätsplan oder Finanzierungsplan gemäß Paragraph 104 a, Absatz eins und 2 vorgesehenen Maßnahmen nicht durchgeführt hat,
- Ziffer 3das Versicherungsunternehmen in schwerwiegender Weise Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Bundesgesetz, nach dem Geschäftsplan oder auf Grund von Anordnungen der FMA obliegen;
- Ziffer 4über das Vermögen des Versicherungsunternehmens der Konkurs eröffnet oder das Versicherungsunternehmen auf andere Weise aufgelöst wurde.
- Absatz eins a,An Stelle eines Widerrufs der Konzession gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 6, oder 7 kann die FMA gegenüber dem Versicherungsunternehmen auf der Grundlage von Paragraph 104, Absatz eins, jene Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Überwachungspflicht zu ermöglichen.
- Absatz 2,Die Konzession für ein Unternehmen, das eine Genehmigung gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, erhalten hat, ist zu widerrufen, wenn die für die Überwachung der Eigenmittelausstattung für den gesamten Bereich des EWR zuständige Behörde die Konzession wegen unzureichender Eigenmittelausstattung widerrufen hat.
- Absatz 3,Der Widerruf der Konzession bewirkt, daß Versicherungsverträge nicht mehr abgeschlossen werden dürfen und bestehende Versicherungsverträge ehestmöglich beendet werden müssen.
- Absatz 4,Nach Widerruf der Konzession sind von der FMA alle geeigneten Maßnahmen zu treffen,um die Interessen der Versicherten zu wahren. Insbesondere kann zu diesem Zweck die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens eingeschränkt oder untersagt werden. Die FMA hat Entscheidungen über die Einschränkung oder Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und über Internet kundzumachen.
Auflösung
Paragraph 7 c,
- Absatz eins,Die Auflösung eines Versicherungsunternehmens gemäß Paragraph 203, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Aktiengesetz 1965 oder Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 dieses Bundesgesetzes ist der FMA unverzüglich anzuzeigen.
- Absatz 2,Die Abwickler haben die Auflösung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt zu machen, und zwar im Fall des Paragraph 203, Absatz eins, Ziffer 2, Aktiengesetz 1965 durch einen Auszug aus dem Auflösungsbeschluss. Diese Bekanntmachung hat insbesondere die Namen der Abwickler und die Angabe, dass auf die Auflösung österreichisches Recht anzuwenden ist, zu enthalten.
- Absatz 3,Die Abwickler haben bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Vertragsstaat haben, von der Auflösung unverzüglich einzeln zu verständigen. Für diese Verständigung ist ein Formblatt zu verwenden, das in sämtlichen Amtssprachen der Vertragsstaaten mit den Worten „Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung“ überschrieben ist. Ist der Gläubiger Inhaber einer Versicherungsforderung, so hat die Verständigung in einer der Amtssprachen des Staates zu erfolgen, in dem der Gläubiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz hat. In der Verständigung ist anzugeben, an wen die Forderungsanmeldung zu richten ist, und auf den Inhalt der Bestimmungen des Paragraph 213, Aktiengesetz 1965 hinzuweisen.
- Absatz 4,Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen Vertragsstaat hat, kann seine Forderung in der Amtssprache dieses Staates anmelden und erläutern. In diesem Fall muss die Anmeldung die Überschrift „Anmeldung einer Forderung“ in deutscher Sprache tragen.
- Absatz 5,Die Abwickler haben die Gläubiger jährlich durch Veröffentlichung in den Bekanntmachungsblättern über den Stand der Abwicklung zu unterrichten. Bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Vertragsstaat haben, sind einzeln zu unterrichten.
Geschäftsplan
Paragraph 8,
- Absatz eins,Mit dem Antrag auf Erteilung der Konzession ist der Geschäftsplan vorzulegen.
- Absatz 2,Der Geschäftsplan hat zu enthalten
- Ziffer einsdie Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen decken will, im Fall der übernommenen Rückversicherung auch die Art der Rückversicherungsverträge, die das Versicherungsunternehmen mit Vorversicherern abschließen will,
- Ziffer 2die Grundzüge der Rückversicherungspolitik,
- Ziffer 3die Zusammensetzung der Eigenmittel,
- Ziffer 4die Schätzung der Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung und des Vertriebes und den Nachweis, daß die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
- Ziffer 5für den Betrieb des in Ziffer 18, der Anlage A angeführten Versicherungszweiges Angaben über die Mittel, über die das Unternehmen verfügt, um die zugesagte Beistandsleistung zu erfüllen.
- Absatz 3,Als Bestandteil des Geschäftsplans sind für die ersten drei Geschäftsjahre anzugeben
- Ziffer einsdie voraussichtlichen Provisionsaufwendungen und sonstigen laufenden Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb,
- Ziffer 2das voraussichtliche Prämienaufkommen und die voraussichtlichen Versicherungsleistungen,
- Ziffer 3die Planbilanz und Planerfolgsrechnung,
- Ziffer 4die finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Deckung der Verpflichtungen und des Eigenmittelerfordernisses zur Verfügung stehen.
- Absatz 4,Die Satzung gehört zum Geschäftsplan, wenn das Unternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt.
- Absatz 5,Besitzt das Versicherungsunternehmen bereits eine Konzession, so gehören die Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer 3, nur dann zum Geschäftsplan, wenn sich aus dem Betrieb des weiteren Versicherungszweiges zusätzliche Anforderungen an die Eigenmittelausstattung ergeben.
Ausländische Versicherungsunternehmen
Paragraph 8 a,
- Absatz eins,Die Satzung ausländischer Versicherungsunternehmen gehört nicht zum Geschäftsplan. Wenn das Unternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt, sind jedoch mit dem Geschäftsplan die Satzung sowie die Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs und der Aufsichtsorgane des Versicherungsunternehmens der FMA zur Kenntnis zu bringen. Änderungen der Satzung sind der FMA zur Kenntnis zu bringen.
- Absatz 2,Mit dem Geschäftsplan ist vorzulegen:
- Ziffer einseine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Sitzstaates darüber, welche Versicherungszweige das Versicherungsunternehmen im Sitzstaat zu betreiben befugt ist und welche es tatsächlich betreibt,
- Ziffer 2wenn das Versicherungsunternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt, die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre; besteht das Unternehmen noch nicht so lange, so sind diese Unterlagen für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen.
Vorschriften für die Schweiz
Paragraph 8 b,
Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben mit dem Geschäftsplan auch eine Bescheinigung der Schweizerischen Aufsichtsbehörde vorzulegen
- Ziffer einsdarüber, daß das Unternehmen über die erforderlichen Eigenmittel sowie über die erforderlichen Mittel gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 verfügt,
- Ziffer 2über die Art der tatsächlich gedeckten Risken,
- Ziffer 3darüber, daß das Unternehmen eine zulässige Rechtsform angenommen hat,
- Ziffer 4darüber, daß das Unternehmen außer der Vertragsversicherung nur solche Geschäfte betreibt, die mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Inhalt des Versicherungsvertrages
Paragraph 9,
- Absatz eins,Ein Direktversicherungsvertrag über im Inland belegene Risken hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten
- Ziffer einsüber die Ereignisse, bei deren Eintritt der Versicherer zu einer Leistung verpflichtet ist, und über die Fälle, in denen aus besonderen Gründen diese Pflicht ausgeschlossen oder aufgehoben sein soll,
- Ziffer 2über die Art, den Umfang und die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers,
- Ziffer 3über die Feststellung und Leistung des Entgelts, das der Versicherungsnehmer an den Versicherer zu entrichten hat, und über die Rechtsfolgen, die eintreten, wenn er damit in Verzug ist,
- Ziffer 4über die Dauer des Versicherungsvertrages, insbesondere ob und auf welche Weise er stillschweigend verlängert, ob, auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt er gekündigt oder sonst ganz oder teilweise aufgehoben werden kann, und über die Verpflichtungen des Versicherers in diesen Fällen,
- Ziffer 5über den Verlust des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag, wenn Fristen versäumt werden,
- Ziffer 6in der Lebensversicherung außerdem über die Voraussetzungen und den Umfang der Gewährung von Vorauszahlungen oder auf Polizzen.
- Absatz 2,Der Faktor Geschlecht darf nicht zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer führen.
Anmerkung : Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2013,)
Mitteilungspflichten
Paragraph 9 a,
- Absatz eins,Der Versicherungsnehmer ist bei Abschluß eines Direktversicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung schriftlich zu informieren über
- Ziffer einsName, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, über die der Versicherungsvertrag abgeschlossen wird,
- Ziffer 2das auf den Vertrag anwendbare Recht oder, wenn das anwendbare Recht frei gewählt werden kann, das vom Versicherungsunternehmen vorgeschlagene Recht,
- Ziffer 3Bezeichnung und Anschrift der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde oder sonstigen Stelle, an die den Versicherungsvertrag betreffende Beschwerden gerichtet werden können,
- Ziffer 4die Laufzeit des Versicherungsvertrages,
- Ziffer 5die Prämienzahlungsweise und die Prämienzahlungsdauer,
- Ziffer 6die Umstände, unter denen der Versicherungsnehmer den Abschluß des Versicherungsvertrages widerrufen oder von diesem zurücktreten kann.
- Absatz 2,Außer in der Lebensversicherung bestehen die Informationspflichten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 nur gegenüber natürlichen Personen.
- Absatz 3,Ist wegen der Art des Zustandekommens des Vertrages eine schriftliche Information des Versicherungsnehmers vor Abgabe seiner Vertragserklärung nicht möglich, so wird der Informationspflicht dadurch entsprochen, daß der Versicherungsnehmer die Information spätestens gleichzeitig mit dem Versicherungsschein erhält.
- Absatz 4,Die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, müssen jedenfalls auch aus dem Versicherungsantrag sowie aus dem Versicherungsschein und allen anderen Deckung gewährenden Dokumenten ersichtlich sein.
- Absatz 5,Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer schriftlich über Änderungen der Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 5 und über Änderungen der Niederlassung (Sitz oder Zweigniederlassung), von der aus der Vertrag verwaltet wird, zu informieren.
- Absatz 6,Die Information muß in deutscher Sprache abgefaßt sein, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer sich mit der Verwendung einer anderen Sprache ausdrücklich einverstanden erklärt oder das Recht eines anderen Staates gewählt hat.
Änderungen des Geschäftsbetriebes
Paragraph 10,
- Absatz eins,Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der FMA. Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, ist anzuwenden.
- Absatz 2,Änderungen in der Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen decken will, im Fall der übernommenen Rückversicherung auch der Art der Rückversicherungsverträge, die das Versicherungsunternehmen mit Vorversicherern abgeschlossen hat, sind der FMA anzuzeigen. Besteht die Änderung in der Deckung zusätzlicher Risken innerhalb eines Versicherungszweiges, so darf sie erst nach dieser Anzeige vorgenommen werden. Sollen zusätzliche Risken in wesentlichem Umfang gedeckt werden, so kann die FMA hiefür die Angaben gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 und Absatz 3, verlangen.
- Absatz 3,Änderungen der Grundzüge der Rückversicherungspolitik (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2,) sind der FMA anzuzeigen. Sie dürfen erst nach dieser Anzeige vorgenommen werden.
- Absatz 4,Die Errichtung einer Zweigniederlassung im Ausland ist der FMA zur Kenntnis zu bringen. Bedarf das Versicherungsunternehmen hiezu einer Bescheinigung entsprechend Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer eins,, so ist die FMA zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Eine Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen.
- Absatz 5,Beantragt ein inländisches Versicherungsunternehmen die Erteilung der Konzession für eine Zweigniederlassung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, so hat die FMA zu dem von der Schweizerischen Aufsichtsbehörde mit einer gutächtlichen Äußerung übermittelten Geschäftsplan innerhalb von drei Monaten Stellung zu nehmen, sofern sie gegen die Konzessionserteilung einen Einwand hat. Die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung entsprechend Paragraph 8 b, hat mit Bescheid zu erfolgen.
- Absatz 6,Die FMA hat gegen die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE) gemäß Artikel 8, Absatz 14, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2157 aus 2001, (ABl. Nr. L 294 vom 10. November 2001, S 1) Einspruch zu erheben, wenn die Interessen der Versicherten nicht ausreichend gewahrt sind.
Vorschriften für den EWR
Paragraph 10 a,
- Absatz eins,Beabsichtigt ein inländisches Versicherungsunternehmen, eine Zweigniederlassung in einem Vertragsstaat zu errichten, so hat es der FMA mit der Mitteilung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, erster Satz folgendes anzugeben:
- Ziffer einsden Staat, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll,
- Ziffer 2einen Geschäftsplan für die Zweigniederlassung, der insbesondere die Organisationsstruktur und die in Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, 4 und 5 und Absatz 3, angeführten Bestandteile enthält,
- Ziffer 3die Anschrift im Staat der Zweigniederlassung, an der die Unterlagen über den Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung angefordert werden und an die die für den Hauptbevollmächtigten bestimmten Mitteilungen gerichtet werden können,
- Ziffer 4den Namen des Hauptbevollmächtigten der Zweigniederlassung, der mit einer ausreichenden Vollmacht versehen sein muß, um das Versicherungsunternehmen gegenüber Dritten zu verpflichten und es bei den Behörden und vor den Gerichten des Staates der Zweigniederlassung zu vertreten.
- Absatz eins a,Soll sich der Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Ziffer 10, der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) mit Ausnahme der Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers erstrecken, so hat das Versicherungsunternehmen die Erklärung zum Beitritt oder die Zugehörigkeit zum nationalen Versicherungsbüro gemäß Artikel eins, Ziffer 3, der Richtlinie 72/166/EWG (ABl. Nr. L 103 vom 2. Mai 1972, S 1) und zur Einrichtung gemäß Artikel eins, Absatz 4, der Richtlinie 84/5/EWG (ABl. Nr. L 8 vom 11. Jänner 1984, S 17) des Staates der Zweigniederlassung nachzuweisen.
- Absatz 2,Bestehen im Hinblick auf die Verwaltungsstruktur und die finanziellen Verhältnisse des Versicherungsunternehmens gegen die Errichtung der Zweigniederlassung keine Bedenken und besitzen die Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren sowie der Hauptbevollmächtigte die für den Betrieb der Zweigniederlassung erforderliche fachliche Eignung, so hat die FMA innerhalb von drei Monaten nach Einlangen sämtlicher Angaben und Nachweise gemäß Absatz eins und eins a diese Angaben der zuständigen Behörde des Staates zu übermitteln, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll. Gleichzeitig ist zu bescheinigen, daß das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt. Dies gilt nicht, wenn die FMA die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß Paragraph 104 a, Absatz eins, zweiter Satz oder eines Sanierungsplans gemäß Paragraph 104 a, Absatz 2 a, verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind. Die FMA hat das Versicherungsunternehmen von der Übermittlung der Angaben und Nachweise gemäß Absatz eins und eins a unverzüglich zu verständigen.
- Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen für die Übermittlung gemäß Absatz 2, nicht vor, so hat die FMA dies gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid auszusprechen. Die FMA ist verpflichtet, diesen Bescheid spätestens drei Monate nach Einlangen sämtlicher Angaben und Nachweise gemäß Absatz eins und eins a zu erlassen.
- Absatz 4,Änderungen in den Angaben gemäß Absatz eins, sind spätestens einen Monat vor Durchführung der betreffenden Maßnahme der FMA mitzuteilen. Liegen auf Grund dieser Änderungen die Voraussetzungen für den Betrieb der Zweigniederlassung im Sinne des Absatz 2, nicht mehr vor, so hat die FMA dies gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid auszusprechen. Die FMA ist verpflichtet, diesen Bescheid spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt zu erlassen, in dem die Mitteilung über die Änderung in den Angaben gemäß Absatz eins, bei ihr eingelangt ist. Sobald dieser Bescheid rechtskräftig ist, ist dies der zuständigen Behörde des Staates der Zweigniederlassung unverzüglich mitzuteilen.
Organe
Paragraph 11,
- Absatz eins,Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA die Bestellung neuer Mitglieder ihres Vorstands oder ihres Verwaltungsrats und neuer geschäftsführender Direktoren nach Tunlichkeit spätestens einen Monat vor, jedenfalls aber unverzüglich nach ihrer Vornahme sowie unverzüglich das Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstands oder des Verwaltungsrats und von geschäftsführenden Direktoren anzuzeigen. Mit der Anmeldung der Eintragung von Mitgliedern des Vorstands oder des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren in das Firmenbuch ist die Anzeige der Bestellung vorzulegen. Die Wahl neuer Mitglieder des Aufsichtsrats und das Ausscheiden von gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrats sind der FMA unverzüglich anzuzeigen.
- Absatz 2,Ausländische Versicherungsunternehmen haben der FMA die Bestellung neuer Mitglieder der Geschäftsleitung nach Tunlichkeit spätestens einen Monat vor, jedenfalls aber unverzüglich nach ihrer Vornahme sowie unverzüglich das Ausscheiden von Mitgliedern der Geschäftsleitung anzuzeigen. Mit der Anmeldung der Eintragung von Mitgliedern der Geschäftsleitung in das Firmenbuch ist die Anzeige der Bestellung vorzulegen. Änderungen in der Zusammensetzung der in Paragraph 8 a, Absatz eins, zweiter Satz angeführten Organe sind der FMA unverzüglich anzuzeigen.
- Absatz 3,Die Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren eines inländischen Versicherungsunternehmens oder die Geschäftsleiter der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens dürfen keine Tätigkeit ausüben, die geeignet ist, die ordnungsmäßige Geschäftsführung des Versicherungsunternehmens zu beeinträchtigen. Die Mitglieder des Vorstands und die geschäftsführenden Direktoren eines inländischen Versicherungsunternehmens oder die Geschäftsleiter der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens dürfen keinen Hauptberuf außerhalb der Versicherungswirtschaft oder des Bankwesens ausüben.
Besondere Vorschriften für Organe von Versicherungsunternehmen
Paragraph 11 a,
- Absatz eins,Mitglieder des Vorstands, des Verwaltungsrats oder geschäftsführende Direktoren dürfen frühestens nach Ablauf einer Periode von zwei Jahren nach Beendigung ihrer Funktion eine Tätigkeit als Vorsitzender des Aufsichtsrats innerhalb desselben Unternehmens aufnehmen, in dem sie zuvor in dieser geschäftsleitenden Funktion tätig waren.
- Absatz 2,Nimmt ein Mitglied des Vorstands, des Verwaltungsrats oder ein geschäftsführender Direktor entgegen Absatz eins, eine Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrats ein, so gilt er als nicht zum Vorsitzenden gewählt.
- Absatz 3,Unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen darf die Tätigkeit eines Vorsitzenden des Aufsichtsrats bei einem Versicherungsunternehmen nur ausüben, wer die folgenden Anforderungen dauernd erfüllt:
- Ziffer einsEs liegt kein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins bis 3, 5 und 6 GewO 1994 vor und über das Vermögen des Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, wurde kein Konkurs eröffnet, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines insolvenzrechtlichen Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;
- Ziffer 2der Vorsitzende des Aufsichtsrats verfügt über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Zweifel an seiner persönlichen Zuverlässigkeit für die Ausübung der Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrats ergeben;
- Ziffer 3der Vorsitzende des Aufsichtsrats ist fachlich geeignet und hat die für die Ausübung seiner Funktion erforderlichen Erfahrungen; die fachliche Eignung setzt für das betreffende Versicherungsunternehmen angemessene Kenntnisse im Bereich des Betriebes und der Rechnungslegung eines Versicherungsunternehmens voraus;
- Ziffer 4gegen den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, liegen in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt, keine Ausschließungsgründe als Vorsitzenden des Aufsichtsrats im Sinne der Ziffer eins bis 3 vor; dies ist durch die Versicherungsaufsichtsbehörde des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Vorsitzende des Aufsichtsrats dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen.
- Absatz 4,Das Ergebnis der Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats ist der FMA schriftlich binnen zwei Wochen unter Bescheinigung der in Absatz 3, genannten Anforderungen zur Kenntnis zu bringen. Auf Antrag der FMA hat der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen die Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu widerrufen, wenn dieser die in Absatz 3, genannten Anforderungen nicht erfüllt. Der Antrag ist binnen vier Wochen nach der Übermittlung des Ergebnisses der Wahl zu stellen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts ruht die Funktion des Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Ist ein Vorsitzender des Aufsichtsrats Mitglied des Vorstands, des Verwaltungsrats oder geschäftsführender Direktor eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat, so kann die FMA von der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 4 ausgehen, sofern ihr nichts Gegenteiliges bekannt wird.
- Absatz 5,Absatz eins bis 4 gelten nur für Versicherungsunternehmen, deren verrechnete Prämien des gesamten auf Grund der Konzession betriebenen Geschäfts zum Zeitpunkt der Wahl 500 Millionen Euro übersteigen.
Aktionäre
Paragraph 11 b,
- Absatz eins,Personen (interessierte Erwerber), die allein oder gemeinsam mit anderen Personen
- Litera aan einem inländischen Versicherungsunternehmen unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung erwerben wollen, die dazu führt, dass sie mindestens 10 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte halten oder auf sonstige Weise maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen können oder
- Litera beine solche Beteiligung bereits besitzen, und ihren Anteil unmittelbar oder mittelbar auf eine Weise erhöhen, dass sie die Grenze von 20 vH, 30 vH oder 50 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte erreichen oder überschreiten oder auf eine Weise erhöhen, dass das Versicherungsunternehmen ihr Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, UGB wird,
haben dies zuvor der FMA unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung und der Informationen gemäß Paragraph 11 d, Absatz 3, schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann durch alle gemeinsam, mehrere oder jeden der gemeinsam handelnden Personen einzeln vorgenommen werden. Auf die Feststellung der Stimmrechte ist Paragraph 91, Absatz eins a bis 2 a in Verbindung mit Paragraphen 92 und 92 a Absatz 2 und 3 BörseG anzuwenden, wobei Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, Litera f, Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 - WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, (WAG 2007), halten, nicht zu berücksichtigen sind, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert. - Absatz 2,Die FMA hat einen gemäß Absatz eins, angezeigten Erwerb von Anteilsrechten vorbehaltlich des Paragraph 11 c, Absatz 2 und 3 innerhalb eines Beurteilungszeitraums von 60 Arbeitstagen ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige gemäß Paragraph 11 c, Absatz eins und der gemäß Paragraph 11 d, Absatz 3, beizubringenden Informationen zu untersagen, wenn es nach Prüfung der Kriterien gemäß Paragraph 11 d, Absatz eins, dafür vernünftige Gründe gibt oder die vom interessierten Erwerber vorgelegten Informationen unvollständig sind. Wird der Erwerb innerhalb des Beurteilungszeitraums von der FMA nicht schriftlich untersagt, so gilt er als genehmigt. Wird der Erwerb nicht untersagt, so kann die FMA eine Frist setzen, innerhalb derer der Erwerb erfolgen muss. Diese Frist kann gegebenenfalls verlängert werden.
- Absatz 3,Der Anteilsinhaber hat der FMA unter Angabe des geplanten Umfangs der Beteiligung schriftlich anzuzeigen, wenn eine unter Absatz eins, fallende Beteiligung aufgegeben oder in der Weise verringert werden soll, dass der Anteil von 20 vH, 30 vH oder 50 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte unterschritten wird oder das Versicherungsunternehmen nicht mehr ein Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, UGB ist.
- Absatz 4,Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilsrechten, die gemäß Absatz eins und 3 angezeigt werden müssen, unverzüglich mitzuteilen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Ferner haben sie der FMA mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre, die anzeigepflichtige Beteiligungen halten, und das Ausmaß dieser Beteiligungen mitzuteilen, wie es sich insbesondere aus den anläßlich der ordentlichen Hauptversammlung getroffenen Feststellungen oder aus den auf Grund der Paragraphen 91 bis 94 BörseG erhaltenen Informationen ergibt.
- Absatz 5,Besteht die Gefahr, daß Personen, die eine Beteiligung gemäß Absatz eins, halten, einen Einfluß ausüben, der sich zum Schaden, einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens auswirkt, so hat die FMA die zur Beseitigung dieser Gefahr erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen gemäß Paragraph 106,, zu ergreifen. Der für den Sitz des Versicherungsunternehmens zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen in erster Instanz zuständige Gerichtshof hat auf Antrag der FMA das Ruhen der Stimmrechte für die Aktien zu verfügen, die von den betreffenden Personen gehalten werden. Das Ruhen der Stimmrechte endet, wenn das Gericht auf Antrag der FMA oder der betreffenden Personen festgestellt hat, daß die Gefahr nicht mehr besteht, oder wenn die Anteilsrechte von Dritten erworben wurden und für diesen Erwerb, soweit eine Anzeigepflicht gemäß Absatz eins, besteht, die Frist zur Untersagung des Erwerbes gemäß Absatz 2, abgelaufen ist. Das Gericht entscheidet nach den vorstehenden Bestimmungen im Verfahren außer Streitsachen.
- Absatz 6,Absatz 5, ist auch anzuwenden, wenn eine gemäß Absatz eins, vorgeschriebene Anzeige unterblieben ist. Wurden Anteilsrechte entgegen einer Untersagung gemäß Absatz 2, erworben, so ruhen die damit verbundenen Stimmrechte bis zu einer Feststellung der FMA, daß der Grund für die Untersagung nicht mehr besteht.
- Absatz 7,Verfügt das Gericht das Ruhen der Stimmrechte gemäß Absatz 5, zweiter Satz, so hat es gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügt (Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 5,), und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Absatz 6, zweiter Satz hat die FMA bei dem gemäß Absatz 5, zweiter Satz zuständigen Gericht die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihr bekannt wird, daß die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Versicherungsunternehmen und die Aktionäre, deren Stimmrechte ruhen, haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.
Verfahren zur Beurteilung des Erwerbs
Paragraph 11 c,
- Absatz eins,Die FMA hat dem interessierten Erwerber umgehend, jedenfalls innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Anzeige gemäß Paragraph 11 b, Absatz eins, sowie dem etwaigen anschließenden Erhalt der Informationen gemäß Absatz 2, schriftlich deren Eingang zu bestätigen und gleichzeitig den Zeitpunkt des Ablaufs des Beurteilungszeitraums mitzuteilen. Weist die FMA den interessierten Erwerber auf in der Anzeige offenkundig fehlende Unterlagen oder Informationen hin, so findet Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz AVG keine Anwendung.
- Absatz 2,Die FMA kann bis zum 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums schriftlich weitere Informationen anfordern, soweit dies für die Beurteilung notwendig ist. Die Beurteilungsfrist gemäß Paragraph 11 b, Absatz 2, wird ab dem Zeitpunkt dieser Anforderung bis zum Eingang der Antwort des interessierten Erwerbers, höchsten jedoch für 20 Arbeitstage, gehemmt.
- Absatz 3,Die FMA kann diese Frist von 20 Arbeitstagen bis auf 30 Arbeitstage ausdehnen, wenn der interessierte Erwerber
- Ziffer einsseinen Sitz außerhalb des EWR hat oder außerhalb des EWR beaufsichtigt wird oder
- Ziffer 2nicht einer Beaufsichtigung gemäß den Richtlinien 85/611/EWG (ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1985), 92/49/EWG, 2004/39/EG (ABl. Nr. L 145 vom 30. April 2004), 2005/68/EG oder 2006/48/EG (ABl. Nr. L 177 vom 30. Juni 2006) unterliegt.
- Absatz 4,Die Anforderung weiterer Ergänzungen oder Klarstellungen zu diesen Informationen führt zu keiner weiteren Hemmung der Beurteilungsfrist.
- Absatz 5,Der Bescheid zur Untersagung des beabsichtigten Erwerbs ist innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Entscheidung durch die FMA zu versenden. Auf Antrag des interessierten Erwerbers hat die FMA auch im Falle der Nichtuntersagung einen Bescheid auszustellen. Sofern es sich bei dem interessierten Erwerber um ein beaufsichtigtes Finanzunternehmen gemäß Absatz 6, handelt, hat die FMA in der Begründung des Bescheids alle Bemerkungen oder Vorbehalte seitens der für den interessierten Erwerber zuständigen Behörde zu vermerken. Der Bescheid kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, um die Erfüllung der Kriterien gemäß Paragraph 11 d, sicherzustellen. Die FMA kann unter Beachtung der Anforderungen gemäß Paragraph 22 c, Ziffer 3, Litera a bis c Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, (FMABG), den Bescheid samt Begründung auf Antrag des interessierten Erwerbers öffentlich bekannt machen.
- Absatz 6,Die FMA arbeitet bei der Beurteilung eines beabsichtigten Erwerbs oder einer Erhöhung einer Beteiligung gemäß Paragraph 11 b, Absatz eins, eng mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zusammen und tauscht unverzüglich die Informationen aus, die für die Beurteilung wesentlich oder relevant sind, wenn der interessierte Erwerber
- Ziffer einsein Kreditinstitut, ein Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG (OGAW-Verwaltungsgesellschaft) ist,
- Ziffer 2ein Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma oder einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist,
- Ziffer 3ein Kreditinstitut, ein Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert,
das oder die in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, oder von einer für eine andere Branche zuständigen Behörde zugelassen ist. - Absatz 7,Im Falle eines Verfahrens gemäß Absatz 6, hat die FMA auf Anfrage einer zuständigen Behörde alle wesentlichen oder relevanten Informationen mitzuteilen und von sich aus die zuständigen Behörden über alle wesentlichen Informationen, insbesondere auch über die Beurteilung des Erwerbs und über eine allfällige Untersagung des Erwerbs zu informieren. Die FMA hat insbesondere zu den Kriterien gemäß Paragraph 11 d, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 Stellungnahmen der zuständigen Behörden einzuholen.
Kriterien für die Beurteilung des Erwerbs
Paragraph 11 d,
- Absatz eins,Die FMA hat bei der Beurteilung der Anzeige und der Informationen gemäß Paragraph 11 b, Absatz eins, im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf das Versicherungsunternehmen die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs im Hinblick auf sämtliche folgende Kriterien zu prüfen:
- Ziffer einsdie Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers;
- Ziffer 2die Zuverlässigkeit und die Erfahrung jeder Person, die die Geschäfte des Versicherungsunternehmens infolge des beabsichtigten Erwerbs leiten wird gemäß Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins und eins a;
- Ziffer 3die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte des Versicherungsunternehmens, an dem der Erwerb beabsichtigt wird;
- Ziffer 4ob das Versicherungsunternehmen in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen aufgrund der Richtlinien 92/49/EWG, 98/78/EG, 2002/83/EG, 2002/87/EG und 2005/68/EG zu genügen und insbesondere, ob die Gruppe, zu der das Versicherungsunternehmen gehören wird, über eine Struktur verfügt, die es ermöglicht, eine wirksame Beaufsichtigung auszuüben, einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden durchzuführen und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden zu bestimmen (Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 6,);
- Ziffer 5ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden hat oder ob diese Straftaten versucht wurden bzw. ob der beabsichtigte Erwerb das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.
- Absatz 2,Bei der Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs ist auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes nicht abzustellen.
- Absatz 3,Die FMA hat unter Berücksichtung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich durch Verordnung eine Liste der gemäß Paragraph 11 b, Absatz eins, vorzulegenden Informationen festzusetzen. Die Informationen müssen für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Vorliegens der Kriterien gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 geeignet und erforderlich sein. Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Art des interessierten Erwerbers und der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst zu sein. Dabei sind Umfang und Art der Beteiligung sowie die Größe und die Geschäftsbereiche des interessierten Erwerbers und des Versicherungsunternehmens, an dem der Erwerb beabsichtigt ist, zu berücksichtigen. In der Verordnung hat die FMA auch Art und Form der Übermittlung der Informationen näher zu regeln, um eine rasche und präzise Identifikation des Antragsinhaltes zu ermöglichen.
- Absatz 4,Werden der FMA zwei oder mehrere Vorhaben betreffend den Erwerb oder die Erhöhung von Beteiligungen gemäß Paragraph 11 b, Absatz eins, an ein und demselben Versicherungsunternehmen angezeigt, so hat die FMA alle interessierten Erwerber auf nicht diskriminierende Art und Weise zu behandeln.
Rechtsschutzversicherung
Paragraph 12,
- Absatz eins,Ein Versicherungsunternehmen, das auf Grund einer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erteilten Konzession die Rechtsschutzversicherung (Ziffer 17, der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) betreibt, muss
- Ziffer einssicherstellen, daß die mit der Schadenregulierung in diesem Versicherungszweig befaßten Personen nicht eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit in einem anderen von diesem Unternehmen betriebenen Versicherungszweig oder für ein anderes, mit diesem Unternehmen gemäß Paragraph 228, Absatz 3, HGB verbundenes Unternehmen ausüben, oder
- Ziffer 2die Schadenregulierung in diesem Versicherungszweig auf ein anderes Unternehmen übertragen.
- Absatz 2,Die Geschäftsleiter des Unternehmens, auf das die Schadenregulierung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, übertragen wird, müssen im Sinn des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, geeignet sein. Die in diesem Unternehmen mit der Schadenregulierung befaßten Personen dürfen nicht eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit für ein mit diesem Unternehmen gemäß Paragraph 228, Absatz 3, HGB verbundenes Unternehmen ausüben.
- Absatz 3,Absatz eins, gilt nicht für Risken, die sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche beziehen, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind.
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Paragraph 12 a,
- Absatz eins,Die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Ziffer 10, der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) mit Ausnahme der Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers darf nur erteilt werden, wenn das Versicherungsunternehmen in jedem anderen Vertragsstaat einen Schadenregulierungsbeauftragten bestellt.
- Absatz 2,Der Schadenregulierungsbeauftragte hat die Aufgabe, für das Versicherungsunternehmen Schäden zu erledigen, die Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in dem Staat haben, für den er bestellt ist, in einem anderen Staat, dessen nationales Versicherungsbüro (Artikel eins, Ziffer 3, der Richtlinie 72/166/EWG) dem System der Grünen Karte beigetreten ist, mit einem Fahrzeug zugefügt worden sind, das seinen gewöhnlichen Standort in einem anderen Vertragsstaat als dem Wohnsitz- oder Sitzstaat des Geschädigten hat und das beim Sitz oder einer in einem anderen Vertragsstaat als dem Wohnsitz- oder Sitzstaat des Geschädigten gelegenen Zweigniederlassung eines inländischen Versicherungsunternehmens oder bei der inländischen Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten versichert ist.
- Absatz 3,Für den Schadenregulierungsbeauftragten gelten folgende Voraussetzungen:
- Ziffer einsEr muss über die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen und insbesondere in der Lage sein, die Schäden in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Staates, für den er bestellt ist, zu bearbeiten.
- Ziffer 2Er muss in dem Staat, für den er bestellt ist, seinen Wohnsitz oder Sitz oder eine Niederlassung haben.
- Ziffer 3Er muss beauftragt sein, alle erforderlichen Informationen über Schadenfälle, die unter Absatz 2, fallen, zu sammeln und die zur Erledigung des Schadens notwendigen Maßnahmen zu treffen.
- Ziffer 4Er muss über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Versicherungsunternehmen bei der Behandlung und Befriedigung von Ansprüchen aus Schadenfällen, die unter Absatz 2, fallen, gegenüber den Geschädigten zu vertreten und diese Ansprüche zu erfüllen.
- Absatz 4,Eine Änderung der Person oder der Anschrift des Schadenregulierungsbeauftragten ist der FMA unverzüglich anzuzeigen.
Bestandübertragung
Paragraph 13,
- Absatz eins,Der Bestand eines Unternehmens an Versicherungsverträgen, die auf Grund einer Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz eins, abgeschlossen wurden (Versicherungsbestand), kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ohne Zustimmung der Versicherungsnehmer in seiner Gesamtheit oder teilweise auf ein anderes Versicherungsunternehmen übertragen werden.
- Absatz 2,Ein inländisches Versicherungsunternehmen kann seinen Bestand auf ein anderes inländisches Versicherungsunternehmen oder ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat übertragen. Der Bestand kann auch auf eine im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat errichtete Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten übertragen werden, soweit in ihm nur Risken enthalten sind, die in dem Staat, in dem die Zweigniederlassung errichtet ist, belegen sind. Die Belegenheit des Risikos richtet sich nach Paragraph 14, Absatz 2,
- Absatz 3,Die inländische Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten kann ihren Bestand auf ein inländisches Versicherungsunternehmen, ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat oder eine andere inländische Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten übertragen.
Paragraph 13 a,
- Absatz eins,Die Bestandübertragung bedarf der Genehmigung durch die FMA. Ebenso bedürfen Rechtsgeschäfte der Genehmigung, die eine Gesamtrechtsnachfolge herbeiführen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Interessen der Versicherten nicht ausreichend gewahrt sind.
- Absatz eins a,Wird der gesamte Versicherungsbetrieb eines inländischen Versicherungsunternehmens, das in Form einer Aktiengesellschaft betrieben wird, durch Spaltung auf eine zu diesem Zweck gegründete inländische Aktiengesellschaft übertragen, so gehen die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung und die für den abgespaltenen Versicherungsbetrieb erteilten Genehmigungen von der übertragenden auf die aufnehmende Aktiengesellschaft über. Die Genehmigung nach Absatz eins, darf die FMA nur erteilen, wenn die Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften durch die aufnehmende Aktiengesellschaft gewährleistet ist.
- Absatz 2,Ist das übernehmende Unternehmen ein inländisches Versicherungsunternehmen oder die inländische Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten, so ist die Genehmigung auch zu versagen, wenn eine nachteilige Auswirkung der Übertragung auf das Gesamtgeschäft des übernehmenden Versicherungsunternehmens (der übernehmenden Zweigniederlassung) zu befürchten ist oder das übernehmende Versicherungsunternehmen (die übernehmende Zweigniederlassung) nach der Übertragung nicht über die erforderlichen Eigenmittel verfügt oder die FMA von diesem die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß Paragraph 104 a, Absatz eins, zweiter Satz oder eines Sanierungsplans gemäß Paragraph 104 a, Absatz 2 a, verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind. Wird die Eigenmittelausstattung der Zweigniederlassung auf Grund einer Genehmigung gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, von der zuständigen Behörde eines anderen Vertragsstaates überwacht, so darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn diese Behörde bescheinigt, daß das Versicherungsunternehmen nach der Übertragung über die für seine gesamte Tätigkeit in den Vertragsstaaten erforderlichen Eigenmittel verfügt.
- Absatz 3,Überträgt ein inländisches Versicherungsunternehmen den Bestand einer Zweigniederlassung in einem Vertragsstaat, so ist vor der Genehmigung die zuständige Behörde dieses Staates zu hören. Hat sich diese Behörde innerhalb von drei Monaten, nachdem die Mitteilung über die Bestandübertragung bei ihr eingelangt ist, nicht geäußert, so wird angenommen, daß sie gegen die Übertragung keinen Einwand hat.
- Absatz 4,Hat das übernehmende Versicherungsunternehmen seinen Sitz in einem anderen Vertragsstaat, so darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde dieses Staates bescheinigt, daß das übernehmende Versicherungsunternehmen nach der Übertragung über die erforderlichen Eigenmittel verfügt.
- Absatz 5,Gehören zum übertragenen Bestand Risken, die in anderen Vertragsstaaten belegen sind, so darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die zuständigen Behörden dieser Staaten der Übertragung zustimmen. Hat sich eine solche Behörde innerhalb von drei Monaten, nachdem die Mitteilung über die Bestandübertragung bei ihr eingelangt ist, nicht geäußert, so gilt die Zustimmung als erteilt.
- Absatz 6,Ist mit der Bestandübertragung eine Übermittlung von Daten in das Ausland verbunden, so darf die Genehmigung gemäß Absatz eins, nur bei Vorliegen der Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß Paragraph 13, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, (DSG 2000), erteilt werden.
- Absatz 7,Ist das übernehmende Unternehmen die inländische Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, so ist der Nachweis, daß das Unternehmen gemäß Absatz 2, nach der Übertragung über die erforderlichen Eigenmittel verfügt, durch eine Bescheinigung der Schweizerischen Aufsichtsbehörde zu erbringen.
Paragraph 13 b,
- Absatz eins,Bedarf ein Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten für die Übertragung des Bestandes einer Zweigniederlassung in einem Vertragsstaat einer Bescheinigung der FMA entsprechend Paragraph 13 a, Absatz 2, zweiter Satz, so ist die FMA zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn die FMA die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß Paragraph 104 a, Absatz eins, zweiter Satz oder eines Sanierungsplans gemäß Paragraph 104 a, Absatz 2 a, verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind. Die Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen.
- Absatz 2,Überträgt ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat den Bestand einer Zweigniederlassung im Inland, so hat die FMA, wenn sie dagegen Einwände hat, diese gegenüber der zuständigen Behörde des Sitzstaats innerhalb von drei Monaten, nachdem die Mitteilung über die Bestandübertragung bei ihr eingelangt ist, zu äußern.
- Absatz 3,Ist für die Übertragung des Bestandes eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat eine Bescheinigung der FMA entsprechend Paragraph 13 a, Absatz 4, erforderlich, so ist die FMA zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn die FMA die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß Paragraph 104 a, Absatz eins, zweiter Satz oder eines Sanierungsplans gemäß Paragraph 104 a, Absatz 2 a, verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind. Die Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat gegenüber dem übernehmenden Versicherungsunternehmen mit Bescheid zu erfolgen.
- Absatz 4,Gehören zu dem von einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat übertragenen Bestand Risken, die im Inland belegen sind, so hat die FMA ihre entsprechend Paragraph 13 a, Absatz 5, erforderliche Zustimmung zur Übertragung zu verweigern, wenn die Interessen der Versicherten nicht ausreichend gewahrt sind. Diese Erklärung hat innerhalb von drei Monaten, nachdem die Mitteilung über die Bestandübertragung bei der FMA eingelangt ist, gegenüber der zuständigen Behörde des Sitzstaats sowie mit Bescheid gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu erfolgen.
- Absatz 5,Bedarf die Zweigniederlassung eines inländischen Versicherungsunternehmens in der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Übernahme eines Bestandes einer Bescheinigung im Sinn des Paragraph 13 a, Absatz 7,, so ist die FMA zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Die Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen.
Paragraph 13 c,
- Absatz eins,Die Rechte und Pflichten aus den zum übertragenen Bestand gehörenden Versicherungsverträgen gehen mit der Eintragung in das Firmenbuch oder, sofern eine solche Eintragung nicht zu erfolgen hat, mit der Genehmigung der Bestandübertragung auf das übernehmende Versicherungsunternehmen über.
- Absatz 2,Soweit es sich um Versicherungsverträge über im Inland belegene Risken handelt, hat das Versicherungsunternehmen den betroffenen Versicherungsnehmern die Bestandübertragung mitzuteilen. Diese sind berechtigt, den Versicherungsvertrag zum Ende der Versicherungsperiode, während derer sie von der Bestandübertragung Kenntnis erlangt haben, zu kündigen und den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückzufordern. Das Versicherungsunternehmen hat dieses Recht den betroffenen Versicherungsnehmern mitzuteilen. Auf eine Vereinbarung, die von dieser Bestimmung abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.
- Absatz 3,Besteht die Gefahr, daß bei einer Übertragung des Versicherungsbestandes zu Zwecken der Sanierung durch Kündigungen gemäß Absatz 2, die Interessen der anderen, Versicherten verletzt werden, oder dient eine Übertragung des Versicherungsbestandes ausschließlich der Strukturveränderung innerhalb eines Konzerns, ohne daß dadurch die Interessen der Versicherten berührt werden, so hat die FMA auf Antrag des übernehmenden Versicherungsunternehmens die Kündigung auszuschließen.
- Absatz 4,Absatz 2, zweiter und dritter Satz gelten nicht für Rechtsgeschäfte, die eine Bestandübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge herbeiführen. Dies gilt auch bei der Übertragung des gesamten Vermögens auf ein anderes Versicherungsunternehmen, das der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zuzuordnen ist.
Paragraph 13 d,
Auf die Übertragung des Bestandes eines Versicherungsunternehmens, das ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand hat, sind nur Paragraph 13, Absatz eins, 2, erster Satz, Paragraph 13 a, Absatz eins, erster und zweiter Satz, Absatz 4 und 6, Paragraph 13 b, Absatz 3 und Paragraph 13 c, anzuwenden. Ist das übernehmende Unternehmen ein inländisches Versicherungsunternehmen, so ist die Genehmigung zu versagen, wenn eine nachteilige Auswirkung der Übertragung auf das Gesamtgeschäft des übernehmenden Versicherungsunternehmens zu befürchten ist oder das übernehmende Versicherungsunternehmen nach der Übertragung nicht über die erforderlichen Eigenmittel verfügt oder die FMA von diesem die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß Paragraph 104 a, Absatz eins, zweiter Satz oder eines Sanierungsplans gemäß Paragraph 104 a, Absatz 2 a, verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind.
Dienstleistungsverkehr
Paragraph 14,
- Absatz eins,Dienstleistungsverkehr liegt vor, wenn Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat Direktversicherungsverträge für in einem anderen Vertragsstaat belegene Risken nicht über eine in diesem Vertragsstaat errichtete Zweigniederlassung abschließen. Der Dienstleistungsverkehr für im Inland belegene Risken ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zulässig.
- Absatz 2,Als Vertragsstaat, in dem das Risiko belegen ist, gilt
- Ziffer einsin der Nicht-Lebensversicherung
- Litera abei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen und Überbauten sowie die dort befindlichen, durch denselben Vertrag versicherten beweglichen Sachen der Vertragsstaat, in dem diese Sachen belegen sind;
- Litera bbei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf zugelassene Fahrzeuge aller Art der Vertragsstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist; unabhängig davon gilt jedoch im Fall von Fahrzeugen, die von einem Vertragsstaat in einen anderen eingeführt werden, während eines Zeitraums von höchstens 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Lieferung, Bereitstellung oder Versendung des Fahrzeuges an den Käufer das Risiko als im Bestimmungsstaat belegen;
- Litera cbei der Versicherung von Reise- und Ferienrisiken in Versicherungsverträgen über eine Laufzeit von höchstens vier Monaten der Vertragsstaat, in dem der Versicherungsnehmer die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat;
- Ziffer 2in allen anderen Fällen der Nicht-Lebensversicherung und in der Lebensversicherung,
- Litera awenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist, der Vertragsstaat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- Litera bwenn der Versicherungsnehmer keine natürliche Person ist, der Vertragsstaat, in dem sich das Unternehmen, die Betriebsstätte oder die sonstige Einrichtung befindet, auf die sich der Vertrag bezieht.
- Absatz 3,Der Dienstleistungsverkehr ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Sitzstaats der FMA
- Ziffer einseine Bescheinigung darüber übermittelt hat, daß das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt,
- Ziffer 2die Versicherungszweige, die das Versicherungsunternehmen betreiben darf, und die Art der Risken, die es im Dienstleistungsverkehr decken will, mitgeteilt hat.
- Absatz 4,Der Dienstleistungsverkehr darf aufgenommen werden, sobald die zuständige Behörde des Sitzstaats dem Versicherungsunternehmen die Mitteilung gemäß Absatz 3, zur Kenntnis gebracht hat.
- Absatz 5,Ändert sich die Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen im Dienstleistungsverkehr decken will, so ist insoweit der Dienstleistungsverkehr nur zulässig, wenn die zuständige Behörde des Sitzstaats dies der FMA mitgeteilt hat. Der Dienstleistungsverkehr darf aufgenommen werden, sobald die zuständige Behörde des Sitzstaats dem Versicherungsunternehmen diese Mitteilung zur Kenntnis gebracht hat.
- Absatz 6,Bei Risken, die nicht unter die Anlage C zu diesem Bundesgesetz fallen, ist dem Versicherungsnehmer vor Abschluß des Versicherungsvertrages mitzuteilen, von welchem Staat aus der Vertrag im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen wird. Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, muß diese Mitteilung darin enthalten sein.
- Absatz 7,Der Dienstleistungsverkehr ist zu untersagen, soweit die Voraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz 6, vorliegen.
Paragraph 15,
Dienstleistungsverkehr liegt auch vor, wenn Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat Rückversicherungsverträge mit einem Vorversicherer mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat abschließen. Paragraph 14, Absatz 3 bis 7 und Paragraph 16, sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
Paragraph 16,
- Absatz eins,Beabsichtigt ein inländisches Versicherungsunternehmen, in einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten den Dienstleistungsverkehr aufzunehmen, so hat es dies der FMA mitzuteilen und dabei die Art der Risken, die es decken will, anzugeben.
- Absatz eins a,Soll sich der Dienstleistungsverkehr auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Ziffer 10, der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) mit Ausnahme der Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers erstrecken, so hat das Versicherungsunternehmen
- Ziffer einsdie Erklärung zum Beitritt oder die Zugehörigkeit zum nationalen Versicherungsbüro gemäß Artikel eins, Ziffer 3, der Richtlinie 72/166/EWG und zur Einrichtung gemäß Artikel eins, Absatz 4, der Richtlinie 84/5/EWG des Staates der Dienstleistung nachzuweisen,
- Ziffer 2den Namen und die Anschrift eines Vertreters für die Schadenregulierung bei den im Dienstleistungsverkehr abgeschlossenen Versicherungsverträgen (Schadenregulierungsvertreter) bekannt zu geben.
- Absatz 2,Bestehen gegen die Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs keine Bedenken, so hat die FMA innerhalb eines Monats, nachdem die Mitteilung gemäß Absatz eins, mit den Unterlagen gemäß Absatz eins a, bei ihr eingelangt ist, den zuständigen Behörden der Staaten, in denen der Dienstleistungsverkehr aufgenommen werden soll, die Versicherungszweige, die das Unternehmen betreiben darf, und die Art der Risken, die es im Dienstleistungsverkehr decken will, mitzuteilen. Gleichzeitig ist zu bescheinigen, daß das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt. Dies gilt nicht, wenn die FMA die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß Paragraph 104 a, Absatz eins, zweiter Satz oder eines Sanierungsplans gemäß Paragraph 104 a, Absatz 2 a, verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind. Die FMA hat das Versicherungsunternehmen von dieser Mitteilung unverzüglich zu verständigen.
- Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen für die Mitteilung gemäß Absatz 2, nicht vor, so hat die FMA dies gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid auszusprechen. Die FMA ist verpflichtet, diesen Bescheid spätestens einen Monat nach Einlangen der Mitteilung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
- Absatz 4,Ändern sich die Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen im Dienstleistungsverkehr decken will, oder Name oder Anschrift des Schadenregulierungsvertreters, so hat das Versicherungsunternehmen dies der FMA mitzuteilen. Bestehen dagegen keine Bedenken, so hat die FMA den zuständigen Behörden der davon betroffenen Staaten innerhalb eines Monats, nachdem die Mitteilung des Versicherungsunternehmens bei ihr eingelangt ist, die Änderung mitzuteilen und das Versicherungsunternehmen hievon unverzüglich zu verständigen. Liegen die Voraussetzungen für diese Mitteilung nicht vor, so hat die FMA dies gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid auszusprechen. Die FMA ist verpflichtet, diesen Bescheid spätestens einen Monat nach Einlangen der Mitteilung des Versicherungsunternehmens zu erlassen.
- Absatz 5,Für den Schadenregulierungsvertreter (Absatz eins a, Ziffer 2,) gelten folgende Voraussetzungen:
- Ziffer einsEr muss über die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen und insbesondere in der Lage sein, die Schäden in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Staates, in dem das Versicherungsunternehmen den Dienstleistungsverkehr ausübt, zu bearbeiten.
- Ziffer 2Er muss in dem Staat, in dem das Versicherungsunternehmen den Dienstleistungsverkehr ausübt, seinen Wohnsitz oder Sitz oder eine Niederlassung haben.
- Ziffer 3Er muss beauftragt sein, alle erforderlichen Informationen über Schadenfälle, die das Versicherungsunternehmen im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs zu erledigen hat, zu sammeln und die zur Erledigung des Schadens notwendigen Maßnahmen zu treffen.
- Ziffer 4Er muss über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Versicherungsunternehmen bei der Behandlung und Befriedigung von Ansprüchen aus den im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs abgeschlossenen Versicherungsverträgen gegenüber den Geschädigten außergerichtlich und gerichtlich zu vertreten und diese Ansprüche zu erfüllen.
Ausgliederungsverträge
Paragraph 17 a,
- Absatz eins,Verträge von Versicherungsunternehmen, durch die wesentliche Teile der Geschäftsgebarung innerhalb der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erteilten Konzession, insbesondere der Vertrieb, die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen, die Vermögensveranlagung oder die Vermögensverwaltung zur Gänze oder in wesentlichem Umfang einem anderen Unternehmen übertragen werden (Ausgliederungsverträge), sind der FMA unverzüglich anzuzeigen. Sie bedürfen der Genehmigung durch die FMA, wenn das andere Unternehmen nicht im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat zum Betrieb der Vertragsversicherung zugelassen ist.
- Absatz 2,Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Ausgliederungsvertrag seiner Art oder seinem Inhalt nach oder der Umfang der Ausgliederungen insgesamt geeignet sind, die Interessen der Versicherten zu gefährden.
- Absatz 3,Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, wenn dies zweckmäßig erscheint, um die Interessen der Versicherten zu wahren.
- Absatz 4,Treten die im Absatz 2, genannten Umstände nach Erteilung der Genehmigung ein oder treffen diese bei einem nicht genehmigungspflichtigen Ausgliederungsvertrag zu, so kann die FMA die Auflösung des Vertragsverhältnisses verlangen.
- Absatz 5,Die FMA kann vom Versicherungsunternehmen alle erforderlichen Auskünfte über das Unternehmen, mit dem ein Ausgliederungsvertrag geschlossen werden soll oder geschlossen worden ist, insbesondere die Vorlage des Jahresabschlusses und anderer geeigneter Geschäftsunterlagen, verlangen. Solche Auskünfte dürfen nicht unter Berufung auf eine nach anderen Vorschriften bestehende Verschwiegenheitspflicht verweigert werden.
- Absatz 6,Ausgliederungsverträge, die ausschließlich den Betrieb außerhalb der Vertragsstaaten betreffen, sind der FMA unverzüglich anzuzeigen. Ist der Ausgliederungsvertrag seiner Art oder seinem Umfang nach oder der Inhalt solcher Ausgliederungen insgesamt geeignet, die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gefährden, die auf Grund der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erteilten Konzession abgeschlossen werden, so kann die FMA die Auflösung des Vertragsverhältnisses verlangen. Die FMA kann vom Versicherungsunternehmen alle Auskünfte verlangen, die zur Beurteilung dieser Umstände erforderlich sind.
Interne Revision; interne Kontrolle; Risikomanagement
Paragraph 17 b,
- Absatz eins,Die Versicherungsunternehmen haben für das gesamte auf Grund einer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erteilten Konzession betriebene Geschäft eine Interne Revision einzurichten, die unmittelbar der Geschäftsleitung untersteht und ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Geschäftes und Betriebes des Versicherungsunternehmens dient. Sie muss unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang so ausgestaltet sein, dass sie ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann.
- Absatz 2,Die Interne Revision betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern oder Mitgliedern der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens gemeinsam getroffen werden. Die Interne Revision hat allen Geschäftsleitern zu berichten. Sie hat über die Prüfungsgebiete und wesentliche Prüfungsfeststellungen auf Grund durchgeführter Prüfungen quartalsweise auch dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Versicherungsunternehmens sowie dem Prüfungsausschuss Bericht zu erstatten. Der Vorsitzende des Aufsichtsorgans hat in der nächstfolgenden Sitzung des Aufsichtsorgans diesem über die Prüfungsgebiete und die wesentlichen Prüfungsfeststellungen zu berichten.
- Absatz 3,Die FMA kann vom Erfordernis einer Internen Revision absehen, wenn die Erfüllung ihrer Aufgaben durch andere Einrichtungen gesichert ist.
- Absatz 3 a,Bei Versicherungsgruppen hat die interne Revision des der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens die Aufgaben der internen Konzernrevision wahrzunehmen.
- Absatz 4,Die Versicherungsunternehmen haben eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung sowie angemessene interne Kontrollverfahren vorzusehen, die insbesondere dazu dienen, dass Entwicklungen, die die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährden können, frühzeitig erkannt werden.
- Absatz 5,Die Versicherungsunternehmen haben die mit dem Versicherungsbetrieb in Verbindung stehenden Risiken zu identifizieren, einzuschätzen und zu steuern. Darunter fällt auch das Risiko von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Soweit es die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen erfordert, sind hiefür geeignete Prozesse und Verfahren einzurichten. Dies umfasst insbesondere die frühzeitige Erkennung von Risikopotentialen, die Einrichtung von Absicherungs- und Risikoabwehrmechanismen und eine übergreifende Betrachtung der Risiken zwischen den Organisationseinheiten.
Rückversicherung
Paragraph 17 c,
- Absatz eins,Bei der Rückversicherungsabgabe ist auf die Erfüllbarkeit der eigenen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen, die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des Rückversicherers und die angemessene Streuung des Risikos Bedacht zu nehmen.
- Absatz eins a,Vor Abschluss eines Rückversicherungsvertrages hat sich das zedierende Versicherungsunternehmen nachweislich davon zu überzeugen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für den Abschluss des Rückversicherungsvertrages vorliegen, und nachweislich Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie wesentliche nicht finanzielle Informationen über den Rückversicherer einzuholen, sodass ausreichend zuverlässig beurteilt werden kann, ob der Rückversicherer seine Leistungen voraussichtlich vertragsgemäß und unverzüglich erbringen wird. Die FMA kann durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere darüber erlassen, welche rechtlichen und finanziellen Informationen zur Beurteilung des Rückversicherers das zedierende Versicherungsunternehmen einzuholen hat und wie der Nachweis hierüber gegenüber der FMA zu erbringen ist.
- Absatz eins b,Die Verpflichtungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat und von Rückversicherungsunternehmen, die eine inländische Konzession besitzen, aus der übernommenen Rückversicherung gelten im Sinn des Absatz eins, als erfüllbar.
- Absatz 2,Bei der Übernahme von Rückversicherungen durch Versicherungsunternehmen, welche die Rückversicherung neben anderen Versicherungszweigen betreiben, ist auf die Erfüllbarkeit der eigenen Verpflichtungen aus der Erstversicherung Bedacht zu nehmen.
- Absatz 3,Erhebliche Änderungen der Rückversicherungsbeziehungen sind der FMA unverzüglich anzuzeigen. Insbesondere sind die voraussichtlichen Auswirkungen der geänderten Rückversicherungsbeziehungen auf die Höhe des Eigenmittelerfordernisses darzustellen.
- Absatz 4,Verträge, durch die versicherungstechnische Risken nicht oder nur in sehr geringem Umfang übertragen werden, sind für Zwecke der Rechnungslegung nicht als Rückversicherungsverträge zu betrachten.
Angestellte Vermittler
Paragraph 17 d,
- Absatz eins,Versicherungsunternehmen dürfen für den Abschluss von Versicherungsverträgen im Inland nur solche Dienstnehmer verwenden, die die zu ihrer jeweiligen Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen. Dies gilt auch für die Verwendung bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen für andere Versicherungsunternehmen.
- Absatz 2,Bei der Beurteilung der fachlichen Eignung der in Absatz eins, angeführten Personen sind Verordnungen, die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf der Grundlage des Paragraph 18, in Verbindung mit Paragraph 137 b, Absatz 2 und 4 GewO 1994 erlassen worden sind, zu berücksichtigen.
Inanspruchnahme von Vermittlungsdiensten
Paragraph 17 e,
Versicherungsunternehmen dürfen für den Abschluss von Versicherungsverträgen im Inland Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlungsdienstleistungen (Paragraph 137, Absatz eins, GewO 1994) nur von eingetragenen Versicherungsvermittlern (Rückversicherungsvermittlern) in Anspruch nehmen.
Zweites Hauptstück
VERSICHERUNGEN, FÜR DIE EINE DECKUNGSRÜCKSTELLUNG ZU BILDEN IST
Lebensversicherung
Paragraph 18,
- Absatz eins,Vor Erteilung der Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung (Ziffer 19 bis 23 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) sind vom Unternehmen die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen vorzulegen. In der fondsgebundenen, in der indexgebundenen und in der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung sowie bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß Paragraphen 108 g bis 108 i des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 (EStG 1988), sind auch die Grundsätze der Kapitalanlage Bestandteil der versicherungsmathematischen Grundlagen. Die FMA kann mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt, Gliederung und Art der Übermittlung der versicherungsmathematischen Grundlagen treffen.
- Absatz eins a,Bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß Paragraphen 108 g bis 108 i EStG 1988 ist mit den versicherungsmathematischen Grundlagen auch eine detaillierte Darstellung des Modells, mit dessen Hilfe das Risiko der Kapitalanlage kontrolliert und gesteuert wird, einschließlich der verwendeten Parameter, der FMA vorzulegen. Außerdem hat das Versicherungsunternehmen das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen über die Qualität dieses Modells im Hinblick auf seine Eignung zur Kontrolle und Steuerung des Kapitalanlagerisikos einzuholen, wenn es das Kapitalanlagerisiko nicht durch eine von einem zum Garantiegeschäft zugelassenen Dritten gegebene Kapitalgarantie abdeckt. Der verantwortliche Aktuar hat auf Basis dieses Gutachtens die Eignung des Modells und der verwendeten Parameter unter Berücksichtigung der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung und das Gutachten des unabhängigen Sachverständigen sind gemeinsam mit den versicherungsmathematischen Grundlagen der FMA vorzulegen.
- Absatz 2,Die Versicherungsunternehmen haben der FMA jede Änderung oder Ergänzung der in Absatz eins und eins a angeführten Grundlagen vor ihrer Anwendung mitzuteilen.
- Absatz 3,Die Prämien für neu abgeschlossene Versicherungsverträge müssen nach versicherungsmathematisch begründeten Annahmen ausreichen, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten, insbesondere die Bildung angemessener versicherungstechnischer Rückstellungen zu ermöglichen.
- Absatz 4,Bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung muss den Versicherungsnehmern ein angemessener Teil des Überschusses zugute kommen. Die FMA kann, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Versicherten erforderlich ist, unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse mit Verordnung näher regeln, wie die Höhe der Gewinnbeteiligung unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Bemessungsgrundlagen anzusetzen ist und welche Informationen den Versicherungsnehmern zu liefern sind. Insbesondere kann die FMA einen Nachweis über die Finanzierbarkeit der Gewinnbeteiligung verlangen und nähere Bestimmungen für diesen Nachweis festlegen.
- Absatz 5,Die der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Mit Genehmigung der FMA dürfen jedoch noch nicht erklärte Beträge in Ausnahmefällen zur Deckung von Verlusten verwendet werden, um im Interesse der Versicherten einen Notstand abzuwenden.
- Absatz 6,Die Versicherungsunternehmen haben Unterlagen über die für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung verwendeten Grundlagen und Methoden am Sitz des Unternehmens zur Einsichtnahme aufzulegen. Schriftliche Informationen hierüber sind jedermann auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.
- Absatz 7,Die FMA kann mit Verordnung einen Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten festsetzen, um die Interessen der Versicherten in den Fällen des Paragraph 159, Absatz 2 und 3 VersVG, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, zu wahren.
- Absatz 8,Die Gebietskrankenkassen sind verpflichtet, die Todesfallmeldungen gemäß Paragraph 360, Absatz 5, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in automationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gegen Ersatz der Kosten an die Versicherungsunternehmen, die die Lebensversicherung betreiben, weiterzuleiten.
Paragraph 18 b,
- Absatz eins,Der Versicherungsnehmer ist bei Abschluß eines Versicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung zusätzlich zu den Informationspflichten gemäß Paragraph 9 a, schriftlich zu informieren über
- Ziffer einsdie Leistungen des Versicherers und die dem Versicherungsnehmer hinsichtlich dieser Leistungen zustehenden Wahlmöglichkeiten,
- Ziffer 2die Voraussetzungen, unter denen der Versicherungsvertrag endet,
- Ziffer 3die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung,
- Ziffer 4die Rückkaufswerte und die beitragsfreien Versicherungsleistungen,
- Ziffer 5die Prämienanteile für die Hauptleistung und für Nebenleistungen,
- Ziffer 6die Kapitalanlagefonds, an denen die Anteilsrechte bestehen, und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte in der fondsgebundenen Lebensversicherung,
- Ziffer 7die Art der Kapitalanlage, den Bezugswert und die grundlegenden Faktoren, welche zur Berechnung der Versicherungsleistung herangezogen werden, in der indexgebundenen Lebensversicherung,
- Ziffer 8die Art der Kapitalanlage, die vereinbarte Veranlagungsstrategie sowie die Voraussetzungen einer Änderung der Veranlagungsstrategie in der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung,
- Ziffer 9die für die Versicherung geltenden abgabenrechtlichen Vorschriften, wobei deutlich darauf hinzuweisen ist, dass die jeweilige abgabenrechtliche Behandlung von den persönlichen Verhältnissen des Kunden abhängt und künftigen Änderungen unterworfen sein kann,
- Ziffer 10bestehende Sicherungssysteme und deren Zugangsmöglichkeiten.
- Absatz 2,Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer schriftlich zu informieren
- Ziffer einsüber Änderungen der Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 6 und 8, in der fondsgebundenen Lebensversicherung ferner über eine wesentliche Änderung der Klassifizierung des Risikos eines Kapitalanlagefonds durch das Versicherungsunternehmen,
- Ziffer 2jährlich über den Stand einer erworbenen Gewinnbeteiligung in Verbindung mit den Angaben gemäß Paragraph 81 n, Absatz 2, Ziffer 20,, in der fondsgebundenen Lebensversicherung über den Wert der dem Versicherungsnehmer zugeordneten Fondsanteile, in der indexgebundenen Lebensversicherung über die Wertentwicklung des Bezugswertes des Versicherungsvertrages sowie in der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung über den Stand der zugeteilten Gewinnbeteiligung und über die Zusammensetzung der Kapitalanlagen.
- Absatz 3,Auf die Informationen gemäß Absatz eins und 2 ist Paragraph 9 a, Absatz 3 und 6 anzuwenden.
- Absatz 4,Alle Informationen, die Versicherungsunternehmen an Versicherungsnehmer richten oder so verbreiten, dass diese Personen wahrscheinlich von ihnen Kenntnis erlangen, müssen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein. Weiters darf in allen diesen Informationen der Name einer Aufsichtsbehörde nicht in einer Weise genannt werden, die andeutet oder nahe legt, dass die Produkte oder Dienstleistungen des Versicherungsunternehmens von dieser Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
Krankenversicherung
Paragraph 18 c,
Soweit die Krankenversicherung (Ziffer 2, der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) einer Vereinbarung gemäß Paragraph 178 f, Absatz eins, VersVG unterliegt, darf sie im Inland nur nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, wobei
- Ziffer einsdie Prämien auf versicherungsmathematischer Grundlage unter Verwendung von Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen einschlägigen statistischen Daten zu berechnen sind,
- Ziffer 2eine Deckungsrückstellung (Alterungsrückstellung) auf versicherungsmathematischer Grundlage zu bilden ist,
- Ziffer 3dem Versicherungsnehmer außer in der Gruppenversicherung vertraglich das Recht einzuräumen ist, unter Anrechnung der aus der Vertragslaufzeit erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung in einen anderen Tarif derselben Versicherungsart (Paragraph 178 b, VersVG) bis zum bisherigen Deckungsumfang zu wechseln.
Paragraph 18 d,
- Absatz eins,Versicherungsunternehmen, die im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben, haben vor Erteilung der Konzession die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen vorzulegen. Die FMA kann mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt, Gliederung und Art der Übermittlung der versicherungsmathematischen Grundlagen treffen.
- Absatz 2,Die Versicherungsunternehmen haben der FMA jede Änderung oder Ergänzung der in Absatz eins, angeführten Grundlagen vor ihrer Anwendung mitzuteilen.
- Absatz 3,Die Prämien für neu abgeschlossene oder geänderte Versicherungsverträge müssen nach versicherungsmathematisch begründeten Annahmen ausreichen, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten, insbesondere die Bildung angemessener versicherungstechnischer Rückstellungen zu ermöglichen.
- Absatz 4,Paragraph 18, Absatz 4 bis 6 ist auf die Krankenversicherung, die nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, anzuwenden.
Unfallversicherung
Paragraph 18 e,
Soweit die Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird (Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr), sind die Paragraphen 18 und 18 b anzuwenden.
Betriebliche Kollektivversicherung
Paragraph 18 f,
- Absatz eins,Eine betriebliche Kollektivversicherung ist eine Gruppenrentenversicherung, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Ziffer einsDer Versicherungsvertrag wird von einem Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung, eines Kollektivvertrages oder von Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und den einzelnen Arbeitnehmern, die nach einem Vertragsmuster unter Berücksichtigung des Paragraph 18, des Betriebspensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990, (BPG), zu gestalten sind, abgeschlossen.
- Ziffer 2Der Versicherungsvertrag gewährt ausschließlich eine Altersversorgung und eine Hinterbliebenenversorgung; zusätzlich kann eine Invaliditätsversorgung gewährt werden. Alterspensionen sind lebenslang, Invaliditätspensionen sind auf die Dauer der Invalidität und Hinterbliebenenpensionen entsprechend dem Versicherungsvertrag zu leisten. Eine Kapitalabfindung ist nur zulässig, wenn bei Eintritt des Leistungsfalles der Barwert des Auszahlungsbetrages den Betrag gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 2 a PKG nicht übersteigt.
- Ziffer 3Die Abschlusskosten werden gleichmäßig über die gesamte Prämienzahlungsdauer verteilt.
- Ziffer 4Die Überschüsse, die bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung dem Versicherten zugute kommen, werden spätestens zum Ende des Geschäftsjahres, das dem Geschäftsjahr folgt, in dem die Überschüsse entstanden sind, der Deckungsrückstellung einzelner Versicherter gutgeschrieben.
- Absatz 2,Die betriebliche Kollektivversicherung darf nicht als fondsgebundene, indexgebundene oder kapitalanlageorientierte Lebensversicherung betrieben werden.
- Absatz 3,Die betriebliche Kollektivversicherung kann auch abgeschlossen werden für
- Ziffer einsArbeitgeber, die für ihre Arbeitnehmer eine betriebliche Kollektivversicherung abgeschlossen haben;
- Ziffer 2Personen, die auf Grund des Paragraph eins, Absatz 2, BPG in Folge von Prämien des Arbeitgebers und allenfalls auch eigener Prämien einen Anspruch auf eine zukünftige Leistung entsprechend dem Versicherungsvertrag haben;
- Ziffer 3Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts, die aus dieser Tätigkeit andere Einkünfte als solche aus nicht selbständiger Tätigkeit gemäß Paragraph 25, EStG 1988 beziehen, wenn der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine betriebliche Kollektivversicherung abgeschlossen hat;
- Ziffer 4Personen, die auf Grund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses oder als Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit gemäß Paragraph 25, EStG 1988 beziehen, sofern im Zuge der Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses eine direkte Leistungszusage gemäß Paragraph 18 i, in eine betriebliche Kollektivversicherung übertragen wird.
- Absatz 4,Für die in Absatz 3, Ziffer eins und 3 angeführten Personen darf eine betriebliche Kollektivversicherung nur abgeschlossen werden, wenn bei der Gestaltung des Versicherungsvertrages dem Paragraph 18, Absatz 2, BPG Rechnung getragen wurde und die Rechte und Pflichten dieser Personen in ihrer Gesamtheit denen der in Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Personen entsprechen, wobei jedenfalls
- Ziffer einssämtliche im VAG und BPG normierten Fristen für alle Versicherten gleich anzuwenden sind und
- Ziffer 2keine Differenzierung nach Stichtagen für die Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung oder den Ausschluss aus der betrieblichen Kollektivversicherung bestehen darf.
- Absatz 5,Sofern Personen gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 3 einbezogen werden, so
- Ziffer einshat der Versicherungsvertrag zusätzlich folgende Bestimmungen zu enthalten:
- Litera adie Höhe der Bemessungsgrundlage des Beitrages für Personen gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 3, wobei die Bemessungsgrundlage das Maximum aus der doppelten jährlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage und 150 vH der Bemessungsgrundlage des bestverdienenden Arbeitnehmers nicht übersteigen darf;
- Litera bdas Pensionsalter; dieses hat dem Pensionsalter, das im Versicherungsvertrag für die Arbeitnehmer festgesetzt ist, zu entsprechen;
- Litera cdie Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätsvorsorge, wobei eine Leistung nur dann erbracht werden darf, wenn ein rechtskräftiger Bescheid einer gesetzlichen Pensionsversicherungsanstalt oder einer berufsständischen Altersvorsorgeeinrichtung auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension vorliegt;
- Ziffer 2sind folgende Bestimmungen zusätzlich anzuwenden:
- Litera aParagraph 6 a, Absatz 4, BPG hinsichtlich zusätzlicher eigener Prämien;
- Litera bParagraph 6 b, BPG hinsichtlich der Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen von nach Paragraph 6 c, BPG unverfallbaren Anwartschaften;
- Litera cParagraph 6 c, BPG hinsichtlich der Unverfallbarkeit der Beitragsleistung; das Ausscheiden aus der Funktion im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 ist einer Beendigung des Dienstverhältnisses gleichzusetzen;
- Litera dParagraph 6 d, BPG hinsichtlich des Einstellens, Aussetzens oder Einschränkens der Prämienleistung.
- Absatz 6,Für die in Absatz 3, Ziffer 4, angeführten Personen hat der Versicherungsvertrag auf Basis einer zwischen diesen Personen und dem Arbeitgeber abzuschließenden Einzelvereinbarung insbesondere die Höhe des Deckungserfordernisses gemäß Paragraph 18 i und das Leistungsrecht zu enthalten.
- Absatz 7,Auf die betriebliche Kollektivversicherung ist Paragraph 9, Absatz 2, nicht anzuwenden.
Paragraph 18 g,
- Absatz eins,Der Arbeitgeber und die Versicherten haben dem Versicherungsunternehmen sämtliche für die Berechnung der Prämien und der Versicherungsleistungen und deren Änderung maßgeblichen Umstände unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung nicht oder nicht zeitgerecht, so haben sie allfällige Nachteile daraus selbst zu tragen. Einzelheiten sind im Versicherungsvertrag festzulegen.
- Absatz 2,Das Versicherungsunternehmen hat für jeden Versicherten ein Konto, aufgeteilt nach Prämien des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers, zu führen.
- Absatz 3,Der Arbeitgeber hat die Versicherten über den Abschluss des Versicherungsvertrages und, soweit sie davon betroffen sind, über jede spätere Änderung dieses Vertrages zu informieren. Das Versicherungsunternehmen und der Arbeitgeber haben dem Versicherten auf deren Verlangen unverzüglich eine Kopie der ihn betreffenden Teile des Versicherungsvertrages in Papierform auszufolgen.
- Absatz 4,Das Versicherungsunternehmen hat die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich in angemessener Form über die in diesem Geschäftsjahr vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer entrichteten Prämien sowie über die Entwicklung der Deckungsrückstellung während dieses Geschäftsjahres und deren Stand am Ende dieses Geschäftsjahres zu informieren. Diese Information hat auch eine Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen zu enthalten. Weiters hat das Versicherungsunternehmen die Anwartschaftsberechtigten über die Veranlagung und Wertentwicklung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag relevanten Daten zu informieren.
- Absatz 5,Das Versicherungsunternehmen hat die Leistungsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich in angemessener Form über die Entwicklung der Deckungsrückstellung während dieses Geschäftsjahres und deren Stand am Ende dieses Geschäftsjahres zu informieren. Weiters hat das Versicherungsunternehmen die Leistungsberechtigten über die Veranlagung und Wertentwicklung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag relevanten Daten zu informieren. Zusätzlich sind die Leistungsberechtigten über jede Änderung der Pensionsleistungen zu informieren.
- Absatz 6,Das Versicherungsunternehmen hat jeden Leistungsberechtigten bei Eintritt des Leistungsfalles über den erworbenen Anspruch auf Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsleistung sowie über die Zahlungsmodalitäten der Pension schriftlich zu informieren.
- Absatz 7,Die FMA kann den Mindestinhalt und die Gliederung der Information gemäß Absatz 4 bis 6 durch Verordnung festlegen, wenn dies im Interesse der Versicherten und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz erforderlich ist.
- Absatz 8,Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann nach ausdrücklicher Zustimmung des Versicherten anstelle der schriftlichen Information gemäß Absatz 3 bis 6 auch eine gesicherte elektronische Zugriffsmöglichkeit auf diese Information beim Versicherungsunternehmen ermöglicht werden. Informationen gemäß Absatz 3, können nach ausdrücklicher Zustimmung der Versicherten auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger gemäß Paragraph 16, Absatz eins, WAG 2007 zur Verfügung gestellt werden.
- Absatz 9,Das Versicherungsunternehmen hat einer kollektivvertragsfähigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer auf Anfrage jene leistungsrelevanten Teile der versicherungsmathematischen Grundlagen zur Verfügung zu stellen, die im Einzelfall und auf Antrag eines Versicherten oder Leistungsberechtigten für die Überprüfung der Angaben gemäß Absatz 4 bis 6 erforderlich sind.
Paragraph 18 h,
- Absatz eins,Eine Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Arbeitgeber oder durch das Versicherungsunternehmen oder eine einvernehmliche Beendigung des Versicherungsvertrages ist nur zulässig und rechtswirksam, wenn eine Übertragung der gemäß Absatz 3, zu übertragenden Vermögensteile auf eine betriebliche Kollektivversicherung eines anderen zum Geschäftsbetrieb im Inland berechtigten Versicherungsunternehmens, eine Pensionskasse, eine Einrichtung im Sinn des Paragraph 5, Ziffer 4, PKG oder eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 479, ASVG sichergestellt ist. Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung kann rechtswirksam nur für alle Versicherten gemeinsam erfolgen, sofern nicht in der Betriebsvereinbarung, im Kollektivvertrag oder in den Vereinbarungen laut Vertragsmuster festgelegt ist, dass bei Kündigung des Versicherungsvertrages alle Pensionsbezieher oder alle beitragsfrei gestellten Versicherten und Pensionsbezieher in der betrieblichen Kollektivversicherung verbleiben.
- Absatz 2,Die Frist für die Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Arbeitgeber oder das Versicherungsunternehmen beträgt ein Jahr. Die Kündigung darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag des Versicherungsunternehmens ausgesprochen werden. Die einvernehmliche Beendigung des Versicherungsvertrages wird frühestens zu dem Bilanzstichtag des Versicherungsunternehmens wirksam, der mindestens sechs Monate nach der Vereinbarung der einvernehmlichen Beendigung des Versicherungsvertrages liegt.
- Absatz 3,Der Wert der im Fall der Kündigung zu übertragenden Vermögensteile entspricht der auf den Versicherungsvertrag entfallenden Deckungsrückstellung.
Paragraph 18 i,
- Absatz eins,Die Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen oder von Ansprüchen aus dem Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, in eine betriebliche Kollektivversicherung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Ziffer einsDie Überweisung des Deckungserfordernisses zuzüglich der Rechnungszinsen an das Versicherungsunternehmen hat ab dem Zeitpunkt der Übertragung binnen längstens zehn Jahren zu erfolgen.
- Ziffer 2Die Überweisung des Deckungserfordernisses zuzüglich der Rechnungszinsen hat jährlich mindestens mit je einem Zehntel zu erfolgen; vorzeitige Überweisungen sind zulässig.
- Ziffer 3Die übernommene Verpflichtung des Arbeitgebers, das Deckungserfordernis in Raten zu übertragen, bleibt durch
- Litera aden Eintritt des Leistungsfalles,
- Litera bden Entfall des Anspruches oder
- Litera cdie Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Übertragungszeitraumes
unberührt.
Im Falle einer Abfindung (Paragraph 18 f, Absatz eins, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes, Paragraph 6 c, Absatz 4, BPG oder Paragraph 5, Absatz 2, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,) oder einer Übertragung (Paragraph 6 c, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 BPG) eines Unverfallbarkeitsbetrages hat der Arbeitgeber spätestens zum Abfindungs- oder Übertragungszeitpunkt den aushaftenden Teil des Deckungserfordernisses vorzeitig an das Versicherungsunternehmen zu überweisen. - Absatz 2,Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß Absatz eins, nicht nach, weil die Voraussetzungen
- Ziffer einsdes Paragraph 6 d, Absatz eins, Ziffer 2, BPG oder
- Ziffer 2für die Eröffnung des Konkurses (Paragraphen 66 und 67 Insolvenzordnung) vorliegen,
so hat das Versicherungsunternehmen die betroffenen Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen entsprechend anzupassen. Der Arbeitgeber hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 6 d, Absatz eins, Ziffer 2, BPG dem Versicherungsunternehmen gegenüber glaubhaft zu machen. Das Einstellen der Überweisung des Deckungserfordernisses durch den Arbeitgeber setzt ferner voraus, dass der Arbeitgeber seine laufenden Prämienleistungen an das Versicherungsunternehmen widerrufen hat. - Absatz 3,Kommt der Arbeitgeber auf Grund des Eintrittes einer der in Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 genannten Voraussetzungen seiner Verpflichtung zur Überweisung des Deckungserfordernisses nicht nach, so entsteht aus dem noch ausstehenden Teil des Deckungserfordernisses ein Anspruch aus einer direkten Leistungszusage des Arbeitgebers. Die Errechnung des Anspruches hat nach den Rechnungsgrundlagen, die das Versicherungsunternehmen für die betriebliche Kollektivversicherung verwendet, zu erfolgen. Auf diesen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber ist Abschnitt 3 des BPG anzuwenden. Die sonstigen Leistungsbedingungen dieser direkten Leistungszusage ergeben sich aus den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und den Versicherten.
- Absatz 4,Aus dem Anspruch nach Absatz 3, ist der Unverfallbarkeitsbetrag, auf den der Versicherte gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu errechnen:
- Ziffer einsDer Unverfallbarkeitsbetrag entspricht dem Barwert der Anwartschaften, die sich aus dem Anspruch nach Absatz 3, ergeben;
- Ziffer 2Bei der Errechnung des Unverfallbarkeitsbetrages ist der in der betrieblichen Kollektivversicherung verwendete Rechnungszinsfuß zugrunde zu legen.
- Ziffer 3Bei der Errechnung des Unverfallbarkeitsbetrages ist das Risiko der Invalidität nicht zu berücksichtigen.
- Ziffer 4Der Unverfallbarkeitsbetrag ist mit der Höhe des ausstehenden Teils des Deckungserfordernisses beschränkt.
- Absatz 5,Wenn der nach den Vorschriften des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, BPG für die direkte Leistungszusage nach Absatz 3, errechnete Unverfallbarkeitsbetrag den gemäß Absatz 4, errechneten Unverfallbarkeitsbetrag, verzinst mit dem Rechnungszinsfuß (Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 6, EStG 1988), übersteigt, so gilt dieser höhere Wert.
- Absatz 6,Bei einer Übertragung nach Absatz eins, können auch geleistete Arbeitnehmerbeiträge übertragen werden, wobei
- Ziffer einsder Arbeitnehmer diese Übertragung nur vor der Übertragung nach Absatz eins, verlangen kann und
- Ziffer 2die Überweisung der Arbeitnehmerbeiträge zum Zeitpunkt der Übertragung nach Absatz eins, zur Gänze zu erfolgen hat.
- Absatz 7,Bei der Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus einer direkten Leistungszusage ohne Hinterbliebenenversorgung nach Absatz eins,, die vor dem 1. Juli 1990 erteilt wurde, ist abweichend von Paragraph 18 f, Absatz eins, Ziffer 2, die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung durch das Versicherungsunternehmen nicht erforderlich. Dies erstreckt sich jedoch nur auf jene Versicherten, denen diese Leistung bereits vor dem 1. Juli 1990 zugesagt wurde und auf jene direkten Leistungszusagen, bei denen seit 1. Juli 1990 sowie im Zuge der Übertragung keine wesentlichen Änderungen erfolgt sind. Nach erfolgter Übertragung dürfen solche Zusagen nur dann geändert werden, wenn sie danach Paragraph 18 f, Absatz eins, Ziffer 2, entsprechen. Für die Überweisung des Deckungserfordernisses sind die Absatz eins bis 5 anzuwenden.
Paragraph 18 j,
- Absatz eins,Für den Betrieb der betrieblichen Kollektivversicherung ist ein Beratungsausschuss einzurichten.
- Absatz 2,Der Beratungsausschuss hat das Recht,
- Ziffer einsVorschläge für die Veranlagungspolitik zu erstatten,
- Ziffer 2vom Vorstand, vom Aufsichtsrat, vom Verwaltungsrat und den geschäftsführenden Direktoren Auskünfte über den Betrieb der betrieblichen Kollektivversicherung zu verlangen,
- Ziffer 3Vertreter in die Hauptversammlung (die Versammlung des obersten Organs) zu entsenden, die berechtigt sind, Fragen zum Betrieb der betrieblichen Kollektivversicherung zu stellen,
- Ziffer 4die Aufnahme von Gegenständen der betrieblichen Kollektivversicherung in die Tagesordnung des Aufsichtsrates oder Verwaltungsrates zu verlangen und einen Vertreter in den Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat zu entsenden, der an der Beratung dieser Tagesordnungspunkte ohne Stimmrecht teilnimmt.
- Absatz 3,Der Beratungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern, von denen zwei vom Vorstand oder den geschäftsführenden Direktoren des Versicherungsunternehmens zu bestellen und je eines von einer kollektivvertragsfähigen freiwilligen Interessensvertretung der Arbeitnehmer und von einer gesetzlichen Interessensvertretung der Arbeitnehmer zu entsenden sind.
- Absatz 4,Der Beratungsausschuss gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Paragraph 18 k,
- Absatz eins,Das Versicherungsunternehmen hat einem Versicherten oder Anwartschaftsberechtigten (Paragraph 5, Ziffer eins, PKG) auf Anfrage vor einer Entscheidung gemäß Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 5 a, Absatz eins,, Paragraph 6 c, Absatz 5, oder Paragraph 6 e, Absatz eins, BPG auf einem dauerhaften Datenträger gemäß Paragraph 16, Absatz eins, WAG 2007 zu informieren. Das Versicherungsunternehmen hat über die Information und Entscheidung des Versicherten Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind auf einem Datenträger aufzubewahren, damit diese der FMA auch in Zukunft unverzüglich zugänglich gemacht werden können.
- Absatz 2,Die Information gemäß Absatz eins, hat
- Ziffer einsfür den Versicherten die Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, BPG,
- Ziffer 2die relevanten Parameter der bei Erstellung des Tarifs und der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen,
- Ziffer 3vor einer Entscheidung gemäß Paragraph 5, Absatz 5, oder Paragraph 5 a, Absatz eins, BPG eine Darstellung der Unterschiede zwischen der betrieblichen Kollektivversicherung und einer Pensionskassenzusage und
- Ziffer 4auf Basis der Deckungsrückstellung oder des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Paragraph 5, Absatz eins, BPG unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Prämienleistungen oder Beitragsleistungen des Arbeitgebers und Arbeitnehmers, Prognosen der jeweils künftigen Entwicklung der Versicherungsleistung und der Altersversorgung, wobei den Berechnungen neben dem Garantiezins auch mindestens drei unterschiedliche Annahmen über die Ertragsentwicklung zu Grunde zu legen sind,
zu enthalten. - Absatz 3,Die FMA hat den Inhalt und die Gliederung der Information gemäß Absatz eins, sowie Vorgaben zu den Berechnungen nach Absatz 2, Ziffer 4, durch Verordnung festzulegen. Sie hat dabei auf die Interessen der Versicherten und Anwartschaftsberechtigten an einer ausreichenden, vergleichbaren und klar verständlichen Information zu berücksichtigen.
Deckungserfordernis
Paragraph 19,
- Absatz eins,Das Deckungserfordernis umfaßt die Deckungsrückstellung. In der Lebensversicherung einschließlich der fondsgebundenen Lebensversicherung umfaßt das Deckungserfordernis auch die Prämienüberträge, die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und die Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung.
- Absatz 2,Bei der Berechnung des Deckungserfordernisses hat ein Abzug von Rückversicherungsanteilen zu unterbleiben.
- Absatz 3,Wird eine Erhöhung der Deckungsrückstellung aus anderen Gründen als wegen einer Änderung des Geschäftsumfangs notwendig, so kann die FMA gestatten, daß diese Erhöhung auf mehrere Jahre verteilt wird, soweit hiedurch die Interessen der Versicherten nicht gefährdet werden.
- Absatz 4,Das Deckungserfordernis ist für jede gesonderte Abteilung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 20, Absatz 2, gesondert zu berechnen.
Paragraph 19 a,
Das Deckungserfordernis bezieht sich auf das gesamte auf Grund einer Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz eins, betriebene Geschäft.
Deckungsstock
Paragraph 20,
- Absatz eins,In der Höhe des Deckungserfordernisses mit Ausnahme des in Rückversicherung übernommenen Geschäfts ist ein Deckungsstock zu bilden, der gesondert vom übrigen Vermögen zu verwalten ist.
- Absatz 2,Je eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks, auf die die Bestimmungen über den Deckungsstock gesondert anzuwenden sind, ist einzurichten
- Ziffer einsfür die Lebensversicherung, soweit sie nicht unter Ziffer 2 bis 5 fällt,
- Ziffer 2für die betriebliche Kollektivversicherung (Paragraph 18 f,),
- Ziffer 3für die fondsgebundene Lebensversicherung mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen,
- Ziffer 4für die indexgebundene Lebensversicherung mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen,
- Ziffer 4 afür die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung, bei der der Versicherungsnehmer mindestens einen Anspruch auf die veranlagten Prämien hat, die vom Versicherungsunternehmen garantiert werden,
- Ziffer 5für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß Paragraphen 108 g bis 108 i EStG 1988, soweit sie nicht einer anderen Deckungsstockabteilung zuzuordnen ist,
- Ziffer 6für die Krankenversicherung,
- Ziffer 7für die übrigen Versicherungszweige, für die eine Deckungsrückstellung zu bilden ist.
- Absatz 2 a,Die Einrichtung und die Auflösung einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks sind der FMA unverzüglich mitzuteilen.
- Absatz 3,Die Versicherungsunternehmen haben dafür zu sorgen, daß das Deckungserfordernis durch die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte stets voll erfüllt ist. Sie haben, sobald dies erforderlich ist, dem Deckungsstock Vermögenswerte auch während des Geschäftsjahres zuzuführen und der FMA auf Verlangen nachzuweisen, daß sie dieser Verpflichtung nachgekommen sind. Außer für das Ende des Geschäftsjahres ist eine bloße Schätzung des Deckungserfordernisses zulässig.
Paragraph 21,
- Absatz eins,Dem Deckungsstock dürfen nur die gemäß den Paragraphen 77 und 78 geeigneten Vermögenswerte gewidmet werden.
- Absatz 2,Die dem Deckungsstock gewidmeten Vorauszahlungen auf Polizzen sind derjenigen Abteilung des Deckungsstocks zuzuordnen, die der Bedeckung des Deckungserfordernisses für den betreffenden Versicherungsvertrag dient.
- Absatz 3,Vermögenswerte sind dem Deckungsstock gewidmet, sobald und solange sie im Deckungsstockverzeichnis (Paragraph 79 b, Absatz eins,) eingetragen sind.
- Absatz 4,Die Deckungsstockwidmung von inländischen Liegenschaften, liegenschaftsgleichen Rechten und Hypothekardarlehen auf inländischen Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten ist in das Grundbuch einzutragen.
- Absatz 5,Inländische Liegenschaften, liegenschaftsgleiche Rechte und Hypothekardarlehen auf inländischen Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten dürfen dem Deckungsstock gewidmet werden, sobald die Deckungsstockwidmung in das Grundbuch eingetragen worden ist. Ist die Eintragung der Deckungsstockwidmung von ausländischen Liegenschaften, liegenschaftsgleichen Rechten und Hypothekardarlehen auf ausländischen Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten in ein öffentliches Buch vorgesehen, so ist die Deckungsstockwidmung erst nach dieser Eintragung zulässig.
Treuhänder
Paragraph 22,
- Absatz eins,Für die Überwachung des Deckungsstocks hat die FMA einen Treuhänder und dessen Stellvertreter auf längstens drei Jahre zu bestellen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Besteht der Deckungsstock aus mehreren Abteilungen, so können für jede Abteilung gesondert Treuhänder und Stellvertreter bestellt werden, wenn dies im Hinblick auf den Geschäftsumfang angemessen erscheint. Im Verfahren über die Bestellung ist das Versicherungsunternehmen zu hören.
- Absatz 2,Zum Treuhänder und zu seinem Stellvertreter dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat bestellt werden,
- Ziffer einsbei denen die besondere Vertrauenswürdigkeit und die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn der Paragraphen 9 und 10 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, vorliegen,
- Ziffer 2die weder einem Organ des Versicherungsunternehmens angehören noch Angestellte dieses Unternehmens sind und auch sonst nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesem stehen,
- Ziffer 3die nicht Treuhänder oder Stellvertreter des Treuhänders für die Überwachung des Deckungsstocks bei mehr als einem anderen Versicherungsunternehmen sind,
- Ziffer 4die auf Grund ihrer Ausbildung und ihres beruflichen Werdegangs die erforderlichen Eigenschaften besitzen.
- Absatz 3,Dem Treuhänder und seinem Stellvertreter ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit seiner Tätigkeit verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen hiefür steht. Die der FMA dadurch entstehenden Kosten sind von den Versicherungsunternehmen zu ersetzen. Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung die Höhe der Gebühr festzusetzen und kann, soweit dies erforderlich ist, in diesem Zusammenhang auch nähere Einzelheiten über Auszahlung und Erstattung der Gebühr regeln.
- Absatz 4,Die Funktion des Treuhänders und seines Stellvertreters erlischt, wenn der Deckungsstock oder die Abteilung des Deckungsstocks, für die sie bestellt sind, infolge einer Bestandübertragung oder eines Rechtsgeschäftes, das eine Gesamtrechtsnachfolge herbeiführt, wegfallen. Die FMA hat das Erlöschen mit Bescheid festzustellen.
- Absatz 5,Die FMA kann den Treuhänder und seinen Stellvertreter abberufen, wenn sich der Umfang des Deckungsstocks oder der Abteilung des Deckungsstocks, für die sie bestellt sind, infolge einer Bestandübertragung oder eines Rechtsgeschäftes, das eine Gesamtrechtsnachfolge herbeiführt, wesentlich vergrößert.
- Absatz 6,Der Treuhänder oder sein Stellvertreter sind von der FMA abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung gemäß Absatz 2, nicht mehr vorliegen oder sonst anzunehmen ist, daß sie ihre Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen werden. Im Verfahren über die Abberufung ist das Versicherungsunternehmen zu hören.
- Absatz 7,Legen der Treuhänder oder sein Stellvertreter ihre Funktion zurück, so erlischt diese frühestens nach Ablauf eines Monats, nachdem die Verständigung über die Zurücklegung bei der FMA eingelangt ist.
Paragraph 23,
- Absatz eins,Der Treuhänder hat im Rahmen der Überwachung des Deckungsstocks darauf zu achten, daß das Versicherungsunternehmen seine Verpflichtungen gemäß Paragraph 20, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes erfüllt.
- Absatz 2,In der Lebensversicherung darf über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte mit Ausnahme der gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3 und 5 nur mit schriftlicher Zustimmung des Treuhänders verfügt werden. Eine Veräußerung, Abtretung oder Belastung ohne seine Zustimmung ist rechtsunwirksam. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Verfügung die volle Erfüllung des Deckungserfordernisses gefährdet oder dem Deckungsstock gewidmete Vermögenswerte nicht durch zur Deckungsstockwidmung geeignete Kapitalanlagen ersetzt werden. Sind sowohl der Treuhänder als auch sein Stellvertreter verhindert, so kann in dringenden Fällen die Zustimmung der FMA an die Stelle der Zustimmung des Treuhänders treten.
- Absatz 3,Dem Treuhänder ist jederzeit Einsicht in die Bücher, Belege und Schriften des Versicherungsunternehmens zu gewähren. Das Versicherungsunternehmen hat dem Treuhänder alle Tatsachen mitzuteilen, deren Kenntnis für ihn zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist. Gegenüber dem Treuhänder kann eine Verschwiegenheitspflicht nicht geltend gemacht werden.
- Absatz 4,Sind Eintragungen oder Aufbewahrungen unter Verwendung von Datenträgern vorgenommen worden, so sind vom Versicherungsunternehmen auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben in der benötigten Anzahl beizubringen.
- Absatz 5,Der Treuhänder hat der FMA unverzüglich alle Umstände anzuzeigen, die geeignet sind, Bedenken hinsichtlich der Erfüllung des Deckungserfordernisses oder der Einhaltung der Vorschriften über die Anlage des Deckungsstockvermögens hervorzurufen.
- Absatz 5 a,Der Treuhänder hat der FMA binnen sechs Wochen nach Ablauf jedes Kalenderquartals einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit im abgelaufenen Quartal (Quartalsbericht) und innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr (Jahresbericht) zu erstatten. Der Treuhänder hat den Jahresbericht auch dem Vorstand und dem Aufsichtsrat oder der Geschäftsleitung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zur Kenntnis zu bringen. Die FMA kann mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt, Gliederung und Art der Übermittlung des Quartalsberichtes und des Jahresberichtes treffen.
- Absatz 6,Verweigert der Treuhänder seine Zustimmung gemäß Absatz 2,, so kann das Versicherungsunternehmen darüber die Entscheidung der FMA beantragen. Wird nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages entschieden, so gilt die Zustimmung als erteilt.
- Absatz 7,Der Treuhänder hat der FMA jederzeit Auskunft über den von ihm überwachten Deckungsstock zu erteilen. Im übrigen ist er zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihm ausschließlich auf Grund seiner Tätigkeit bekannt geworden sind.
Paragraph 23 a,
- Absatz eins,Der Treuhänder hat in seinen Jahresbericht (Paragraph 23, Absatz 5 a,) einen Bestätigungsvermerk aufzunehmen. Dabei ist ausdrücklich anzugeben, ob der Bestätigungsvermerk uneingeschränkt oder eingeschränkt erteilt wird.
- Absatz 2,In einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk hat der Treuhänder zu erklären, dass das Deckungserfordernis durch die Widmung von für die Bedeckung geeigneten Vermögenswerten voll erfüllt ist.
- Absatz 3,Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Treuhänder seine Erklärung nach Absatz 2, einzuschränken oder den Bestätigungsvermerk zu versagen. Die Versagung ist in einen Vermerk, der nicht als Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. Die Einschränkung oder Versagung ist zu begründen. Liegen nur geringfügige, kurzfristig behebbare Mängel vor, so kann der Treuhänder einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilen.
- Absatz 4,Der Treuhänder hat den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über seine Versagung unter Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen.
- Absatz 5,Die Verantwortlichkeit der Organe des Versicherungsunternehmens wird durch den Bestätigungsvermerk des Treuhänders nicht berührt.
Verantwortlicher Aktuar
Paragraph 24,
- Absatz eins,Versicherungsunternehmen, die im Rahmen ihrer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erteilten Konzession die Lebensversicherung oder jeweils die Krankenversicherung oder die Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben, haben einen verantwortlichen Aktuar und einen Stellvertreter zu bestellen. Für die Lebensversicherung einschließlich der Unfallversicherung und die Krankenversicherung können je ein verantwortlicher Aktuar und Stellvertreter gesondert bestellt werden. Soll zum verantwortlichen Aktuar eines inländischen Versicherungsunternehmens oder seinem Stellvertreter ein Vorstandsmitglied oder ein Verwaltungsratsmitglied oder ein geschäftsführender Direktor bestellt werden, so obliegt die Bestellung dem Aufsichtsrat oder dem Verwaltungsrat.
- Absatz 2,Zum verantwortlichen Aktuar oder seinem Stellvertreter dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen bestellt werden, die die erforderlichen persönlichen Eigenschaften und die fachliche Eignung besitzen. Die fachliche Eignung setzt eine ausreichende, mindestens dreijährige Berufserfahrung als Aktuar voraus.
- Absatz 3,Das Versicherungsunternehmen hat der FMA die beabsichtigte Bestellung eines verantwortlichen Aktuars und seines Stellvertreters bekanntzugeben. Bestehen begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Bestellung, so hat die FMA innerhalb eines Monats der Bestellung zu widersprechen und die Bestellung eines anderen verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters zu verlangen.
- Absatz 4,Ergibt sich nach der Bestellung eines verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters, daß die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr vorliegen, oder ist aus anderen Gründen anzunehmen, daß er seine Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen kann, so hat die FMA die Bestellung eines anderen verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters zu verlangen.
- Absatz 5,Das Ausscheiden eines verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters ist der FMA unverzüglich mitzuteilen.
Paragraph 24 a,
- Absatz eins,Der verantwortliche Aktuar hat darauf zu achten, dass die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung und Unfallversicherung nach den dafür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen erfolgt und dass die Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer in der Lebensversicherung (Paragraph 18, Absatz 4,) dem Gewinnplan entspricht. Der verantwortliche Aktuar hat unter Bedachtnahme auf die Erträge aus den Kapitalanlagen auch zu beurteilen, ob nach diesen versicherungsmathematischen Grundlagen mit der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gerechnet werden kann.
- Absatz 2,Der Vorstand oder der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren oder die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens haben dem verantwortlichen Aktuar alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Absatz eins, benötigt.
- Absatz 3,Der verantwortliche Aktuar hat dem Vorstand oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens jährlich schriftlich einen Bericht über die Wahrnehmungen bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Absatz eins, im vorangegangenen Geschäftsjahr zu erstatten. Das Versicherungsunternehmen hat den Bericht unverzüglich und jedenfalls innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen; auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen diese Frist erstrecken. Die FMA kann mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt, Gliederung und Art der Übermittlung des Berichtes treffen.
- Absatz 4,Stellt der verantwortliche Aktuar bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Absatz eins, fest, daß die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nicht nach den dafür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen erfolgt oder daß die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährdet ist, so hat er darüber unverzüglich dem Vorstand oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zu berichten. Trägt der Vorstand oder die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung den Vorstellungen des verantwortlichen Aktuars nicht Rechnung, so hat der verantwortliche Aktuar dies unverzüglich der FMA anzuzeigen.
Paragraph 24 b,
- Absatz eins,Der verantwortliche Aktuar hat in seinen Bericht (Paragraph 24 a, Absatz 3,) einen Bestätigungsvermerk aufzunehmen. Dabei ist ausdrücklich anzugeben, ob der Bestätigungsvermerk uneingeschränkt oder eingeschränkt erteilt wird.
- Absatz 2,In einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk hat der verantwortliche Aktuar zu erklären, dass
- Ziffer einsdie Deckungsrückstellung und die Prämienüberträge nach den hiefür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen berechnet und die dabei verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen angemessen sind und dem Prinzip der Vorsicht genügen,
- Ziffer 2in der Lebensversicherung
- Litera adie Prämien für neu abgeschlossene Versicherungsverträge voraussichtlich ausreichen, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten, insbesondere die Bildung angemessener Rückstellungen zu ermöglichen,
- Litera bdie Gewinnbeteiligung der Versicherten dem Gewinnplan entspricht.
- Absatz 3,Sind Einwendungen zu erheben, so hat der verantwortliche Aktuar seine Erklärung nach Absatz 2, einzuschränken oder den Bestätigungsvermerk zu versagen. Die Versagung ist in einen Vermerk, der nicht als Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. Die Einschränkung oder Versagung ist zu begründen.
- Absatz 4,Der verantwortliche Aktuar hat den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über seine Versagung unter Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen.
- Absatz 5,Die Verantwortlichkeit der Organe des Versicherungsunternehmens wird durch den Bestätigungsvermerk des verantwortlichen Aktuars nicht berührt.
Ansprüche nach Einstellung des Geschäftsbetriebes
Paragraph 25,
- Absatz eins,Erlöschen auf Grund der Einstellung des Geschäftsbetriebes eines Versicherungsunternehmens die Versicherungsverhältnisse, so haben die Anspruchsberechtigten aus den Versicherungsverträgen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Unfallversicherung, soweit ihre Ansprüche in das Deckungserfordernis einzubeziehen waren, Anspruch auf den Betrag, der zum Deckungserfordernis für ihre Versicherungsverträge im gleichen Verhältnis steht wie der Gesamtbetrag der Werte des Deckungsstocks zum gesamten Deckungserfordernis, höchstens aber auf den Betrag des auf sie entfallenden Deckungserfordernisses.
- Absatz 2,Sonstige Ansprüche aus den Versicherungsverträgen sind aus einem für die betreffende Versicherung bestehenden Deckungsstock verhältnismäßig zu befriedigen.
- Absatz 3,Besteht der Deckungsstock aus mehreren Abteilungen, so ist die Berechnung der Ansprüche für jede Abteilung des Deckungsstocks gesondert vorzunehmen.
- Absatz 4,Für die Höhe der in das Deckungserfordernis einbezogenen Ansprüche, die Höhe des gesamten Deckungserfordernisses und den Betrag der Werte des Deckungsstocks ist der Zeitpunkt des Erlöschens der Versicherungsverhältnisse maßgebend.
- Absatz 5,Reicht der Deckungsstock zur Befriedigung der im Absatz eins, angeführten Ansprüche nicht aus, so bleiben die Ansprüche, soweit sie nicht befriedigt wurden, unberührt.
Drittes Hauptstück
VERSICHERUNGSVEREINE AUF GEGENSEITIGKEIT
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Begriff
Paragraph 26,
Ein Verein, der die Versicherung seiner Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreibt (Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit), bedarf zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes einer Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz eins,
Eintragung in das Firmenbuch
Paragraph 27,
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind in das Firmenbuch einzutragen.
Name
Paragraph 28,
Im Namen des Vereins oder in einem Zusatz ist auszudrücken, daß Versicherung auf Gegenseitigkeit betrieben wird.
Satzung
Paragraph 29,
- Absatz eins,Die Satzung ist durch notarielle Beurkundung festzustellen.
- Absatz 2,Die Satzung hat zu bestimmen:
- Ziffer einsden Namen und den Sitz des Vereins,
- Ziffer 2den Gegenstand des Unternehmens,
- Ziffer 3die Form der Veröffentlichungen des Vereins,
- Ziffer 4den Beginn der Mitgliedschaft,
- Ziffer 5den Gründungsfonds,
- Ziffer 6die Aufbringung der Mittel durch die Mitglieder,
- Ziffer 7die Sicherheitsrücklage,
- Ziffer 8die Verwendung des Überschusses,
- Ziffer 9die Art der Zusammensetzung des Vorstands (Zahl der Vorstandsmitglieder),
- Ziffer 10die zur Ausübung von Minderheitsrechten erforderliche Zahl von Mitgliedern des obersten Organs.
- Absatz 3,Die Konzession oder die Genehmigung einer Änderung der Satzung ist einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit auch zu versagen, wenn durch Bestimmungen der Satzung die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis gefährdet sind.
Veröffentlichungen
Paragraph 30,
Für die Veröffentlichungen des Vereins gilt Paragraph 18, Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
Errichtung
Paragraph 31,
Mit der Erteilung der Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ist der Verein errichtet.
Mitgliedschaft
Paragraph 32,
- Absatz eins,Die Mitgliedschaft bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist an das Bestehen eines Versicherungsvertrages bei diesem gebunden.
- Absatz 2,Der Verein darf, soweit dies in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist, Versicherungsverträge auch ohne Begründung einer Mitgliedschaft abschließen.
Paragraph 33,
- Absatz eins,Die Mitglieder haften den Gläubigern des Vereins gegenüber nicht.
- Absatz 2,Ein Mitglied kann gegen eine Forderung des Vereins auf Beitrags- und Nachschußzahlungen eine Forderung an den Verein nicht aufrechnen.
- Absatz 3,Beiträge und Nachschußzahlungen der Mitglieder sowie Leistungen des Vereins auf Grund des Mitgliedschaftsverhältnisses dürfen bei gleichen Voraussetzungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen sein.
Gründungsfonds
Paragraph 34,
- Absatz eins,Bei Errichtung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ist ein Gründungsfonds zu bilden, der zur Bestreitung der Kosten der Errichtung und ersten Einrichtung des Vereins, der Organisationskosten und der übrigen durch die Aufnahme des Geschäftsbetriebes entstehenden Kosten bestimmt ist. Er kann, wenn die Satzung nicht anderes bestimmt, auch zur Deckung von Betriebsverlusten herangezogen werden.
- Absatz 2,Die Satzung hat Bestimmungen über die Rückzahlung des Gründungsfonds, und wenn er nicht zurückgezahlt wird, über seine Verwendung zu enthalten.
- Absatz 3,Die FMA kann von der Bildung eines Gründungsfonds insoweit befreien, als die Bestreitung der Kosten der Errichtung und ersten Einrichtung des Vereins, der Organisationskosten und der übrigen durch die Aufnahme des Geschäftsbetriebes entstehenden Kosten auf andere Weise gesichert ist.
Paragraph 35,
- Absatz eins,Der Geschäftsbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn der Gründungsfonds voll und bar eingezahlt ist.
- Absatz 2,Die FMA hat die Erteilung der Konzession für weitere Versicherungszweige von einer entsprechenden Erhöhung des Gründungsfonds abhängig zu machen, wenn dieser noch nicht zurückgezahlt wurde und die Bestreitung der durch die Aufnahme des Betriebes dieser Versicherungszweige entstehenden Kosten anders nicht gesichert erscheint.
- Absatz 3,Der Gründungsfonds darf nur aus dem Jahresüberschuß zurückgezahlt werden. Die in einem Jahr vorgenommene Rückzahlung darf den Betrag nicht übersteigen, der im gleichen Jahr der Sicherheitsrücklage (Paragraph 41,) zugeführt wird.
- Absatz 4,Den Personen, die den Gründungsfonds zur Verfügung gestellt haben, darf ein Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung nicht eingeräumt werden. Die Satzung kann bestimmen, daß und in welchem Umfang diese Personen berechtigt sein sollen, an der Verwaltung des Vereins teilzunehmen, oder daß ihnen eine Verzinsung aus den Jahreseinnahmen und eine Beteiligung am sich aus dem Jahresabschluß ergebenden Überschuß zusteht.
Anmeldung des Vereins
Paragraph 36,
- Absatz eins,Der Verein ist beim Gericht von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn der Gründungsfonds eingezahlt worden ist. In der Anmeldung ist die Erklärung abzugeben, daß diese Voraussetzung erfüllt ist. Hiebei ist nachzuweisen, daß der Vorstand in der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen beschränkt ist. In der Anmeldung sind ferner das Geburtsdatum und die Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder anzugeben.
- Absatz 2,Der Anmeldung des Vereins sind die Satzung, der Bescheid der FMA, mit dem die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung erteilt worden ist, die Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie ein Verzeichnis der Aufsichtsratsmitglieder mit Angabe ihres Namens und Geburtsdatums beizufügen.
- Absatz 3,Die Vorstandsmitglieder haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.
- Absatz 4,Die eingereichten Schriftstücke sind beim Gericht in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift aufzubewahren.
- Absatz 5,Das Gericht hat zu prüfen, ob der Verein ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Ist dies nicht der Fall, so hat es die Eintragung abzulehnen.
Inhalt der Eintragung
Paragraph 37,
- Absatz eins,Bei der Eintragung des Vereins in das Firmenbuch sind die Firma, der Sitz sowie die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift des Vereins, die Versicherungszweige, auf die sich der Betrieb erstrecken soll, Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats, die Höhe des Gründungsfonds, der Tag, an dem die Konzession erteilt worden ist, sowie Name und Geburtsdatum der Vorstandsmitglieder anzugeben. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.
- Absatz 2,Enthält die Satzung Bestimmungen über die Dauer des Vereins, so sind auch diese Bestimmungen einzutragen.
Veröffentlichung der Eintragung
Paragraph 38,
In die Veröffentlichung der Eintragung sind die Form der Veröffentlichungen des Vereins sowie der Name und das Geburtsdatum der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats aufzunehmen.
Entstehen
Paragraph 39,
Der Verein entsteht mit der Eintragung in das Firmenbuch. Paragraph 34, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, Aktiengesetz 1965 ist anzuwenden.
Beiträge und Nachschüsse
Paragraph 40,
- Absatz eins,Die Satzung hat Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel durch die Mitglieder zu enthalten. Der Jahresbedarf ist aus im voraus bemessenen Beiträgen der Mitglieder zu bestreiten.
- Absatz 2,Die Satzung hat zu bestimmen, ob und in welchem Umfang die Mitglieder zu Nachschüssen verpflichtet sind, wenn andere Mittel zur Deckung von Verlusten nicht ausreichen. Die Satzung kann anstelle oder neben der Nachschußpflicht auch die Herabsetzung der Versicherungsleistungen vorsehen.
- Absatz 3,Sind Nachschüsse vorgesehen, so haben zu diesen auch die im Laufe des Geschäftsjahres eingetretenen oder ausgetretenen Mitglieder im Verhältnis der Dauer ihrer Mitgliedschaft in diesem Geschäftsjahr beizutragen. Wurden während des Geschäftsjahres die Beiträge oder die Versicherungssummen als Grundlage für die Bemessung der Nachschüsse geändert, so sind die Nachschüsse nach dem höheren Betrag zu bemessen.
Sicherheitsrücklage
Paragraph 41,
- Absatz eins,Die Satzung hat eine Rücklage zur Deckung von Verlusten aus dem Geschäftsbetrieb (Sicherheitsrücklage) vorzusehen und zu bestimmen, welche Beträge ihr jährlich zuzuführen sind und welchen Mindestbetrag sie erreichen muß.
- Absatz 2,Die FMA kann vom Erfordernis der Sicherheitsrücklage befreien, wenn andere Sicherheiten es gestatten.
Zusatzkapital
Paragraph 41 a,
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit dürfen mit Zustimmung des obersten Organs Partizipations- und Ergänzungskapital (Paragraph 73 c, Absatz eins und 2) aufnehmen und darüber nach Maßgabe des Paragraph 73 c, Absatz 7, Wertpapiere ausgeben.
Verwendung des Jahresüberschusses
Paragraph 42,
- Absatz eins,Ein sich aus dem Jahresabschluß ergebender Jahresüberschuß ist an die Mitglieder zu verteilen, soweit er nicht der Sicherheitsrücklage oder anderen in der Satzung vorgesehenen Rücklagen zugeführt, zur Rückzahlung des Gründungsfonds oder zur Leistung satzungsmäßiger Vergütungen verwendet oder auf das nächste Geschäftsjahr vorgetragen wird.
- Absatz 2,Die Satzung hat die Grundsätze für die Verteilung des Jahresüberschusses festzusetzen und insbesondere zu bestimmen, ob der Jahresüberschuß auch an Mitglieder verteilt werden soll, die während des Geschäftsjahres ausgeschieden sind. Eine Beteiligung am Überschuss eines Geschäftsjahres darf nicht allein aus dem Grund unterbleiben, dass die Mitgliedschaft nach dem Ende des Geschäftsjahres erloschen ist.
Organe
Paragraph 43,
- Absatz eins,Der Verein muß einen Vorstand, einen Aufsichtsrat und als oberstes Organ eine Mitgliederversammlung (Mitgliedervertretung) haben.
- Absatz 2,In Fällen, in denen bei bestehenden Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit Gemeinden oder Gemeindeorgane satzungsmäßig bestimmte Funktionen auszuüben berechtigt sind, bleiben diese Funktionen und die satzungsmäßig vorgesehene Zuweisung von Zuständigkeiten gewahrt, wenn die sonst für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit erforderlichen Organe bestehen.
- Absatz 3,In Fällen, in denen bei bestehenden Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit Länder oder Landesorgane satzungsmäßig bestimmte Funktionen auszuüben berechtigt sind, kann die Satzung weiterhin die Ausübung von Funktionen durch Landesorgane vorsehen, wenn die sonst für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit erforderlichen Organe eingerichtet werden.
Vorstand
Paragraph 44,
- Absatz eins,Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung den Verein so zu leiten, wie das Wohl des Vereins unter Berücksichtigung des Interesses der Mitglieder und der Dienstnehmer sowie des öffentlichen Interesses es erfordert.
- Absatz 2,Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, voll handlungsfähige Person sein.
- Absatz 3,Der Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand ist dem Verein gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die die Satzung oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner Vertretungsbefugnis festgesetzt hat oder die sich aus einem Beschluß des obersten Organs gemäß dem Paragraph 49, Absatz 3, ergeben. Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstands unwirksam.
- Absatz 4,Im übrigen gelten für die Leitung und Vertretung des Vereins durch den Vorstand, die Zeichnung des Vorstands sowie die Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder die Paragraphen 70, Absatz 2, 71, Absatz 2 und 3, 72 und 73 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
Paragraph 45,
- Absatz eins,Für die Bestellung und Abberufung des Vorstands gelten der Paragraph 75, Absatz eins, 3 und 4 und der Paragraph 76, Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
- Absatz 2,Für die Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder gelten die Paragraphen 77 bis 82 und 84 Absatz eins, 2 und 4 bis 6 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Die Vorstandsmitglieder sind dem Verein gegenüber insbesondere zum Schadenersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Bundesgesetz oder der Satzung
- Ziffer einsder Gründungsfonds verzinst oder zurückgezahlt wird,
- Ziffer 2das Vereinsvermögen verteilt wird,
- Ziffer 3Zahlungen geleistet werden, nachdem der Verein zahlungsunfähig geworden ist oder sich seine Überschuldung ergeben hat; dies gilt nicht für Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind,
- Ziffer 4Kredit gewährt wird.
Paragraph 46,
Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter.
Aufsichtsrat
Paragraph 47,
- Absatz eins,Die Aufsichtsratsmitglieder sind vom obersten Organ zu wählen. Im Übrigen gelten für die Wahl, die Abberufung und die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern, die Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat und die Veröffentlichung der Änderungen im Aufsichtsrat Paragraph 86, Absatz eins bis 3 und 6, Paragraph 87, Absatz eins a bis 5 und die Paragraphen 89 bis 91 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Paragraph 110, Absatz 2 und 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, bleibt unberührt.
- Absatz 2,Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind bei der Anwendung des Paragraph 86, Absatz 2, 3 und 6 Aktiengesetz 1965 und des Paragraph 30 a, Absatz 2, 3 und 5 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung Kapitalgesellschaften gleichzuhalten.
- Absatz 3,Für die innere Ordnung des Aufsichtsrats, die Teilnahme an seinen Sitzungen und denen seiner Ausschüsse sowie die Einberufung des Aufsichtsrats gelten die Paragraphen 92 bis 94 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Paragraph 110, Absatz 4, des Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
- Absatz 4,Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Er hat das oberste Organ einzuberufen, wenn das Wohl des Vereins es erfordert. Im übrigen gelten für die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats Paragraph 95, Absatz 2, 3, 5 und 6 und die Paragraphen 96 und 97 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Paragraph 110, Absatz 3, des Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
- Absatz 5,Für Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gilt Paragraph 98, Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Paragraph 110, Absatz 3, des Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
- Absatz 6,Für die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten Paragraph 84, Absatz eins, 2 und 4 bis 6 Aktiengesetz 1965 sowie Paragraph 45, Absatz 2, zweiter Satz dieses Bundesgesetzes sinngemäß. Paragraph 110, Absatz 3, des Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
Handeln zum Schaden des Vereins
Paragraph 48,
Für Handeln zum Schaden des Vereins zwecks Erlangung vereinsfremder Vorteile gelten die Paragraphen 100 und 101 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
Oberstes Organ
Paragraph 49,
- Absatz eins,Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten des Vereins im obersten Organ aus, soweit das Gesetz nicht anderes bestimmt.
- Absatz 2,Oberstes Organ ist entweder die Versammlung aller Mitglieder (Mitgliederversammlung) oder die Versammlung von Vertretern der Mitglieder, die selbst Mitglieder des Vereins sein müssen (Mitgliedervertretung). Ist eine Mitgliedervertretung vorgesehen, so ist deren Zusammensetzung und die Bestellung der Vertreter durch die Satzung zu regeln.
- Absatz 3,Das oberste Organ beschließt in den im Gesetz oder in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen. Über Fragen der Geschäftsführung kann das oberste Organ nur entscheiden, wenn der Vorstand oder, sofern es sich um ein gemäß Paragraph 95, Absatz 5, Aktiengesetz 1965 seiner Zustimmung vorbehaltenes Geschäft handelt, der Aufsichtsrat es verlangt. Für den Beschluß über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats gilt der Paragraph 104, Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
- Absatz 4,Soweit die nach diesem Bundesgesetz anwendbaren Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965 einer Minderheit von Aktionären, deren Anteile einen bestimmten Teil des Grundkapitals erreichen, Rechte einräumen, hat die Satzung die erforderliche Minderheit der Mitglieder des obersten Organs zu bestimmen.
Paragraph 50,
- Absatz eins,Für die Einberufung des obersten Organs, die Teilnahme an der Versammlung des obersten Organs, die Verhandlungsniederschrift und das Auskunftsrecht der Mitglieder des obersten Organs gelten die Paragraphen 102, Absatz 2 und 3, 105 Absatz eins, 2, erster und zweiter Satz und 3 erster Satz, 106, 107 Absatz eins, 108, Absatz eins, 2, erster Satz, 3 und 4, 109, 111 und 112 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Soweit in diesen Bestimmungen von den Aktionären die Rede ist, treten an ihre Stelle die Mitglieder des obersten Organs.
- Absatz 2,In der Versammlung des obersten Organs ist ein Verzeichnis der erschienenen Mitglieder und der Vertreter von Mitgliedern mit Angabe ihres Namens und ihres Wohnortes aufzustellen. Das Verzeichnis ist vor der ersten Abstimmung zur Einsicht aufzulegen; es ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
- Absatz 3,Die Beschlüsse des obersten Organs bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit vorschreiben. Für Wahlen kann die Satzung andere Bestimmungen treffen.
- Absatz 4,Ist das oberste Organ eine Mitgliederversammlung, so kann das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Für die Vollmacht ist die Schriftform erforderlich; die Vollmacht bleibt in der Verwahrung des Vereins.
- Absatz 5,Ein Mitglied des obersten Organs, das durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit werden soll, kann weder für sich noch für ein anderes das Stimmrecht ausüben. Gleiches gilt, wenn darüber Beschluß gefaßt wird, ob der Verein gegen das Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Im übrigen richten sich die Bedingungen und die Form der Ausübung des Stimmrechts nach der Satzung.
Sonderprüfung
Paragraph 51,
- Absatz eins,Zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung kann das oberste Organ mit einfacher Stimmenmehrheit Prüfer bestellen. Bei der Beschlußfassung können Mitglieder, die zugleich Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats sind, weder für sich noch für einen anderen mitstimmen, wenn die Prüfung sich auf Vorgänge erstrecken soll, die mit der Entlastung des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder der Einleitung eines Rechtsstreits zwischen dem Verein und den Mitgliedern des Vorstands oder des Aufsichtsrats zusammenhängen.
- Absatz 2,Im übrigen gelten für die Sonderprüfung die Paragraphen 118, Absatz 2, erster und zweiter Satz, 3 und 4 und 119 bis 121 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen
Paragraph 52,
- Absatz eins,Die Ansprüche des Vereins aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats müssen geltend gemacht werden, wenn es das oberste Organ beschließt.
- Absatz 2,Im übrigen gelten für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen die Paragraphen 122, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2 und 123 Absatz eins und 3 bis 5 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
Satzungsänderung
Paragraph 53,
- Absatz eins,Jede Satzungsänderung bedarf eines Beschlusses des obersten Organs. Die Befugnis zu Änderungen, die nur die Fassung betreffen, kann das oberste Organ dem Aufsichtsrat übertragen.
- Absatz 2,Der Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn die beabsichtigte Satzungsänderung nach ihrem wesentlichen Inhalt ausdrücklich und fristgemäß angekündigt worden ist (Paragraph 108, Absatz 2, erster Satz Aktiengesetz 1965).
- Absatz 3,Der Vorstand hat die Satzungsänderung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut der Satzung beizufügen; er muß mit der Beurkundung eines Notars versehen sein, daß die geänderten Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluß über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Firmenbuch eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen. Der Anmeldung ist der Bescheid der FMA, mit dem die Satzungsänderung genehmigt wurde, beizufügen.
- Absatz 4,Soweit nicht die Änderung Angaben nach Paragraph 37, betrifft, genügt bei der Eintragung die Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Urkunden. Betrifft eine Änderung Bestimmungen, die ihrem Inhalt nach zu veröffentlichen sind, so ist auch die Änderung ihrem Inhalt nach zu veröffentlichen.
- Absatz 5,Die Änderung hat keine Wirkung, bevor sie in das Firmenbuch des Sitzes des Vereins eingetragen worden ist.
Anfechtbarkeit
Paragraph 54,
- Absatz eins,Ein Beschluß des obersten Organs kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden (Anfechtungsklage). Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Mitglied des obersten Organs mit der Stimmrechtsausübung vorsätzlich für sich oder einen Dritten vereinsfremde Sondervorteile zum Schaden des Vereins oder seiner Mitglieder zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Paragraph 100, Absatz 3, Aktiengesetz 1965 ist anzuwenden.
- Absatz 2,Im übrigen gelten für die Anfechtungsgründe, die Anfechtungsbefugnis und die Anfechtungsklage die Paragraphen 195, Absatz 3 und 4 und 196 bis 198 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Soweit in diesen Bestimmungen von den Aktionären die Rede ist, treten an ihre Stelle im Fall des Paragraph 198, Absatz eins, die Mitglieder des Vereins, in allen übrigen Fällen die Mitglieder des obersten Organs.
Nichtigkeit
Paragraph 55,
- Absatz eins,Ein Beschluß des obersten Organs ist nichtig, wenn
- Ziffer einsdas oberste Organ nicht nach Paragraph 105, Absatz eins und 2 erster und zweiter Satz Aktiengesetz 1965 einberufen ist, es sei denn, daß alle Mitglieder des obersten Organs erschienen oder vertreten sind,
- Ziffer 2er nicht nach Paragraph 111, Absatz eins, 2 und 4 Aktiengesetz 1965 beurkundet ist,
- Ziffer 3er mit dem Wesen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit unvereinbar ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger des Vereins oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
- Ziffer 4er durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt.
- Absatz 2,Ein vom obersten Organ festgestellter Jahresabschluß ist nichtig, wenn keine Abschlußprüfung gemäß Paragraph 268, HGB stattgefunden hat.
- Absatz 3,Ein vom Vorstand mit Billigung des Aufsichtsrats festgestellter Jahresabschluß ist nichtig, wenn
- Ziffer einsder Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt haben,
- Ziffer 2die im Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 genannten Voraussetzungen zutreffen,
- Ziffer 3keine Abschlußprüfung gemäß Paragraph 268, HGB stattgefunden hat.
- Absatz 4,Im übrigen gelten für die Nichtigkeitsgründe, die Heilung der Nichtigkeit und die Nichtigkeitsklage die Paragraphen 199, Absatz 2, 200, 201 und 202 Absatz 2 und 3 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
Auflösung
Paragraph 56,
- Absatz eins,Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit wird aufgelöst
- Ziffer einsdurch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit,
- Ziffer 2durch Beschluß des obersten Organs,
- Ziffer 3nach Ablauf eines Jahres ab Wegfall aller Konzessionen,
- Ziffer 4durch die Eröffnung des Konkurses über das Vereinsvermögen,
- Ziffer 5soferne über das Vereinsvermögen das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde.
- Absatz 2,Die Auflösung durch Beschluß des obersten Organs bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
- Absatz 3,Ein Auflösungsbeschluß des obersten Organs bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist nur dann zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nicht ausreichend gewahrt sind.
- Absatz 4,Ist der Verein durch Beschluß des obersten Organs aufgelöst worden, so erlöschen die Versicherungsverhältnisse zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern in dem Zeitpunkt, den der Beschluß bestimmt, frühestens jedoch vier Wochen nach Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses.
- Absatz 5,Für die Anmeldung und Eintragung der Auflösung gilt der Paragraph 204, Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Ein Bescheid der FMA, mit dem der Auflösungsbeschluß genehmigt wurde, ist der Anmeldung beizufügen.
Paragraph 57,
- Absatz eins,Nach der Auflösung des Vereins findet die Abwicklung statt, wenn nicht über das Vermögen des Vereins der Konkurs eröffnet worden ist.
- Absatz 2,Während der Abwicklung gelten die gleichen Vorschriften wie vor der Auflösung, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und dem Zweck der Abwicklung nicht anderes ergibt.
- Absatz 3,Während der Abwicklung dürfen neue Versicherungen nicht übernommen werden, die bestehenden nicht erhöht oder verlängert werden.
- Absatz 4,Der Gründungsfonds darf erst zurückgezahlt werden, wenn die Ansprüche anderer Gläubiger, einschließlich der der Mitglieder aus Versicherungsverhältnissen, befriedigt sind oder hiefür Sicherheit geleistet ist. Für die Rückzahlung dürfen Nachschüsse nicht erhoben werden.
- Absatz 5,Das nach Bestreitung oder Sicherstellung aller Schulden verbleibende Vermögen ist, wenn die Satzung nicht anderes bestimmt, an die Personen zu verteilen, die zur Zeit der Auflösung Mitglieder waren. Die Verteilung hat nach den Grundsätzen für die Verteilung des Jahresüberschusses zu erfolgen.
- Absatz 6,Im übrigen gelten für die Abwicklung Paragraph 206, Absatz eins und 2 erster, dritter und vierter Satz, die Paragraphen 207 und 208, Paragraph 209, Absatz eins bis 3 und die Paragraphen 210, 211, 213 und 214 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
Bestandübertragung
Paragraph 58,
- Absatz eins,Übereinkommen, durch die der Versicherungsbestand eines Vereins in seiner Gesamtheit oder teilweise auf ein anderes Unternehmen übertragen wird, bedürfen, unbeschadet des Paragraph 13 a,, der Zustimmung des obersten Organs. Der Beschluß über die Übertragung des gesamten Bestandes bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
- Absatz 2,Die Genehmigung der Bestandübertragung durch die FMA ist auch zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nicht ausreichend gewahrt sind.
Verschmelzung
Paragraph 59,
- Absatz eins,Vereine können unter Ausschluß der Abwicklung vereinigt (verschmolzen) werden. Die Verschmelzung kann erfolgen
- Ziffer einsdurch Übertragung des Vermögens eines Vereins (übertragender Verein) als Ganzes auf einen anderen (übernehmender Verein), wobei die Mitglieder des übertragenden Vereins Mitglieder des übernehmenden Vereins werden (Verschmelzung durch Aufnahme),
- Ziffer 2durch Bildung eines neuen Vereins, auf den das Vermögen jedes der sich vereinigenden Vereine als Ganzes übergeht, wobei die Mitglieder der sich vereinigenden Vereine Mitglieder des neuen Vereins werden (Verschmelzung durch Neubildung).
- Absatz 2,Die Verschmelzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der obersten Organe der beteiligten Vereine. Die Beschlüsse der obersten Organe bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
- Absatz 3,Der die Verschmelzung genehmigende Bescheid der FMA ist zum Firmenbuch einzureichen.
- Absatz 4,Für die Verschmelzung durch Aufnahme gelten Paragraph 220, Absatz 3,, Paragraph 222,, Paragraph 225, Absatz eins,, Absatz 2, erster und zweiter Satz und Absatz 3,, Paragraph 225 a, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4 sowie Paragraphen 226 bis 230 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
- Absatz 5,Für die Verschmelzung durch Neubildung gelten Paragraph 220, Absatz 3,, Paragraph 222,, Paragraph 225, Absatz 2, erster und zweiter Satz, Paragraph 225 a, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4, Paragraphen 226 bis 228, 230 sowie Paragraph 233, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2, 4 und 5 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
Vermögensübertragung auf eine Aktiengesellschaft
Paragraph 60,
- Absatz eins,Ein Verein kann sein Vermögen als Ganzes ohne Abwicklung auf eine Aktiengesellschaft, die den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand hat, übertragen.
- Absatz 2,Für die Vermögensübertragung gelten Paragraph 220, Absatz 3,, Paragraph 221, Absatz eins,, Paragraphen 222, 223,, Paragraph 225, Absatz eins,, Absatz 2, erster und zweiter Satz und Absatz 3,, Paragraph 225 a, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4, Paragraphen 226 bis 230 sowie Paragraph 236, Absatz 4 und 5 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
- Absatz 3,Der Beschluß des obersten Organs bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
Umwandlung in eine Aktiengesellschaft
Paragraph 61,
- Absatz eins,Ein Verein kann durch Beschluß des obersten Organs in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden. Dieser Beschluß bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
- Absatz 2,Jedes Mitglied ist berechtigt, bis zum Ablauf des dritten Tages vor der Beschlußfassung der Umwandlung mit eingeschriebenem Brief zu widersprechen.
- Absatz 3,Spätestens gleichzeitig mit der Einberufung des obersten Organs hat der Vorstand allen Mitgliedern des Vereins den Inhalt des beabsichtigten Umwandlungsbeschlusses (Absatz 5 und 6) in der satzungsmäßig für Veröffentlichungen des Vereins vorgesehenen Weise mitzuteilen. Hiebei ist auf die Möglichkeit der Erhebung eines Widerspruchs (Absatz 2,) und die sich daraus ergebenden Rechte hinzuweisen.
- Absatz 4,Der Umwandlungsbeschluß bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Umwandlung die Interessen der Mitglieder gefährdet werden.
- Absatz 5,Im Umwandlungsbeschluß sind das Grundkapital und bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl der Aktien festzusetzen. Der Nennbetrag des Grundkapitals darf das nach Abzug der Schulden verbleibende Vereinsvermögen nicht übersteigen. Bei den anläßlich der Umwandlung ausgegebenen Aktien darf der Nennbetrag oder der auf die einzelne Stückaktie entfallende Betrag des Grundkapitals nicht höher sein als 100 Euro.
- Absatz 6,Ist im Umwandlungsbeschluß nicht anderes vorgesehen, so sind die Vereinsmitglieder am Grundkapital zu beteiligen. Die Beteiligung darf, wenn nicht alle Mitglieder einen gleich hohen Anteil am Grundkapital erhalten, nur nach einem oder mehreren der folgenden Maßstäbe festgesetzt werden:
- Ziffer einsder Höhe der Versicherungssumme,
- Ziffer 2der Höhe der Beiträge,
- Ziffer 3der Höhe der Deckungsrückstellung in der Lebensversicherung,
- Ziffer 4den Grundsätzen für die Verteilung des Jahresüberschusses,
- Ziffer 5der Dauer der Mitgliedschaft.
- Absatz 7,Erreicht nach dem Verteilungsmaßstab ein Mitglied nicht den niedrigsten Nennbetrag der Aktien oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals, so bleibt es bei der Bestimmung der Anteile am Grundkapital außer Betracht, es sei denn, es würden mehrere solcher Mitglieder mit ihrer Zustimmung zu einer Rechtsgemeinschaft an einer Aktie im Sinn des Paragraph 63, Aktiengesetz 1965 zusammengefaßt. Im übrigen sind die Anteile so zu runden, daß sie durch den niedrigsten Nennbetrag der Aktien oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals teilbar sind und das Grundkapital ausgeschöpft wird.
- Absatz 8,Ist der Nennwert des Anteiles höher als die der Verteilung entsprechende Quote, so ist der Differenzbetrag an die Aktiengesellschaft zu entrichten. Ist er niedriger oder erhält das Mitglied keine Beteiligung, so ist die Differenz oder der Anteil durch Zahlung der Aktiengesellschaft abzugelten.
- Absatz 9,Die Paragraphen 19, 20, 24 bis 27, 31, 39 bis 47, 245 Absatz 3, 246, Absatz 2 und 3, 247 Absatz 2 bis 4, 248, 249 und 251 Aktiengesetz 1965 gelten sinngemäß.
- Absatz 10,Der Anmeldung der Umwandlung zur Eintragung in das Firmenbuch ist der Bescheid der FMA, mit dem der Umwandlungsbeschluß genehmigt wurde, beizufügen.
- Absatz 11,Von der Eintragung der Umwandlung an besteht der Verein als Aktiengesellschaft weiter. Die Mitglieder des Vereins sind von diesem Zeitpunkt an nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses Aktionäre.
- Absatz 12,Jedes Mitglied des Vereins, das der Umwandlung gemäß dem Absatz 2, widersprochen hat, kann der Gesellschaft seine Aktien zur Verfügung stellen. Paragraph 253, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz und Absatz 2 bis 4 Aktiengesetz 1965 ist anzuwenden.
- Absatz 13,Nach Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch sind die Aktionäre unter Setzung einer mindestens sechsmonatigen Frist schriftlich aufzufordern, die ihnen zustehenden Aktien zu beheben. Für nicht rechtzeitig behobene Aktien gilt Paragraph 179, Absatz 3, Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
Einbringung in eine Aktiengesellschaft
Paragraph 61 a,
- Absatz eins,Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit kann seinen gesamten Versicherungsbetrieb oder sämtliche Versicherungsteilbetriebe im Weg der Gesamtrechtsnachfolge nach den folgenden Bestimmungen in eine oder mehrere Aktiengesellschaften einbringen.
- Absatz 2,Die Einbringung hat zum Ende eines Geschäftsjahres als Sacheinlage zu Buchwerten zu erfolgen. Mehrere Einbringungsvorgänge zum gleichen Stichtag gelten als einheitlich erfolgt. Mit dem Antrag auf Eintragung in das Firmenbuch des Sitzes der Aktiengesellschaft ist eine vom Abschlußprüfer des Vereins geprüfte und bestätigte Einbringungsbilanz vorzulegen. Der eingebrachte Versicherungsbetrieb ist in der Satzung, im Sacheinlagevertrag oder in einer Anlage zu diesem so zu beschreiben, daß die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die der Einbringung zugrunde zu legende Bilanz muß auf einen Zeitpunkt erstellt sein, der höchstens neun Monate vor der Anmeldung zur Eintragung in das Firmenbuch liegt. Die sich anläßlich der Einbringung ergebenden Eigenmittel sind mit Ausnahme eines Zusatzkapitals oder unversteuerter Rücklagen dem Grundkapital oder der gebundenen Kapitalrücklage (Paragraph 130, Absatz 2, Aktiengesetz 1965) zuzuführen.
- Absatz 3,Die Einbringung ist nur zulässig
- Ziffer einsin eine oder mehrere zu diesem Zweck errichtete Aktiengesellschaften als deren alleiniger Aktionär,
- Ziffer 2in eine oder mehrere zu diesem Zweck errichtete Aktiengesellschaften gemeinsam mit anderen Vereinen,
- Ziffer 3in eine oder mehrere bestehende Versicherungsaktiengesellschaften allein oder gemeinsam mit anderen Vereinen.
- Absatz 4,Die Einbringung bedarf der Zustimmung des obersten Organs. Der Beschluß des obersten Organs bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Genehmigung der Einbringung durch die FMA gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, ist auch zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nicht ausreichend gewahrt sind.
- Absatz 5,Die Einbringung gilt als Gründung mit Sacheinlagen (Paragraph 20, Absatz eins, Aktiengesetz 1965). Für den Gläubigerschutz gilt Paragraph 226, Aktiengesetz 1965.
Wirkungen der Einbringung
Paragraph 61 b,
- Absatz eins,Die mit der Einbringung gemäß Paragraph 61 a, verbundene Gesamtrechtsnachfolge tritt durch die Eintragung der Aktiengesellschaft oder der Kapitalerhöhung in das Firmenbuch ein. Der Übergang im Weg der Gesamtrechtsnachfolge ist in das Firmenbuch einzutragen. Der Anmeldung zur Eintragung ist der Bescheid der FMA, mit dem die Einbringung genehmigt wurde, beizufügen.
- Absatz 2,Der Rechtsübergang im Weg der Gesamtrechtsnachfolge umfaßt das gesamte zum eingebrachten Versicherungsbetrieb gehörende Vermögen und alle mit dem eingebrachten Versicherungsbetrieb verbundenen Rechte und Pflichten. Insbesondere gehen mit der Einbringung die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung und die für den eingebrachten Versicherungsbetrieb erteilten Genehmigungen über.
- Absatz 3,Der einbringende Versicherungsverein bleibt bestehen. Sein Gegenstand ist auf die Vermögensverwaltung beschränkt. Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die FMA. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes gilt nicht als hauptberufliche Tätigkeit (Paragraph 11, Absatz 3,). Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 17 b,, Paragraph 27,, die Paragraphen 29 und 30, Paragraph 33, Absatz eins,, die Paragraphen 42 bis 55, Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5, Absatz 2, 3 und 5, Paragraph 57, Absatz eins, 2, 5 und 6, Paragraph 59,, die Paragraphen 80 bis 81, Paragraph 81 b, Absatz 5 und 6, die Paragraphen 81 c bis 81 g, Paragraph 81 h, Absatz eins bis 2 a, Paragraph 81 n,, Paragraph 82, Absatz eins bis 7, 9 und 10, die Paragraphen 83 bis 85 b, Paragraph 89,, Paragraph 95,, Paragraph 99,, Paragraph 100, Absatz eins,, Paragraph 103,, Paragraph 104, Absatz eins,, Paragraph 105,, Paragraph 107 b, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 108 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 109 und die Paragraphen 113 bis 115 b sind weiter anzuwenden.
- Absatz 4,Die Mitgliedschaft beim Versicherungsverein ist an das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses bei einer Aktiengesellschaft gebunden, in die der Versicherungsbetrieb eingebracht wurde. Der Abschluß eines Versicherungsvertrages bei der Aktiengesellschaft begründet die Mitgliedschaft beim Versicherungsverein, im Fall der Beteiligung mehrerer Vereine die Mitgliedschaft bei allen Vereinen. Die Mitgliedschaft kann auch durch die Übernahme des Versicherungsbestandes eines anderen Versicherungsvereins oder einer Aktiengesellschaft, in die der Versicherungsbetrieb eines Versicherungsvereins gemäß Paragraph 61 a, eingebracht wurde, durch die Aktiengesellschaft begründet werden. Die Aktiengesellschaft darf, soweit dies in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist, Versicherungsverträge auch ohne Begründung einer Mitgliedschaft abschließen.
- Absatz 5,Sinkt der Anteil des Vereins an einer Aktiengesellschaft, in die er seinen Versicherungsbetrieb eingebracht hat, unter 26 vH der stimmberechtigten Aktien, so ist dies der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA hat
- Ziffer einsdem Verein aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand binnen angemessener Frist herzustellen;
- Ziffer 2im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Verein aufzulösen. Das oberste Organ des Vereins hat nach der Auflösung durch die FMA die Abwicklung gemäß Paragraph 57, vorzunehmen und einen Abwicklungsplan zu beschließen. Der Abwicklungsplan bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder nicht ausreichend gewahrt sind.
Haben mehrere Vereine ihren Versicherungsbetrieb in eine Aktiengesellschaft eingebracht, so ist, wenn die Summe ihrer Anteile unter 26 vH sinkt, bei all diesen Vereinen gemäß diesem Absatz vorzugehen. - Absatz 6,Absatz 5, ist nicht anzuwenden, wenn die bei einer Aktiengesellschaft versicherten Mitglieder eine Abfindung in voller Höhe ihrer Rechte gemäß Paragraph 57, Absatz 5, erhalten und andere gemäß Paragraph 61 a, begründete Beteiligungen weiterhin in der Höhe von mindestens 26 vH bestehen. Die Festsetzung des Gesamtbetrages der Abfindung bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nicht ausreichend gewahrt sind.
Rechte des obersten Organs
Paragraph 61 c,
- Absatz eins,Nach einer Einbringung gemäß Paragraph 61 a, gelten für das oberste Organ des Vereins neben den Paragraphen 49 und 50 folgende Bestimmungen:
- Ziffer einsDer Vorstand des Vereins muß in allen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft fallen, auch die Entscheidung des obersten Organs verlangen. Das Auskunftsrecht der Mitglieder erstreckt sich auch auf die Angelegenheiten der Aktiengesellschaft, die mit dem Gegenstand der Entscheidung in Zusammenhang stehen.
- Ziffer 2Zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung der Aktiengesellschaft kann das oberste Organ mit einfacher Stimmenmehrheit Prüfer bestellen. Im übrigen gilt Paragraph 51,
- Ziffer 3Die Ansprüche der Aktiengesellschaft aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder ihres Vorstandes oder ihres Aufsichtsrates müssen geltend gemacht werden, wenn es das oberste Organ beschließt. Im übrigen gilt Paragraph 52,
- Absatz 2,Auf die Beschlußfassung gemäß Absatz eins, ist Paragraph 50, Absatz 5, anzuwenden.
Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsvereine
Paragraph 61 d,
Für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Versicherungsunternehmen vergleichbarer Rechtsform (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) mit Sitz im Ausland, die eine inländische Zweigniederlassung haben, gelten folgende Bestimmungen:
- Ziffer einsDer Versicherungsverein ist durch den Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
- Ziffer 2Die Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder der Geschäftsleitung (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,) der Zweigniederlassung eines Versicherungsvereins mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten und der Hauptbevollmächtigte eines Versicherungsvereins mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.
- Ziffer 3Für die Anmeldung gilt Paragraph 12, Absatz 2, UGB. In die Anmeldung sind überdies die in Paragraph 29, dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 18, zweiter Satz Aktiengesetz 1965 vorgesehenen Festsetzungen aufzunehmen. Der Anmeldung ist die für den Sitz des Versicherungsvereins ergangene gerichtliche Veröffentlichung und die Satzung in der geltenden Fassung in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern die Satzung nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.
- Ziffer 4In das Firmenbuch einzutragen sind neben den Angaben nach Paragraph 12, Absatz 3, UGB die Angaben nach Paragraph 37, dieses Bundesgesetzes und den Paragraphen 3 und 7 Firmenbuchgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, mit Ausnahme der Angaben über die Aufsichtsratsmitglieder. Ferner sind der Name, das Geburtsdatum und der Beginn der Vertretungsbefugnis der Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Hauptbevollmächtigten und die für Zustellungen maßgebliche inländische Geschäftsanschrift des Hauptbevollmächtigten einzutragen.
- Ziffer 5Die Eröffnung oder die Abweisung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen des Versicherungsvereins sowie Änderungen der Satzung sind zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Für die Anmeldung der Satzungsänderung gilt Paragraph 53, Absatz 3 und 4, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen notwendig macht.
- Ziffer 6Für Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch, ausgenommen die Anmeldung nach Ziffer eins,, sind neben dem Vorstand auch die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung und der Hauptbevollmächtigte befugt. Im übrigen gilt Paragraph 12, Absatz 4, UGB.
- Ziffer 7Die Abwicklung der Geschäfte der inländischen Zweigniederlassung hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Abwicklung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit zu erfolgen.
Wirkungen einer Umstrukturierung
Paragraph 61 e,
- Absatz eins,Wird durch ein Rechtsgeschäft, welches einer Genehmigung nach Paragraph 13 a, Absatz eins, bedarf, der gesamte Versicherungsbetrieb oder Versicherungsbestand oder wesentliche Teile davon einer der in Paragraph 61 a, Absatz 3, genannten Aktiengesellschaften auf ein anderes Unternehmen übertragen, so ist Paragraph 61 b, Absatz 5, nicht anzuwenden,
- Ziffer einswenn der Vorstand des Vereins das oberste Organ über die Auswirkungen des Rechtsgeschäftes nachweislich informiert und das oberste Organ mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen seine Zustimmung zu diesem Rechtsgeschäft erteilt hat und
- Ziffer 2wenn und solange der Verein
- Litera aan dem anderen Unternehmen zumindest 26 vH der stimmberechtigten Aktien unmittelbar hält,
- Litera bzumindest 26 vH der stimmberechtigten Aktien an der Aktiengesellschaft hält und diese wiederum mehr als 50 vH der stimmberechtigten Aktien an dem anderen Unternehmen hält und die maßgebliche Einflussmöglichkeit des Vereins an dem anderen Unternehmen durch Satzungsbestimmungen oder durch sonstige Rechtsgrundlage gewährleistet ist oder
- Litera can dem anderen Unternehmen oder an der Aktiengesellschaft stimmberechtigte Aktien unmittelbar hält und durch Satzungsbestimmungen oder durch sonstige Rechtsgrundlage ein im Sinne der Litera a, vergleichbarerer maßgeblicher Einfluss des Vereins auf das andere Unternehmen oder ein im Sinne der Litera b, vergleichbarer maßgeblicher Einfluss des Vereins auf die Aktiengesellschaft und das andere Unternehmen gewährleistet ist.
Die Einflussmöglichkeiten nach Litera b und Litera c, sowie jede Änderung der Einflussmöglichkeiten sind der FMA nachzuweisen.
- Absatz 2,Im Umfang der Umstrukturierung nach Absatz eins, ist Paragraph 61 b, Absatz 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitgliedschaft beim Verein an das Bestehen oder den Abschluss eines Versicherungsvertrages bei dem anderen Unternehmen nach Absatz eins, gebunden ist; die Rechte des obersten Organs nach Paragraph 61 c, gelten sinngemäß auch in Bezug auf das in Absatz eins, genannte andere Unternehmen.
- Absatz 3,Jede Verletzung der Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer 2, ist unverzüglich der FMA anzuzeigen. Die FMA hat
- Ziffer einsdem Verein aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand binnen angemessener Frist herzustellen;
- Ziffer 2im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Verein aufzulösen. Das oberste Organ des Vereins hat nach der Auflösung durch die FMA die Abwicklung gemäß Paragraph 57, vorzunehmen und einen Abwicklungsplan zu beschließen. Der Abwicklungsplan bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder nicht ausreichend gewahrt sind.
- Absatz 4,Wurden mehrere Versicherungsvereine zum gleichen Stichtag gemäß Paragraph 61 a, in eine Aktiengesellschaft eingebracht und sind diese Versicherungsvereine
- Ziffer einsim Falle des Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, an dem anderen Unternehmen,
- Ziffer 2im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, an der Aktiengesellschaft
mitbeteiligt, so sind ihre Anteile zusammenzuzählen. Im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ist der gemeinsam ausübbare Einfluss mehrerer Vereine bestimmend.
Formwechselnde Umwandlung in eine Privatstiftung
Paragraph 61 f,
- Absatz eins,Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die ihren gesamten Versicherungsbetrieb oder sämtliche Versicherungsteilbetriebe gemäß Paragraph 61 a, in eine oder mehrere Aktiengesellschaften eingebracht haben, können durch Beschluss des obersten Organs nach den folgenden Bestimmungen in eine Privatstiftung gemäß Privatstiftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993, (PSG), umgewandelt werden (formwechselnde Umwandlung). Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Mindestens während eines Monats vor dem Tag der Versammlung des obersten Organs, die über die Zustimmung zur Umwandlung beschließen soll, sind am Sitz des Vereins die Stiftungserklärung und die Schlussbilanz des Versicherungsvereins (Absatz 5,) zur Einsicht durch die Mitglieder aufzulegen. Darüber sind alle Mitglieder des Vereins vor Auflage der Unterlagen in der satzungsmäßig für Veröffentlichungen des Vereins vorgesehenen Weise zu informieren.
- Absatz 2,Der Umwandlungsbeschluss bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Stiftungserklärung nicht den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht oder durch die Umwandlung in Verbindung mit dem Inhalt der Stiftungserklärung die Interessen der Mitglieder als zukünftige Begünstigte der Privatstiftung gefährdet werden.
- Absatz 3,Für die infolge Umwandlung des Vereins entstehende Privatstiftung gilt:
- Ziffer einsAls Stifter gilt der Verein; er kann sich das Recht auf Änderung der Stiftungserklärung, auf Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde, auf Widerruf der Privatstiftung und sonstige Gestaltungsrechte nicht vorbehalten.
- Ziffer 2Die Privatstiftung ist auf unbestimmte Zeit zu errichten. Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, PSG ist nicht anzuwenden.
- Ziffer 3Sinkt der Anteil der Privatstiftung an der Aktiengesellschaft, in die der umgewandelte Verein seinen Versicherungsbetrieb eingebracht hat, unter 26 vH der stimmberechtigten Aktien, so ist Ziffer 3 a, anzuwenden. Ist die Privatstiftung an einer Aktiengesellschaft beteiligt, in die mehrere Vereine ihren Versicherungsbetrieb eingebracht haben, so ist Ziffer 3 a, nur anzuwenden, wenn ihr Anteil an der Aktiengesellschaft gemeinsam mit dem Anteil der betreffenden Vereine oder, soweit diese in eine Privatstiftung umgewandelt worden sind, der betreffenden Privatstiftungen unter 26 vH sinkt.
- Ziffer 3 aSinkt der Anteil gemäß Ziffer 3, unter 26 vH der stimmberechtigten Aktien, so ist dies der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA hat
- Litera ader Privatstiftung aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand binnen angemessener Frist herzustellen;
- Litera bim Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall die Privatstiftung aufzulösen. Der Stiftungsvorstand hat nach der Auflösung durch die FMA die Abwicklung nach Maßgabe von Paragraph 57, vorzunehmen, wobei an die Stelle des Vereins die Privatstiftung und an die Stelle der Mitglieder die Begünstigten treten, und einen Abwicklungsplan zu beschließen. Der Abwicklungsplan bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Interessen der Begünstigten nicht ausreichend gewahrt sind.
- Ziffer 3 bWenn eine Umstrukturierung nach Maßgabe von Paragraph 61 e, vorgenommen wird, sind
- Litera aZiffer 3 a,, Paragraph 61 e, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 61 e, Absatz 2, letzter Halbsatz nicht anzuwenden;
- Litera bParagraph 61 e, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils an die Stelle des Vereins die Privatstiftung, an die Stelle der Interessen der Mitglieder die Interessen der Begünstigten und an die Stelle Mitgliedschaft beim Verein die Begünstigung in der Privatstiftung tritt;
- Litera cParagraph 61 e, Absatz 3 und Paragraph 61 e, Absatz 4, anzuwenden.
- Ziffer 3 cZiffer 3 a, ist nicht anzuwenden, wenn mehr als die Hälfte des Gesamtvermögens der Privatstiftung, gemessen an der jeweils letztgeprüften Stiftungsbilanz, in Unternehmen gemäß Paragraph 86 f, veranlagt ist. Ist die Privatstiftung an einem Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, UGB beteiligt, so können in die Berechnung des Gesamtvermögens zusätzlich sämtliche Vermögenswerte des Tochterunternehmens anteilig zum Beteiligungsausmaß der Privatstiftung an dem Tochterunternehmen einbezogen werden; der Anteil der Privatstiftung an dem Tochterunternehmen ist diesfalls auszuscheiden. Die Aktiengesellschaft, in die der umgewandelte Verein den Versicherungsbetrieb gemäß Paragraph 61 a, eingebracht hat, hat den Unternehmen gemäß Paragraph 86 f, zu mehr als 50 vH der stimmberechtigten Aktien anzugehören. In die Veranlagung in Unternehmen gemäß Paragraph 86 f, sind ausschließlich Anteile am Grundkapital und Anteile am Zusatzkapital gemäß Paragraph 73 c, einzubeziehen, wenn diese Anteile bei den Unternehmen gemäß Paragraph 86 f, für die Erfüllung des Eigenmittelerfordernisses auf Gruppenebene anrechenbar sind. Der Abschlussprüfer hat im Zuge der Prüfung des Jahresabschlusses die Einhaltung dieser Bestimmung zu prüfen und darüber zu berichten. Der Stiftungsvorstand hat im Interesse der Begünstigten die dauernde Erfüllung dieser Bestimmung zu gewährleisten und die Verletzung dieser Bestimmung unverzüglich der FMA anzuzeigen. Die FMA hat
- Litera ader Privatstiftung aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand binnen angemessener Frist herzustellen;
- Litera bim Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall die Privatstiftung aufzulösen. Der Stiftungsvorstand hat nach der Auflösung durch die FMA die Abwicklung nach Maßgabe von Paragraph 57, vorzunehmen, wobei an die Stelle des Vereins die Privatstiftung und an die Stelle der Mitglieder die Begünstigten treten, und einen Abwicklungsplan zu beschließen. Der Abwicklungsplan bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Interessen der Begünstigten nicht ausreichend gewahrt sind.
- Ziffer 3 dWurden die Versicherungsbetriebe mehrerer Versicherungsvereine gemäß Paragraph 61 a, eingebracht und sind diese Versicherungsvereine gemeinsam mit der Privatstiftung in Unternehmen gemäß Paragraph 86 f, nach Maßgabe von Ziffer 3 c, veranlagt, ist Ziffer 3 a, nicht anzuwenden.
- Ziffer 3 eNachträgliche Änderungen der Stiftungserklärung, die durch die Anwendung der Ziffer 3 b, oder Ziffer 3 c, notwendig werden, sind von den Stiftungsorganen zu beschließen. Der Änderungsbeschluss bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die geänderte Stiftungserklärung nicht den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht oder durch die Änderung der Stiftungserklärung die Interessen der Begünstigten gefährdet werden. Die Änderung der Stiftungserklärung ist vom Stiftungsvorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung sind der notariell beurkundete Änderungsbeschluss und der Bescheid der FMA, mit dem der Änderungsbeschluss genehmigt wurde, beizufügen. Das Gericht (Paragraph 40, PSG) hat den Beschluss über die Eintragung der Änderung der Stiftungserklärung der FMA zuzustellen.
- Ziffer 4Die Begünstigung in der Privatstiftung ist an das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses bei der Aktiengesellschaft gebunden, in die der umgewandelte Verein den Versicherungsbetrieb oder Versicherungsteilbetrieb eingebracht hat. Der Abschluss eines Versicherungsvertrages mit dieser Aktiengesellschaft begründet die Begünstigtenstellung bei der Privatstiftung, im Fall der Beteiligung mehrerer Privatstiftungen die Begünstigtenstellung bei allen Privatstiftungen. Die Aktiengesellschaft darf, soweit dies in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist, Versicherungsverträge auch ohne Begründung einer Begünstigtenstellung in der Privatstiftung abschließen. Die näheren Voraussetzungen hiefür können zwischen Privatstiftung und Aktiengesellschaft vertraglich geregelt werden. Auch ohne eine solche vertragliche Regelung ist die Aktiengesellschaft verpflichtet, der Privatstiftung auf deren schriftliches Verlangen Namen und Anschrift der Personen bekannt zu geben, die durch Abschluss eines Versicherungsvertrages die Begünstigtenstellung erworben haben. Das Ende des Versicherungsverhältnisses bewirkt das Ende der Begünstigtenstellung.
- Ziffer 5Das sich aus der Schlussbilanz (Absatz 5,) ergebende Vermögen des Vereins bleibt der Privatstiftung auf Dauer gewidmet und ist zu erhalten; ein sich aus dem Jahresabschluss ergebender Jahresüberschuss ist an die Begünstigten auszuschütten, soweit er nicht Gewinnrücklagen oder anderen in der Stiftungserklärung vorgesehenen Rücklagen zugeführt, für im PSG vorgesehene Vergütungen verwendet oder auf neue Rechnung vorgetragen wird. Den Rücklagen können jedenfalls jene Beträge zugeführt werden, die zur Aufrechterhaltung der Beteiligung der Privatstiftung an der Aktiengesellschaft, in die der umgewandelte Verein seinen Versicherungsbetrieb eingebracht hat, erforderlich sind. Paragraph 42, Absatz 2, ist anzuwenden, wobei an die Stelle der Satzung die Stiftungserklärung tritt. Wird die Sicherstellung der Begünstigten nach Absatz 3, Ziffer 3 c, gewährleistet, können den Rücklagen auch Beträge in Höhe der Anteile am Grundkapital und Beträge in Höhe der Anteile am Zusatzkapital gemäß Paragraph 73 c, an Unternehmen gemäß Paragraph 86 f, zugeführt werden.
- Ziffer 6Letztbegünstigte sind die Personen, die zur Zeit der Auflösung Begünstigte gemäß Ziffer 4, waren. Das nach der Abwicklung verbleibende Vermögen ist, soweit die Stiftungserklärung nicht anderes vorsieht, nach den Grundsätzen für die Verteilung des Jahresüberschusses an diese Begünstigten zu verteilen.
- Ziffer 7Die Privatstiftung kann in ihrem Namen (Paragraph 2, PSG) auch die Bezeichnung „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“ oder eine Bezeichnung führen, in der das Wort „Versicherungsverein“ enthalten ist.
- Absatz 4,Für die Organe einer aus der Umwandlung eines Vereins entstehenden Privatstiftung gilt:
- Ziffer einsDie Privatstiftung hat einen Aufsichtsrat.
- Ziffer 2Die Paragraph 15, Absatz 2 und 3 und Paragraph 23, Absatz 2, letzter Satz PSG sind auf die Privatstiftung nicht anzuwenden.
- Ziffer 3Die bisherigen Mitglieder des Vorstands des Vereins werden Mitglieder des ersten Vorstands der Privatstiftung, jene des Aufsichtsrats Mitglieder des ersten Aufsichtsrats.
- Ziffer 4Nachfolgende oder zusätzliche Mitglieder des Vorstands der Privatstiftung werden vom Aufsichtsrat bestellt. Dem Aufsichtsrat obliegt auch die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund, wenn diese in der Stiftungserklärung vorgesehen ist.
- Ziffer 5Die Bestellung nachfolgender oder zusätzlicher Mitglieder des Aufsichtsrats ist von den verbleibenden Aufsichtsratsmitgliedern mit Mehrheitsbeschluss vorzunehmen. Jede beabsichtigte Bestellung ist im vorhinein auf Kosten der Privatstiftung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu machen. Die Begünstigten sind berechtigt, binnen drei Wochen ab Bekanntmachung, schriftlich einen Bestellungsvorschlag zu Handen des Vorstands der Privatstiftung zu erstatten. In der Stiftungserklärung ist zu regeln, von wie vielen Begünstigten der Bestellungsvorschlag unterstützt sein muss, um behandelt zu werden. Erfüllen mehrere Bestellungsvorschläge diese Voraussetzung, so muss nur jener behandelt werden, der von den meisten Begünstigten unterstützt wird. Der Bestellungsvorschlag ist nicht bindend. Gehört dem Aufsichtsrat noch kein von den Begünstigten vorgeschlagenes Mitglied an, so erfordert ein Abgehen von dem Bestellungsvorschlag eine Mehrheit von zwei Dritteln der verbleibenden Aufsichtsratsmitglieder.
- Ziffer 6Die Tätigkeit der Mitglieder des Stiftungsvorstands gilt nicht als hauptberufliche Tätigkeit (Paragraph 11, Absatz 3,).
- Absatz 5,Der Vorstand des Versicherungsvereins hat eine Schlussbilanz aufzustellen, die den Bestimmungen des 5. Hauptstücks unter Berücksichtigung des Paragraph 61 b, Absatz 3, entspricht. Paragraph 220, Absatz 3, Aktiengesetz 1965 gilt sinngemäß. Der Vorstand hat die Schlussbilanz gemeinsam mit der Stiftungserklärung der FMA im Zuge der Einholung von deren Genehmigung vorzulegen.
- Absatz 6,Die Umwandlung des Vereins ist vom Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung beizufügen sind jedenfalls
- Ziffer einsder notariell beurkundete Umwandlungsbeschluss,
- Ziffer 2der Nachweis der Veröffentlichung der Auflegung von Stiftungserklärung und Schlussbilanz,
- Ziffer 3der Bescheid der FMA, mit dem der Umwandlungsbeschluss genehmigt wurde,
- Ziffer 4die Schlussbilanz des Vereins (Absatz 5,) und
- Ziffer 5der Prüfungsbericht gemäß Paragraph 11, Absatz 3, PSG.
- Absatz 7,Mit der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch besteht der Verein als Privatstiftung weiter. Das Gericht (Paragraph 40, PSG) hat den Beschluss über die Eintragung der Privatstiftung der FMA zuzustellen.
- Absatz 8,Auf die Privatstiftung weiter anzuwenden sind Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 17 b,, Paragraph 30,, die Paragraphen 80 bis 81, Paragraph 81 b, Absatz 5 und 6, die Paragraphen 81 c bis 81 g, Paragraph 81 h, Absatz eins bis 2 a, Paragraph 81 n,, Paragraph 82, Absatz eins bis 7, 9 und 10, die Paragraphen 83 bis 85 b, Paragraph 89,, Paragraph 95,, Paragraph 99,, Paragraph 100, Absatz eins,, Paragraph 103,, Paragraph 104, Absatz eins,, Paragraph 105,, Paragraph 107 b, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 108 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 109,, Paragraph 113,, Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 und Absatz 2 und 3 und die Paragraphen 115 bis 115 b,
Verschmelzung von Privatstiftungen
Paragraph 61 g,
- Absatz eins,Privatstiftungen gemäß Paragraph 61 e, können unter Ausschluss der Abwicklung durch Aufnahme miteinander verschmolzen werden.
- Absatz 2,Der Verschmelzungsvertrag ist schriftlich abzuschließen.
- Absatz 3,Die Verschmelzung bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats jeder Privatstiftung. Das Zustandekommen des Beschlusses setzt die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Aufsichtsratsmitglieder und das Erreichen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen voraus.
- Absatz 4,Der Vorstand jeder Privatstiftung hat die Verschmelzung zur Eintragung beim Gericht, in dessen Sprengel die Privatstiftung ihren Sitz hat, anzumelden. Der Verschmelzungsvertrag sowie die Beschlüsse der Aufsichtsräte der an der Verschmelzung beteiligten Privatstiftungen sind der Anmeldung der übernehmenden Privatstiftung in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift anzuschließen.
- Absatz 5,Das Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Privatstiftung ihren Sitz hat, hat die Verschmelzung bei allen beteiligten Privatstiftungen gleichzeitig einzutragen. Mit der Eintragung der Verschmelzung bei der übernehmenden Privatstiftung geht das Vermögen der übertragenden Privatstiftung einschließlich der Schulden auf die übernehmende Privatstiftung über. Die Begünstigten der übertragenden Privatstiftung werden zu Begünstigten der übernehmenden Privatstiftung. Zugleich mit der Eintragung erlischt die übertragende Privatstiftung. Paragraph 226, Aktiengesetz 1965 ist sinngemäß anzuwenden.
2. Abschnitt: Kleine Versicherungsvereine
Begriff
Paragraph 62,
- Absatz eins,Ein kleiner Versicherungsverein ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, dessen Wirkungskreis örtlich, sachlich und dem Personenkreis nach eingeschränkt ist. Der Betrieb gilt als örtlich eingeschränkt, wenn er sich satzungsmäßig grundsätzlich auf das Bundesland, in dem der Verein seinen Sitz hat, sowie auf bestimmte unmittelbar daran angrenzende Gebiete erstreckt. Der Betrieb gilt als sachlich eingeschränkt, wenn nur die in Ziffer 8 und 9 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Risken mit Ausnahme der Schäden durch Kernenergie gedeckt werden. Der Betrieb gilt als dem Personenkreis nach eingeschränkt, wenn dem Verein nicht mehr als 20 000 Mitglieder angehören.
- Absatz 2,Als kleiner Versicherungsverein gilt auch der Betrieb einer Sterbekasse im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen oder der beruflichen Tätigkeit der Mitglieder sowie ein Verein, der ausschließlich die Rückversicherung kleiner Versicherungsvereine zum Gegenstand hat.
- Absatz 3,Ob ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ein kleiner Versicherungsverein ist, entscheidet die FMA.
- Absatz 4,Ein kleiner Versicherungsverein entsteht mit seiner Errichtung.
Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen
Paragraph 63,
- Absatz eins,Für kleine Versicherungsvereine gelten die Bestimmungen des ersten Abschnitts mit Ausnahme des Paragraph 27,, des Paragraph 29, Absatz eins und 2 Ziffer 10,, des Paragraph 30,, des Paragraph 32, Absatz 2,, der Paragraphen 36 bis 39, des Paragraph 41 a,, des Paragraph 43, Absatz eins,, des Paragraph 44, Absatz 3 und 4, des Paragraph 45,, des Paragraph 47, Absatz eins bis 3, 4 dritter Satz, 5 und 6, des Paragraph 49, Absatz 3, letzter Satz, des Paragraph 50, Absatz eins und 2, der Paragraphen 51 und 52, des Paragraph 53, Absatz 3 bis 5, der Paragraphen 54 und 55, des Paragraph 56, Absatz 5,, des Paragraph 57, Absatz 6,, des Paragraph 59, Absatz 3 bis 5, des Paragraph 60, Absatz 2 und der Paragraphen 61 bis 61 f, Satzungsänderungen werden mit der Genehmigung durch die FMA rechtswirksam. Die Auflösung durch Beschluss des obersten Organs (Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2,) wird frühestens mit der Genehmigung des Beschlusses durch die FMA rechtswirksam.
- Absatz eins a,Kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit können sich freiwillig in das Firmenbuch eintragen lassen. In diesem Fall kommen die Paragraphen 36 bis 38 sowie Paragraph 53, Absatz 3 bis 5 sinngemäß zur Anwendung.
- Absatz 2,Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 4 und 5, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 17 b,, Paragraph 17 c, Absatz 2,, Paragraph 24 a, Absatz 3 und Paragraph 24 b, sind auf kleine Versicherungsvereine nicht anzuwenden.
- Absatz 3,Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 6, Ziffer 3 und Absatz 8, Ziffer 3,, Paragraph 7 c,, Paragraph 10 a,, Paragraph 16,, die Paragraphen 73 b bis 73 h, Paragraph 118 b,, Paragraph 118 c, Absatz eins und 2, Paragraph 118 e und Paragraph 118 f, sind nur auf solche kleinen Versicherungsvereine anzuwenden, deren verrechnete Prämien in drei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils 5 Millionen Euro überstiegen haben. Kleinen Versicherungsvereinen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, jedoch über Eigenmittel in dem gemäß Paragraph 73 b, Absatz eins, erforderlichen Ausmaß verfügen, hat die FMA auf Antrag zu genehmigen, dass Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 10 a und Paragraph 16, auf sie anwendbar sind. Paragraph 118 b,, Paragraph 118 c, Absatz eins und 2, Paragraph 118 e und Paragraph 118 f, sind in diesem Fall anzuwenden.
- Absatz 4,Die Konzession kleiner Versicherungsvereine, die nicht unter Absatz 3, fallen, gilt nur innerhalb des Bundesgebietes. Ihr Eigenmittelerfordernis ist nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2 und Absatz 8, Ziffer 2, zu beurteilen. Es ist für kleine Versicherungsvereine, die in Ziffer 8, der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführte Risken decken, auf Grundlage der abgegrenzten Prämien und der Gesamtversicherungssumme zu ermitteln. Für andere kleine Versicherungsvereine ist das Eigenmittelerfordernis auf Grundlage der abgegrenzten Prämien, der Gesamtversicherungssumme oder einer anderen geeigneten Bemessungsgrundlage zu ermitteln. Die Berechnung des Eigenmittelerfordernisses ist in der Satzung festzulegen. Bei der Festsetzung der Höhe des Eigenmittelerfordernisses ist auf die besonderen Verhältnisse der einzelnen kleinen Versicherungsvereine Bedacht zu nehmen. Die Eigenmittel dieser Versicherungsvereine bestehen aus dem Gründungsfonds, soweit er zur Deckung von Verlusten herangezogen werden kann, den Gewinnrücklagen und den unversteuerten Rücklagen, wobei Paragraph 73 b, Absatz eins, letzter Satz zu beachten ist.
- Absatz 5,Für die Kapitalanlage kleiner Versicherungsvereine sind in der Satzung gegenüber den allgemeinen Vorschriften Einschränkungen vorzusehen, soweit dies den besonderen Verhältnissen der kleinen Versicherungsvereine entspricht. In die Satzung von Sterbekassen (Paragraph 62, Absatz 2,) können im Hinblick auf diese Einschränkungen auch Vorschriften über die Verzeichnisse, Aufstellungen und Meldungen gemäß Paragraph 79 b, aufgenommen werden, die von nach dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen abweichen. Auf andere kleine Versicherungsvereine ist Paragraph 79 b, nicht anzuwenden.
- Absatz 6,Auf ausländische Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, die nach dem Recht ihres Sitzstaates nicht über eine Eigenmittelausstattung verfügen müssen, die der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/13/EG Amtsblatt Nummer L 77 vom 20. März 2002, Seite 17) oder der Richtlinie 2002/83/EG entspricht, sind Paragraph eins a, Absatz eins,, Paragraph 7 und Paragraph 14, nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn sie über eine aufsichtsbehördliche Genehmigung entsprechend Absatz 3, zweiter Satz verfügen.
Betragsmäßige Beschränkung
Paragraph 64,
Die Satzung eines kleinen Versicherungsvereins oder ein Beschluß des satzungsmäßig hiefür zuständigen Organs hat einen Höchstbetrag festzusetzen, bis zu dem der Verein übernommene Gefahren tragen darf. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung der FMA. Auf ihn ist Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, anzuwenden.
Überschreitung des Geschäftsbereichs
Paragraph 65,
Überschreitet der Geschäftsbetrieb eines kleinen Versicherungsvereins die im Paragraph 62, Absatz eins und 2 festgesetzten Grenzen, so hat die FMA unter Setzung einer angemessenen Frist anzuordnen, daß nach Wahl des Vereins entweder der Geschäftsbetrieb wieder auf diese Grenzen eingeschränkt wird oder die für einen Verein, der kein kleiner Versicherungsverein ist, geltenden Vorschriften eingehalten werden. Wird dieser Anordnung nicht entsprochen, so hat die FMA den Geschäftsbetrieb zu untersagen. Die Untersagung wirkt wie ein Auflösungsbeschluß.
Organe
Paragraph 66,
Kleine Versicherungsvereine müssen einen Vorstand und als oberstes Organ eine Mitgliederversammlung oder Mitgliedervertretung haben.
Vorstand
Paragraph 67,
- Absatz eins,Der Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand ist dem Verein gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die in der Satzung oder durch Beschluß des obersten Organs für seine Vertretungsbefugnis festgesetzt sind. Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis unwirksam.
- Absatz 2,Im übrigen gelten für die Leitung und Vertretung des Vereins durch den Vorstand und die Zeichnung des Vorstands die Paragraphen 70, Absatz 2, 71, Absatz 2 und 72 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
Paragraph 68,
- Absatz eins,Die Vorstandsmitglieder sind, wenn die Satzung dies ausdrücklich bestimmt, vom Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre, sonst vom obersten Organ längstens bis zur Beendigung der Versammlung des obersten Organs zu bestellen, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr beschließt, das dem zum Zeitpunkt der Bestellung laufenden Geschäftsjahr folgt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Das für die Bestellung zuständige Organ kann die Bestellung widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
- Absatz 2,Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von der FMA zu bestellen.
- Absatz 3,Den Vorstandsmitgliedern kann ein angemessenes Entgelt für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand gewährt werden. Die Höhe des Entgelts ist vom obersten Organ oder, wenn ein Aufsichtsrat bestellt ist, von diesem unter Berücksichtigung der Vermögenslage des Vereins und der Arbeitsbelastung des Vorstands mit einem festen Betrag zu bestimmen.
- Absatz 4,Der Verein darf Vorstandsmitgliedern und Angestellten des Vereins, ihren Ehegatten und minderjährigen Kindern sowie Dritten, die für Rechnung einer dieser Personen handeln, nur mit Zustimmung der FMA Kredit gewähren. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn sonst die Interessen der Versicherten gefährdet werden.
- Absatz 5,Für die Sorgfaltspflicht der Vorstandsmitglieder gilt der Paragraph 84, Absatz eins, Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten schuldhaft verletzen, sind dem Verein gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ansprüche des Vereins aus dieser Verpflichtung müssen geltend gemacht werden, wenn es das oberste Organ beschließt oder ein Zehntel der Mitglieder des obersten Organs verlangt.
- Absatz 6,Im Rechtsstreit gegen Vorstandsmitglieder wird der Verein vom Aufsichtsrat oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, von Bevollmächtigten vertreten, die vom obersten Organ gewählt werden.
Oberstes Organ
Paragraph 69,
- Absatz eins,Das oberste Organ beschließt alljährlich in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und, wenn ein solcher bestellt ist, des Aufsichtsrats.
- Absatz 2,Das oberste Organ ist in den Fällen einzuberufen, die Gesetz oder Satzung ausdrücklich bestimmt. Das oberste Organ ist ferner einzuberufen, wenn es mindestens ein Zehntel seiner Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. In gleicher Weise haben die Mitglieder des obersten Organs das Recht, zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung durch das oberste Organ angekündigt werden. Entspricht der Vorstand dem Verlangen nicht, so hat die FMA die Mitglieder des obersten Organs, die das Verlangen gestellt haben, zur Einberufung des obersten Organs oder zur Ankündigung des Gegenstands zu ermächtigen.
- Absatz 3,Im übrigen gelten für die Einberufung des obersten Organs und die Teilnahme an seinen Versammlungen die Paragraphen 102, Absatz 2 und 3, 105 Absatz eins, erster und dritter Satz und 2 erster und zweiter Satz, 107 Absatz eins und 108 Absatz eins, 2, erster Satz, 3 und 4 erster Satz Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Soweit in diesen Bestimmungen von den Aktionären die Rede ist, treten an ihre Stelle die Mitglieder des obersten Organs.
- Absatz 4,Den Vorsitz in der Versammlung des obersten Organs führt der Vorsitzende des Vorstands oder sein Stellvertreter; mangels dieser hat das an Jahren älteste Mitglied des obersten Organs die Versammlung zur Wahl eines Vorsitzenden zu leiten.
- Absatz 5,Über die Versammlung des obersten Organs ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
- Absatz 6,Der Vorstand hat jedem Mitglied des obersten Organs auf sein Verlangen Auskunft über Angelegenheiten des Vereins zu geben.
Aufsichtsrat
Paragraph 70,
- Absatz eins,Die Satzung kann die Bestellung eines Aufsichtsrats vorsehen.
- Absatz 2,Die Aufsichtsratsmitglieder werden vom obersten Organ längstens bis zur Beendigung der Versammlung des obersten Organs gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr beschließt, das dem zum Zeitpunkt der Wahl laufenden Geschäftsjahr folgt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied kann vor Ablauf der Funktionsperiode vom obersten Organ widerrufen werden.
- Absatz 3,Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern sein. Sie dürfen auch nicht als Angestellte die Geschäfte des Vereins führen.
- Absatz 4,Für die Einberufung des Aufsichtsrats gilt der Paragraph 94, Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
- Absatz 5,Für die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats gelten die Paragraphen 95, Absatz 2, erster Satz, Absatz 3 und 5, 96 Absatz eins und 97 Absatz eins, Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
- Absatz 6,Für die Sorgfaltspflicht der Aufsichtsratsmitglieder gilt der Paragraph 84, Absatz eins, Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Mitglieder des Aufsichtsrats, die ihre Pflichten schuldhaft verletzen, sind dem Verein gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verantwortlich. Ansprüche des Vereins aus dieser Verpflichtung müssen geltend gemacht werden, wenn es das oberste Organ beschließt oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder des obersten Organs verlangt.
Abwicklung
Paragraph 71,
- Absatz eins,Die Abwicklung besorgen die Vorstandsmitglieder als Abwickler, wenn nicht die Satzung oder ein Beschluß des obersten Organs andere Personen bestellt.
- Absatz 2,Auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des obersten Organs oder auf Antrag des Aufsichtsrats hat die FMA aus wichtigem Grund die Abwickler zu bestellen und abzuberufen. Abwickler, die nicht von der FMA bestellt sind, kann das oberste Organ jederzeit abberufen.
- Absatz 2 a,Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung des Vereins die Gläubiger des Vereins aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.
- Absatz 3,Die Abwickler haben für den Beginn der Abwicklung Rechnung zu legen und weiterhin für den Schluß jedes Jahres einen Jahresabschluß und einen Lagebericht zu erstellen. Das bisherige Geschäftsjahr des Vereins kann beibehalten werden. Das oberste Organ beschließt über die Rechnungslegung für den Beginn der Abwicklung, den Jahresabschluß und über die Entlastung der Abwickler und des Aufsichtsrats.
- Absatz 4,Im übrigen gelten für die Abwicklung die Paragraphen 209, Absatz eins und 2, 210 Absatz eins bis 4 und 213 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
- Absatz 5,Ist die Abwicklung beendet und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Abwickler den Schluß der Abwicklung der FMA anzuzeigen.
Verschmelzung
Paragraph 72,
- Absatz eins,Die Aufnahme eines Vereins, der kein kleiner Versicherungsverein ist, durch einen kleinen Versicherungsverein und die Neubildung eines Vereins durch Zusammenschluß von Vereinen, die nicht kleine Versicherungsvereine sind, mit kleinen Versicherungsvereinen ist nicht zulässig.
- Absatz 2,Für die Verschmelzung durch Aufnahme gelten Paragraph 222,, Paragraph 225 a, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4 sowie Paragraphen 226 bis 228 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
- Absatz 3,Für die Verschmelzung durch Neubildung gelten Paragraph 222,, Paragraph 225 a, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4, Paragraphen 226 bis 228 sowie Paragraph 233, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
- Absatz 4,Die Aufnahme eines kleinen Vereins durch einen Verein, der kein kleiner Versicherungsverein ist, ist vom Vorstand des übernehmenden Vereins zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Das Firmenbuchgericht hat die Verschmelzung einzutragen. Der Paragraph 225, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer eins bis 3 Aktiengesetz 1965 gilt sinngemäß. Für die Schadenersatzpflicht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des übernehmenden Vereins gilt der Paragraph 229, Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
- Absatz 5,Bei der Aufnahme eines kleinen Versicherungsvereins durch einen anderen kleinen Versicherungsverein richtet sich die Schadenersatzpflicht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des übernehmenden Vereins nach den Paragraphen 68, Absatz 5 und 70 Absatz 6, Die Verjährung der Ersatzansprüche nach den Paragraphen 68, Absatz 5 und 70 Absatz 6, beginnt mit der Genehmigung der Verschmelzung durch die FMA.
- Absatz 6,Entsteht durch die Verschmelzung kleiner Versicherungsvereine ein Verein, der kein kleiner Versicherungsverein ist, so gelten auch Paragraph 229 und Paragraph 233, Absatz 4, zweiter und dritter Satz und Absatz 5, Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Das Firmenbuchgericht, in dessen Sprengel der neue Verein seinen Sitz hat, hat die Verschmelzung einzutragen.
- Absatz 7,In den Fällen, in denen nach den vorstehenden Bestimmungen die Verschmelzung nicht in das Firmenbuch einzutragen ist, tritt an die Stelle der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch oder deren Bekanntmachung die Genehmigung durch die FMA.
Vermögensübertragung auf eine Aktiengesellschaft
Paragraph 73,
- Absatz eins,Für die Vermögensübertragung gelten Paragraph 221, Absatz eins,, Paragraphen 222, 223,, Paragraph 225 a, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4, Paragraphen 226 bis 229 sowie Paragraph 236, Absatz 4 und 5 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
- Absatz 2,Die Übertragung des Vermögens eines kleinen Versicherungsvereins auf eine Aktiengesellschaft ist vom Vorstand der Aktiengesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Paragraph 225, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer eins bis 3 Aktiengesetz 1965 gilt sinngemäß. Das Firmenbuchgericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, hat die Vermögensübertragung einzutragen; wird zur Durchführung der Verschmelzung das Grundkapital erhöht, so ist gleichzeitig mit der Verschmelzung der Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals der übernehmenden Gesellschaft sowie die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals einzutragen.
Viertes Hauptstück
Kapitalausstattung, Kapitalanlage
Risikorücklage
Paragraph 73 a,
- Absatz eins,Die Versicherungsunternehmen haben eine Risikorücklage zu bilden; sie ist in der Bilanz gesondert auszuweisen.
- Absatz 2,Der Risikorücklage sind jährlich 0,6 vH der um die Rückversicherungsabgabe verminderten abgegrenzten Prämien des inländischen Geschäfts zuzuführen. Die Rücklage darf jedoch 4 vH dieser Prämien nicht übersteigen. Sie darf nur zur Deckung von sonst in der Bilanz auszuweisenden Verlusten und erst nach Auflösung aller sonstigen satzungsmäßigen und freien Rücklagen verwendet werden. Nach ihrer Auflösung ist die Rücklage neu zu bilden.
- Absatz 3,Bei kleinen Versicherungsvereinen sind der Risikorücklage 10 vH des Jahreserfolges so lange zuzuführen, bis sie 25 vH des satzungsmäßig vorgeschriebenen Betrages der Sicherheitsrücklage erreicht. Die Risikorücklage ist vor der Sicherheitsrücklage zur Deckung von Verlusten zu verwenden.
Eigenmittelausstattung
Paragraph 73 b,
- Absatz eins,Die Versicherungsunternehmen haben zur Sicherung der dauernden Erfüllbarkeit ihrer Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen für ihr gesamtes Geschäft jederzeit Eigenmittel in dem sich aus der Anlage D zu diesem Bundesgesetz ergebenden Ausmaß, mindestens jedoch im Ausmaß der in Paragraph 73 f, Absatz 2 und 3 genannten Beträge zu halten. Die Eigenmittel müssen im Zeitpunkt ihrer Berechnung frei von jeder vorhersehbaren Steuerschuld sein oder angepaßt werden, sofern Ertragssteuern den Betrag verringern, bis zu dem die genannten Eigenmittelbestandteile für die Risiko- oder Verlustabdeckung verwendet werden können.
- Absatz eins a,Ist davon auszugehen, dass eine Änderung der Rückversicherungsbeziehungen zu einer maßgeblichen Erhöhung des Eigenmittelerfordernisses führt, so kann die FMA eine von der Anlage D abweichende Anordnung für den Abzug der Rückversicherungsabgabe treffen, wobei der aktuellen Berechnung bereits die geänderten Rückversicherungsverträge zugrunde gelegt werden.
- Absatz 2,Eigenmittel sind
- Ziffer eins
- Litera abei Aktiengesellschaften und Europäischen Gesellschaften (SE) das eingezahlte Grundkapital,
- Litera bbei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der Gründungsfonds, soweit er zur Deckung von Verlusten herangezogen werden kann,
- Litera cbei Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen das diesen auf Dauer zur Verfügung gestellte Kapital (Dotationskapital),
- Ziffer 2die Kapitalrücklagen, die Gewinnrücklagen, die unversteuerten Rücklagen und der versteuerte Teil der Risikorücklage,
- Ziffer 3der nicht zur Ausschüttung bestimmte Bilanzgewinn,
- Ziffer 4Partizipations- und Ergänzungskapital gemäß Paragraph 73 c, Absatz eins und 2 unter Beachtung des Paragraph 73 c, Absatz 3 bis 6, sobald ein Wirtschaftsprüfer die Gesetzmäßigkeit festgestellt hat.
- Absatz 3,Die Rückstellungen für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung in der Krankenversicherung und die Rückstellung für Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung sind den Eigenmitteln hinzuzurechnen, soweit sie zur Deckung von Verlusten verwendet werden dürfen.
- Absatz 4,Von den Eigenmitteln sind der Bilanzverlust, die Buchwerte eigener Aktien und eigener Partizipationsscheine sowie der Buchwert der immateriellen Vermögensgegenstände abzuziehen.
- Absatz 4 a,Von den Eigenmitteln sind weiters abzuziehen:
- Ziffer einsBeteiligungen im Sinn des Paragraph 86 a, Absatz 2, Ziffer 3, an Versicherungsunternehmen, Versicherungs-Holdinggesellschaften, gemischte Finanz-Holdinggesellschaften, Kreditinstituten, Finanzinstituten, Wertpapierfirmen, Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten,
- Ziffer 2Anteile an Partizipationskapital, Ergänzungskapital und sonstigem nachrangigem Kapital von in Ziffer eins, angeführten Unternehmen, an denen das Versicherungsunternehmen im Sinn des Paragraph 86 a, Absatz 2, Ziffer 3, beteiligt ist.
- Absatz 4 b,Werden vorübergehend Anteile eines in Absatz 4 a, Ziffer eins, angeführten Unternehmens gehalten, um dieses Unternehmen zwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stützen, so kann mit Genehmigung der FMA der Abzug gemäß Absatz 4 a, unterbleiben.
- Absatz 4 c,Das Versicherungsunternehmen kann an Stelle des Abzugs gemäß Absatz 4 a, eine der im Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 des Finanzkonglomerategesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004, (FKG), angeführten Methoden entsprechend anwenden. Für die Anwendung der im Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, FKG angeführten Methode ist die Zustimmung der FMA erforderlich, welche nur dann erteilt werden darf, wenn Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend sind. Die gewählte Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.
- Absatz 4 d,Ein Versicherungsunternehmen, das einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach den Paragraphen 86 a, ff dieses Bundesgesetzes oder Paragraph 5, FKG unterliegt, muss Anteile gemäß Absatz 4 a, nicht in Abzug bringen, wenn diese Anteile in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung gemäß Paragraph 86 e, dieses Bundesgesetzes oder in die zusätzliche Eigenmittelanforderung gemäß den Paragraphen 6, 7 und 8 FKG in der einbezogen sind.
- Absatz 5,Die FMA hat auf Antrag und unter Nachweis die Hinzurechnung stiller Reserven, die sich aus der Unterbewertung von Aktiven ergeben, zu den Eigenmitteln zu genehmigen, sofern die stillen Reserven nicht Ausnahmecharakter haben. Diese Genehmigung ist zeitlich zu beschränken. Bei der Festlegung des Ausmaßes, in dem stille Reserven den Eigenmitteln hinzugerechnet werden dürfen, sind alle auf Aktiva und Passiva angewendeten Bewertungsverfahren und die Verwertbarkeit der betreffenden Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Die Grundsätze des Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 HGB sind zu beachten. Die Anrechnung stiller Reserven ist mit 50 vH des Eigenmittelerfordernisses begrenzt. Erfüllt ein Versicherungsunternehmen nicht das Eigenmittelerfordernis, so bezieht sich diese Grenze auf die Eigenmittel.
- Absatz 6,Unbeschadet des Absatz 5, ist eine Hinzurechnung stiller Reserven zu den Eigenmitteln jedenfalls insoweit ausgeschlossen, als diese den Betrag der gemäß Paragraph 81 h, Absatz 2, letzter Satz unterbliebenen Abschreibungen nicht übersteigen.
- Absatz 7,Übersteigen die im Versicherungsunternehmen vorhandenen stillen Lasten die gemäß Absatz 5 und 6 anrechenbaren stillen Reserven, so kann die FMA den Abzug des Differenzbetrages von den Eigenmitteln verlangen.
- Absatz 8,Die FMA hat bei Aktiengesellschaften und Europäischen Gesellschaften (SE) auf Antrag und unter Nachweis die Hinzurechnung der Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals zu den Eigenmitteln zu genehmigen. Bei der Festlegung des Ausmaßes, in dem das nicht eingezahlte Grundkapital den Eigenmitteln hinzugerechnet wird, ist die Einbringlichkeit des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals zu berücksichtigen. Die Anrechnung ist mit 50 vH des Eigenmittelerfordernisses begrenzt. Erfüllt ein Versicherungsunternehmen nicht das Eigenmittelerfordernis, so bezieht sich diese Grenze auf die Eigenmittel.
Zusatzkapital
Paragraph 73 c,
- Absatz eins,Partizipationskapital ist eingezahltes Kapital,
- Ziffer einsdas auf Unternehmensdauer unter Verzicht auf die ordentliche und außerordentliche Kündigung zur Verfügung gestellt wird,
- Ziffer 2das vom Versicherungsunternehmen nur unter entsprechender Anwendung der aktienrechtlichen Kapitalherabsetzungsvorschriften zurückgezahlt werden kann,
- Ziffer 3dessen Erträge gewinnabhängig sind, wobei als Gewinn der handelsrechtliche Gewinn nach Berücksichtigung der Nettoveränderung offener Rücklagen anzusehen ist,
- Ziffer 4das wie Aktienkapital bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt und
- Ziffer 5das mit dem Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös verbunden ist und erst nach Befriedigung oder Sicherstellung aller anderen Gläubiger zurückgezahlt werden darf.
- Absatz 2,Ergänzungskapital ist eingezahltes Kapital,
- Ziffer einsdas dem Versicherungsunternehmen vereinbarungsgemäß auf mindestens fünf Jahre unter Verzicht auf die ordentliche und außerordentliche Kündigung zur Verfügung gestellt wird,
- Ziffer 2für das Zinsen nur ausbezahlt werden dürfen, soweit sie im Jahresüberschuß (handelsrechtlicher Gewinn vor Nettoveränderung von Rücklagen) gedeckt sind,
- Ziffer 3das vor Liquidation nur unter anteiligem Abzug der während seiner Laufzeit eingetretenen Nettoverluste zurückgezahlt werden darf und
- Ziffer 4das im Liquidationsfall erst nach Befriedigung oder Sicherstellung jener Forderungen zurückzuzahlen ist, die weder Eigen- noch Partizipationskapital darstellen.
- Absatz 3,Partizipations- und Ergänzungskapital sind insgesamt bis zu einem Betrag in Höhe von 50 vH des Eigenmittelerfordernisses zu berücksichtigen. Ergänzungskapital mit fester Laufzeit ist bis zu einem Betrag von 25 vH des Eigenmittelerfordernisses anrechenbar. Erfüllt ein Versicherungsunternehmen nicht das Eigenmittelerfordernis, so beziehen sich diese Grenzen auf die Eigenmittel.
- Absatz 4,Ergänzungskapital darf nur zu den Eigenmitteln gerechnet werden, wenn keine Möglichkeit vorgesehen ist, nach der es aus anderen Gründen als wegen der Auflösung des Versicherungsunternehmens vor dem vorgesehenen Rückzahlungszeitpunkt zurückzuzahlen ist.
- Absatz 5,Bei Ergänzungskapital mit fester Laufzeit muß das Versicherungsunternehmen entweder innerhalb der zumindest letzten fünf Jahre vor Ende der Laufzeit den als Eigenmittelbestandteil herangezogenen Betrag anteilig verringern oder spätestens ein Jahr vor Ende der Laufzeit der FMA einen Plan vorlegen, aus dem hervorgeht, wie das Eigenmittelerfordernis am Ende der Laufzeit des Ergänzungskapitals erfüllt bleibt oder wieder erfüllt sein wird. Die FMA kann die vorzeitige Rückzahlung dieses Kapitals auf Antrag des Versicherungsunternehmens genehmigen, sofern die Eigenmittel nicht unter das erforderliche Ausmaß sinken.
- Absatz 6,Für Ergänzungskapital ohne feste Laufzeit muß eine Kündigungsfrist von mindestens fünf Jahren vorgesehen sein oder die vorzeitige Rückzahlung ausdrücklich von der Genehmigung durch die FMA abhängig gemacht werden. Auf Ergänzungskapital ohne feste Laufzeit ist, soweit es gekündigt wurde, Absatz 5, anzuwenden. Ist bei Ergänzungskapital ohne feste Laufzeit die vorzeitige Rückzahlung von der Genehmigung der FMA abhängig, so hat das Versicherungsunternehmen die FMA längstens sechs Monate vor dem vorgesehenen Zeitpunkt der Rückzahlung zu verständigen und das Eigenmittelerfordernis und die vorhandenen Eigenmittel vor und nach der Rückzahlung anzugeben. Die Genehmigung zur Rückzahlung darf nur erteilt werden, wenn die Eigenmittel nicht unter das erforderliche Ausmaß sinken.
- Absatz 7,Über eingezahltes Partizipations- und Ergänzungskapital dürfen Wertpapiere ausgegeben werden. Wird durch eine Maßnahme das bestehende Verhältnis zwischen den Vermögensrechten der Inhaber der Partizipationsscheine und den mit dem Grundkapital verbundenen Vermögensrechten geändert, so ist dies angemessen auszugleichen. Dies gilt auch bei Ausgabe von Aktien und von in Paragraph 174, Aktiengesetz 1965 genannten Schuldverschreibungen und Genußrechten; zu diesem Zweck kann auch das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß Paragraph 174, Absatz 4, Aktiengesetz 1965 ausgeschlossen werden.
- Absatz 8,Inhaber von Partizipationsscheinen haben das Recht, an der Hauptversammlung oder der Versammlung des obersten Organs teilzunehmen und Auskünfte im Sinn des Paragraph 112, Aktiengesetz 1965 zu begehren.
- Absatz 9,Auf fremde Währung lautendes Partizipations- oder Ergänzungskapital ist in Euro umzurechnen. Für an der Wiener Börse amtlich notierte Währungen sind die Mittelkurse am letzten Börsetag, für andere Währungen die Ankaufskurse im österreichischen Freiverkehr zugrunde zu legen.
Paragraph 73 d,
- Absatz eins,Berechtigten aus Partizipationskapital (Paragraph 73 c, Absatz eins,) einer Aktiengesellschaft oder einer Europäischen Gesellschaft (SE) kann das Recht eingeräumt werden, ihre Partizipationsscheine gegen Aktien umzutauschen. Die Paragraphen 146, 149, Absatz 2, 153 und 160 Aktiengesetz 1965 sowie die Paragraphen 2, Absatz 3 bis 5 und 3 Absatz eins, des Kapitalberichtigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1967,, sind anzuwenden. Im Beschluß ist festzusetzen
- Ziffer einsdas Umtauschverhältnis, wobei bei Umwandlung in Nennwertaktien die Nominalbeträge, bei Umwandlung in Stückaktien die Verhältnisse zwischen Gesamtkapital und einzelnem Anteil nicht unterschiedlich gewichtet werden dürfen;
- Ziffer 2allfällige Zuzahlungen;
- Ziffer 3das sich aus Ziffer eins, ergebende Höchstausmaß der bedingten Kapitalerhöhung;
- Ziffer 4der Zeitraum, innerhalb dessen das Umtauschrecht ausgeübt werden kann, wobei das Umtauschrecht auch unbefristet eingeräumt werden kann;
- Ziffer 5die Art der Aktien, wobei beim Umtausch gegen Vorzugsaktien Paragraph 115, Absatz 2, Aktiengesetz 1965 zu beachten ist;
- Ziffer 6nähere Angaben über die Ausübung und die Modalitäten des Umtauschrechts.
- Absatz 2,Wird gemäß Absatz eins, Ziffer 4, der Zeitraum für die Ausübung des Umtauschrechtes begrenzt, so kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates nach Ablauf dieses Zeitraums beschließen, daß die gemäß Absatz eins, beschlossene Umtauschmöglichkeit verlängert wird.
- Absatz 3,Beschlüsse gemäß Absatz eins und 2 sind gemäß den Paragraphen 162 und 163 Aktiengesetz 1965 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und zu veröffentlichen. Die Paragraphen 164 und 168 Aktiengesetz 1965 sind anzuwenden.
- Absatz 4,Auf gemäß Absatz eins und 2 umgewandeltes Partizipationskapital findet Paragraph 73 c, Absatz eins, Ziffer eins und 2 keine Anwendung. Das gemäß den vorstehenden Bestimmungen eingeräumte Umtauschrecht gilt als angemessener Ausgleich für Berechtigte aus Partizipationskapital gemäß Paragraph 73 c, Absatz 7, zweiter Satz.
- Absatz 5,Hinsichtlich der Prospektpflicht für die Umtauschaktien sind Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 und Absatz 2, des Kapitalmarktgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,, sowie Paragraph 75, Absatz 2, Ziffer 2, BörseG anzuwenden.
- Absatz 6,Partizipationskapital kann durch das Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der folgenden Voraussetzungen eingezogen werden:
- Ziffer einsDie Einziehung hat das gesamte Partizipationskapital gemäß Paragraph 73 c, zu umfassen. Der Beschluß über die Einziehung ist von den für die Hereinnahme von Partizipationskapital zuständigen Organen mit den Mehrheiten, die für die Hereinnahme von Partizipationskapital erforderlich sind, zu fassen.
- Ziffer 2Handelt es sich beim Versicherungsunternehmen um eine Aktiengesellschaft oder Europäische Gesellschaft (SE) mit börsenotierten Aktien und Partizipationsscheinen, so hat der Einziehung ein Angebot auf Umtausch in Aktien (Absatz eins bis 5) innerhalb von sechs Monaten vor der Bekanntmachung der Einziehung voranzugehen. Die Bekanntmachung über das Umtauschangebot hat einen Hinweis auf die beabsichtigte Einziehung zu enthalten. Bei diesem Umtauschangebot darf eine allfällige Zuzahlung nicht höher festgesetzt werden als die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Börsekurs der betreffenden Aktie zum durchschnittlichen Börsekurs der Partizipationsscheine an den der Beschlußfassung über das Umtauschangebot vorausgehenden zwanzig Börsetagen.
- Ziffer 3Das Versicherungsunternehmen hat bei der Einziehung das Partizipationskapital bar abzufinden. Der aus Partizipationskapital berechtigten Person ist eine angemessene Barabfindung zu gewähren. Paragraph 2, Absatz 3, UmwG ist hinsichtlich der zu erstellenden Berichte, der Prüfungen und der Rechtsbehelfe der Abfindungsberechtigten sinngemäß anzuwenden, wobei anstelle des Umwandlungsplanes der Einziehungsplan tritt.
- Ziffer 4Mit der Bekanntmachung des Beschlusses gemäß Ziffer eins, zweiter Satz ist das Partizipationskapital eingezogen. Damit steht dem Berechtigten aus Partizipationskapital ausschließlich das Recht auf Barabfindung gemäß Ziffer 3, zu. In der Bekanntmachung sind die Berechtigten aus Partizipationskapital auf ihre mit der Abfindung verbundenen Rechte hinzuweisen. Über Partizipationskapital ausgestellte Urkunden sind vom Versicherungsunternehmen einzubehalten.
- Ziffer 5Kann der Abfindungsbetrag für das Partizipationskapital nicht einem Konto gutgebracht werden oder disponiert der Berechtigte aus Partizipationskapital nicht über den Abfindungsbetrag, ist dieser einem Treuhänder zu überantworten, der im Beschluß über die Einziehung zu bestellen ist. Dem Treuhänder obliegt die weitere Abwicklung. Er kann sich dabei der Unterstützung des Versicherungsunternehmens bedienen.
- Ziffer 6Das Partizipationskapital ist zu Lasten des aus der Jahresbilanz sich ergebenden Bilanzgewinns oder einer freien Rücklage einzuziehen.
Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2005,)
Zuordnung der Eigenmittel
Paragraph 73 e,
- Absatz eins,Die Eigenmittel sind den betriebenen Bilanzabteilungen zuzuordnen. Die Aufwendungen und Erträge sind, soweit sie nicht ihrer Art nach zu einer einzigen Bilanzabteilung gehören, nach Zuordnungsverfahren den einzelnen Bilanzabteilungen zuzurechnen. Die Zuordnungsverfahren müssen sachgerecht und nachvollziehbar sein und eine verursachungsgemäße Aufteilung der Aufwendungen und Erträge sicherstellen. Es muß gewährleistet sein, daß nicht die Interessen der Versicherten oder anspruchsberechtigten Dritten in einer Bilanzabteilung beeinträchtigt oder gefährdet werden. Insbesondere müssen die Gewinne aus der Lebensversicherung den Lebensversicherten so zugute kommen, als ob das Unternehmen ausschließlich die Lebensversicherung betreiben würde. Die Zuordnungsverfahren bedürfen der Genehmigung durch die FMA.
- Absatz 2,Das Jahresergebnis, das sich in einer bestimmten Bilanzabteilung nach Aufteilung der Aufwendungen und der Erträge nach dem Verursachungsprinzip und den Zuordnungsverfahren gemäß Absatz eins, ergibt, wirkt sich auf die Eigenmittel in dieser Bilanzabteilung aus und darf unbeschadet der Absatz 3 und 4 nicht auf eine andere Bilanzabteilung übertragen werden.
- Absatz 3,Solange die gemäß Paragraph 73 b, Absatz eins, erforderliche Eigenmittelausstattung in jeder Bilanzabteilung gewährleistet ist, darf eine die Eigenmittel verändernde Vermögensumschichtung zwischen den Bilanzabteilungen erfolgen; die FMA ist von einer solchen Umschichtung schriftlich in Kenntnis zu setzen.
- Absatz 4,Paragraph 104 a, Absatz eins und 2 ist anzuwenden, wenn die Eigenmittel in einer oder mehreren Bilanzabteilungen nicht das erforderliche Ausmaß erreichen. Die FMA kann in diesem Fall eine die Eigenmittel verändernde Vermögensumschichtung aus anderen Bilanzabteilungen, die eine ausreichende Eigenmittelausstattung aufweisen, gestatten, sofern dadurch keine Beeinträchtigung der Interessen der Versicherten oder anspruchsberechtigter Dritter zu erwarten ist.
- Absatz 5,Für die zur Überwachung der Bestimmungen der Absatz eins bis 4 erforderlichen Angaben gilt Paragraph 85 a,
Garantiefonds
Paragraph 73 f,
- Absatz eins,Ein Drittel des Eigenmittelerfordernisses gemäß Anlage D zu diesem Bundesgesetz bildet den Garantiefonds.
- Absatz 2,Der Garantiefonds muss mindestens betragen
- Ziffer einsbei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Lebensversicherung betreiben, 4,9 Millionen Euro;
- Ziffer 2bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Krankenversicherung betreiben, 4,3 Millionen Euro;
- Ziffer 3bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Schaden- und Unfallversicherung betreiben, 4,9 Millionen Euro;
- Ziffer 3 abei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben, 3,6 Millionen Euro;
- Ziffer 4bei Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft in mehr als einer Bilanzabteilung betreiben:
- Litera afür die Lebensversicherung 4,3 Millionen Euro,
- Litera bfür die Krankenversicherung 3,1 Millionen Euro,
- Litera cfür die Schaden- und Unfallversicherung 4,3 Millionen Euro.
- Absatz 3,Bei Versicherungsunternehmen, die die Schaden- und Unfallversicherung mit Ausnahme der Versicherungszweige Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb, Luftfahrzeug-Haftpflicht, See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Haftpflicht, Allgemeine Haftpflicht, Kredit und Kaution (Ziffer 10 bis 15 der Anlage A) betreiben, beträgt der Garantiefonds gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und gemäß Absatz 2, Ziffer 4, Litera c, jeweils mindestens 2,5 Millionen Euro, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Ziffer einsDie verrechneten Prämien des indirekten Geschäfts der Gesamtrechnung übersteigen nicht 10 vH der gesamt verrechneten Prämien der Gesamtrechnung.
- Ziffer 2Die verrechneten Prämien des indirekten Geschäfts der Gesamtrechnung übersteigen nicht 50 Millionen Euro.
- Ziffer 3Die versicherungstechnischen Rückstellungen des indirekten Geschäfts der Gesamtrechnung übersteigen nicht 10 vH der gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen der Gesamtrechnung.
- Absatz 4,Die Eigenmittel müssen mindestens in der Höhe des Garantiefonds aus Eigenmittelbestandteilen gemäß Paragraph 73 b, Absatz 2, unter Berücksichtigung des Paragraph 73 b, Absatz 3 bis 7 bestehen.
- Absatz 5,Die Beträge gemäß Absatz 2 und 3 erhöhen sich im gleichen Ausmaß und nach den gleichen Grundsätzen, wie sie in Artikel 17 a, Absatz eins, der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/13/EG für die in Artikel 17, Absatz 2, dieser Richtlinie angeführten Beträge und in Artikel 30, Absatz eins, der Richtlinie 2002/83/EG für den in Artikel 29, Absatz 2, dieser Richtlinie angeführten Betrag und in Artikel 41, Absatz eins, der Richtlinie 2005/68/EG für den in Artikel 40, Absatz 2, dieser Richtlinie angeführten Betrag vorgesehen sind. Der Bundesminister für Finanzen hat im Laufe des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem der für die Erhöhung maßgebende Zeitraum endet, die sich durch diese Erhöhung ergebenden Beträge im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Diese Beträge sind ab 1. Jänner des darauf folgenden Jahres anzuwenden.
Ausländische Versicherungsunternehmen
Paragraph 73 g,
- Absatz eins,Die Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gelten mit den Abweichungen der Absatz 2 bis 7 auch für Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen.
- Absatz 2,Für Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen beschränkt sich das Eigenmittelerfordernis unbeschadet des Absatz 3, auf das inländische Geschäft.
- Absatz 3,Das Eigenmittelerfordernis ist auf der Grundlage des gesamten Geschäftsbetriebes in den Vertragsstaaten zu berechnen, wenn das Versicherungsunternehmen eine Genehmigung im Sinn des Paragraph 5 a, Absatz eins, erhalten hat und sich die österreichische
FMA gemäß Paragraph 5 a, Absatz 4, zweiter Satz bereit erklärt hat, die Überwachung der Eigenmittelausstattung für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten zu übernehmen.
- Absatz 4,Als Eigenmittel der Zweigniederlassung sind die der Zweigniederlassung zugeordneten Eigenmittel im Sinn des Paragraph 73 b, anzusehen.
Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2002,)
- Absatz 6,Die Vermögenswerte, die weder dem Deckungsstock gewidmet noch zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, erforderlich sind, müssen in Höhe des Eigenmittelerfordernisses in einem Vertragsstaat, in Höhe des Garantiefonds im Inland belegen sein.
- Absatz 7,Hat das Versicherungsunternehmen eine Genehmigung gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, erhalten und hat sich die zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaates bereit erklärt, die Überwachung der Eigenmittelausstattung für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten zu übernehmen, so unterliegt die Zweigniederlassung im Inland keinem gesonderten Eigenmittelerfordernis.
Vorschriften für den EWR und die Schweiz
Paragraph 73 h,
- Absatz eins,Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterliegen keinem gesonderten Eigenmittelerfordernis.
- Absatz 2,Ist ein Versicherungsunternehmen, das eine Konzession im Inland besitzt, in anderen Vertragsstaaten durch eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch eine Zweigniederlassung tätig, so ist für die Genehmigung eines Antrages gemäß Paragraph 73 b, Absatz 5, die Zustimmung der zuständigen Behörden dieser Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Aufsichtsbehörde erforderlich.
Derivative Finanzinstrumente
Paragraph 74,
Die Versicherungsunternehmen haben den besonderen Risken, die mit der Verwendung derivativer Finanzinstrumente wie Optionen, Terminkontrakten und Swaps verbunden sind, durch geeignete innerbetriebliche Maßnahmen Rechnung zu tragen. Die FMA kann durch Verordnung nähere Regelungen über diese Maßnahmen treffen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu vermeiden.
Schutzbestimmungen
Paragraph 75,
Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,)
- Absatz 2,Für den Betrieb der fondsgebundenen Lebensversicherung im Inland gelten, soweit die Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko tragen, folgende Bestimmungen:
- Ziffer einsDie Versicherungsunternehmen haben vor Abschluß des Versicherungsvertrages von den Versicherungsnehmern Angaben über ihre Erfahrungen oder Kenntnisse auf dem Gebiet der Veranlagung in Wertpapieren und über ihre finanziellen Verhältnisse zu verlangen, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer im Hinblick auf das von ihnen getragene Veranlagungsrisiko erforderlich ist. Die Versicherungsunternehmen haben diese Angaben des Kunden schriftlich festzuhalten.
- Ziffer 2Die Versicherungsunternehmen haben vor Abschluß des Versicherungsvertrages den Versicherungsnehmern alle zweckdienlichen Informationen zu geben, die zur Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer im Hinblick auf das von ihnen getragene Veranlagungsrisiko erforderlich sind. Insbesondere haben diese Informationen einen Hinweis zu enthalten, aus welchem hervorgeht, dass die Wertentwicklung der Vergangenheit keine verlässlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Fonds zulässt.
- Ziffer 3Die Versicherungsunternehmen dürfen den Versicherungsnehmern die im Versicherungsvertrag vorgesehene Auswahl einer Veranlagung nicht empfehlen, wenn und soweit diese Empfehlung nicht mit den Interessen der Versicherungsnehmer übereinstimmt.
- Ziffer 4Die Versicherungsunternehmen dürfen den Versicherungsnehmern die im Versicherungsvertrag vorgesehene Auswahl einer Veranlagung nicht zu dem Zweck empfehlen, im eigenen Interesse oder im Interesse eines mit ihnen verbundenen Unternehmens die Ausgabepreise der Anteile an den Kapitalanlagefonds in eine bestimmte Richtung zu lenken.
- Ziffer 5Das Verbot gemäß Ziffer 4, gilt auch für alle Angestellten und sonst für die Versicherungsunternehmen tätigen Personen.
- Ziffer 6Sind in anderen Rechtsvorschriften Prospekte oder Rechenschaftsberichte über zur Veranlagung bestimmte Kapitalanlagefonds vorgeschrieben, so haben die Versicherungsunternehmen die Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen und ihnen diese Unterlagen auf ihr Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2009,)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2002,) - Absatz 3,Absatz 2, Ziffer eins bis 3 ist sinngemäß auch auf die indexgebundene Lebensversicherung anzuwenden.
- Absatz 4,Die Zulässigkeit der Zusendung unerbetener Nachrichten zur Werbung für den Abschluss eines Versicherungsvertrages richten sich nach Paragraph 107, des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,.
Erwerb und Veräußerung von Anteilen
Paragraph 76,
- Absatz eins,Der Erwerb und die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch ein Versicherungsunternehmen sind der FMA anzuzeigen, sofern
- Ziffer einsdie unmittelbaren oder mittelbaren Anteile 50 vH des Grund- oder Stammkapitals dieser Gesellschaft übersteigen,
- Ziffer 2der Kaufpreis 10 vH der Eigenmittel des Versicherungsunternehmens übersteigt,
- Ziffer 3durch den Erwerb verbundene Unternehmen im Sinne von Paragraph 228, Absatz 3, HGB geschaffen werden oder
- Ziffer 4durch die Veräußerung Unternehmen nicht mehr als verbundene Unternehmen im Sinn von Paragraph 228, Absatz 3, HGB anzusehen sind.
Dies gilt auch für den Erwerb und die Veräußerung zusätzlicher Anteile sowie die betragliche Erhöhung angezeigter Anteile, wenn die vorstehenden Grenzen bereits überschritten sind oder dadurch überschritten oder unterschritten werden. Bei der Berechnung des Anteils am Grund- oder Stammkapital der fremden Gesellschaft sind die Anteile von verbundenen Unternehmen zusammenzurechnen. - Absatz 2,Eventualverpflichtungen oder Gewinn- und Verlustabführungsverträge, die im Zusammenhang mit bestehenden oder erworbenen Anteilen eingegangen oder aufgelöst werden, sowie der Erwerb und die Veräußerung einer Beteiligung an Personengesellschaften des Handelsrechts als persönlich haftender Gesellschafter sind stets anzuzeigen.
- Absatz 3,Der Erwerb und die Veräußerung von Anteilen und Beteiligungen sind, sofern es sich dabei nicht um Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder um die Beteiligung an Personengesellschaften des Handelsrechts als persönlich haftender Gesellschafter handelt, der FMA dann anzuzeigen, wenn der Kaufpreis 1 vH der Eigenmittel des Versicherungsunternehmens übersteigt. Dies gilt auch für den Erwerb und die Veräußerung zusätzlicher Anteile sowie die betragliche Erhöhung angezeigter Anteile, wenn die vorstehende Grenze bereits überschritten ist oder dadurch überschritten oder unterschritten wird.
- Absatz 4,Die FMA kann vom Versicherungsunternehmen alle erforderlichen Auskünfte über das Unternehmen, an dem Anteile oder Beteiligungen gemäß Absatz eins, 2, oder 3 gehalten werden, insbesondere die Vorlage des Jahresabschlusses und anderer geeigneter Geschäftsunterlagen verlangen. Solche Auskünfte dürfen nicht unter Berufung auf eine nach anderen Vorschriften bestehende Verschwiegenheitspflicht verweigert werden.
Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen
Paragraph 77,
- Absatz eins,Die versicherungstechnischen Rückstellungen für das gesamte auf Grund einer Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz eins, betriebene Geschäft sind nach den folgenden Bestimmungen zu bedecken. Dies gilt für die Schwankungsrückstellung und die der Schwankungsrückstellung ähnlichen Rückstellungen (Paragraph 81 m,) nur insoweit, als sie für die Kreditversicherung (Ziffer 14, der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) gebildet werden.
- Absatz 2,Versicherungstechnische Rückstellungen, für die nicht gemäß Paragraph 20, Absatz eins, ein Deckungsstock zu bilden ist, sind nach Abzug der Anteile der Rückversicherer zu bedecken (Bedeckungserfordernis).
- Absatz 3,Die versicherungstechnischen Rückstellungen aus der übernommenen Rückversicherung müssen nicht bedeckt werden, soweit die versicherungstechnischen Rückstellungen eines Vorversicherers mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat ohne Abzug des Rückversicherungsanteils bedeckt werden.
- Absatz 4,Bei Anwendung des in Paragraph 81 h, Absatz 2, letzter Satz vorgesehenen Bewertungswahlrechts ist die dort genannte Voraussetzung für jede Abteilung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 20, Absatz 2, bzw. die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, gesondert zu erfüllen.
Geeignete Vermögenswerte
Paragraph 78,
- Absatz eins,Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sind Vermögenswerte, die zu folgenden Kategorien gehören, innerhalb der in Artikel 22, Absatz eins und 4 der Richtlinie 92/49/EWG Amtsblatt Nummer L 228 vom 11. August 1992, Seite 1) und in Artikel 24, Absatz eins und 4 der Richtlinie 2002/83/EG angeführten Grenzen geeignet:
- Ziffer einsSchuldverschreibungen und andere Geld- und Kapitalmarktpapiere,
- Ziffer 2Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag,
- Ziffer 3Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und anderen gemeinschaftlichen Kapitalanlagen,
- Ziffer 4Darlehen und Kredite,
- Ziffer 5Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,
- Ziffer 6Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände.
- Absatz 2,Die FMA hat bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe einzelnen Versicherungsunternehmen zu genehmigen, Vermögenswerte, die nicht zu den in Absatz eins, angeführten Vermögenswerten gehören, zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen heranzuziehen oder die in Artikel 22, Absatz eins und 4 der Richtlinie 92/49/EWG und in Artikel 24, Absatz eins und 4 der Richtlinie 2002/83/EG angeführten Grenzen zu überschreiten. Diese Genehmigung ist zeitlich zu beschränken.
- Absatz 3,Die FMA hat mit Verordnung die näheren Einzelheiten für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um den in Artikel 20 bis 22 der Richtlinie 92/49/EWG und Artikel 22 bis 24 der Richtlinie 2002/83/EG aufgestellten Grundsätzen und Maßstäben Rechnung zu tragen oder sonst die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten.
- Absatz 4,Die FMA hat bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe einzelnen Versicherungsunternehmen zu genehmigen, andere als die nach der gemäß Absatz 3, erlassenen Verordnung geeigneten Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen heranzuziehen oder die in dieser Verordnung festgesetzten Grenzen zu überschreiten. Diese Genehmigung kann, den jeweiligen Gründen für ihre Erteilung entsprechend, zeitlich beschränkt werden.
Fondsgebundene, indexgebundene und kapitalanlageorientierte Lebensversicherung
Paragraph 79,
- Absatz eins,In der fondsgebundenen Lebensversicherung (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3,) hat die Bedeckung mit Anteilen an Kapitalanlagefonds zu erfolgen. Paragraph 78 und Paragraph 79 a, sind nicht anzuwenden.
- Absatz 2,In der indexgebundenen Lebensversicherung (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4,) hat die Bedeckung mit Vermögenswerten zu erfolgen, die den Bezugswert für die Versicherungsleistung darstellen. Paragraph 78 und Paragraph 79 a, Absatz 2, sind nicht anzuwenden.
- Absatz 2 a,In der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung hat die Bedeckung mit den der vereinbarten Veranlagungsstrategie entsprechenden Vermögenswerten zu erfolgen.
- Absatz 3,Die FMA hat mit Verordnung die näheren Einzelheiten für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der fondsgebundenen, der indexgebundenen und der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um den in Artikel 25, der Richtlinie 2002/83/EG aufgestellten Grundsätzen und Maßstäben Rechnung zu tragen oder sonst die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten.
Belegenheit; Kongruenz
Paragraph 79 a,
- Absatz eins,Die Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen müssen im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat belegen sein. Die FMA kann Ausnahmen von der Belegenheit in diesem Gebiet zulassen, wenn hiefür berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
- Absatz 2,Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dürfen nach Maßgabe der Anlage E zu diesem Bundesgesetz nur Vermögenswerte herangezogen werden, die auf die gleiche Währung lauten, in der die Versicherungsverträge zu erfüllen sind. Dies gilt abweichend von Paragraph 77, Absatz eins, für das gesamte vom Versicherungsunternehmen betriebene Geschäft. Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte sowie Wertpapiere, die nicht auf eine Währung lauten, gelten als Wert in der Währung des Staates, in dem die Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte belegen sind oder der Aussteller der Wertpapiere seinen Sitz hat.
Verzeichnisse und Aufstellungen, Meldungen
Paragraph 79 b,
- Absatz eins,Die Versicherungsunternehmen haben Verzeichnisse der dem Deckungsstock gewidmeten und der zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, geeigneten Vermögenswerte fortlaufend zu führen. Nur die in das Verzeichnis der Bedeckungswerte eingetragenen Vermögenswerte sind auf die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, anzurechnen. Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, der FMA Aufstellungen aller zum Ende des Geschäftsjahres dem Deckungsstock gewidmeten und der zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, geeigneten Vermögenswerte, in Form von Auszügen aus den Verzeichnissen innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen. Die FMA hat mit Verordnung zu regeln, welche Mindestangaben die Verzeichnisse zu enthalten haben. Die FMA kann mit Verordnung festsetzen, dass ihr die Aufstellungen in kürzeren Abständen als jährlich vorzulegen sind. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für die Schwankungsrückstellung und die der Schwankungsrückstellung ähnlichen Rückstellungen (Paragraph 81 m,) nur insoweit, als sie für die Kreditversicherung (Ziffer 14, der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) gebildet werden.
- Absatz eins a,Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, zum Ende des Geschäftsjahres Aufstellungen aller übrigen Vermögenswerte gemäß Paragraph 81 c, Absatz 2, Posten B. römisch eins., römisch zwei., römisch drei., E und F. römisch zwei., römisch drei. und römisch vier., die nicht in die Verzeichnisse gemäß Absatz eins, eingetragen sind, innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen. Die FMA hat mit Verordnung zu regeln, welche Mindestangaben die Aufstellungen zu enthalten haben.
- Absatz 2,Die FMA kann mit Verordnung festsetzen, daß ihr in bestimmten Abständen Meldungen über die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte und über die für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, geeigneten Vermögenswerte sowie für die übrigen Vermögenswerte gemäß Absatz eins a, vorzulegen sind.
- Absatz 3,Die Vermögenswerte sind auch zu unterjährigen Stichtagen nach den für die Bilanzierung maßgeblichen Vorschriften zu bewerten.
Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2003,)
- Absatz 5,Die Vorlage der Daten gemäß Absatz eins, eins a und 2 hat auf elektronischem Weg zu erfolgen. Dabei sind die amtlich festgelegten Datenmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues zu beachten.
- Absatz 6,In besonderen Fällen kann die FMA auf Antrag die Vorlagefristen für Aufstellungen und Meldungen erstrecken.
Rückversicherung
Paragraph 79 c,
Die FMA hat mit Verordnung die näheren Einzelheiten für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen von Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben, zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um den in Artikel 34, der Richtlinie 2005/68/EG (ABl. Nr. L 323 vom 9. Dezember 2005, Seite 1) aufgestellten Grundsätzen und Maßstäben Rechnung zu tragen.
Anwendbarkeit des HGB, des Aktiengesetzes 1965 und des SE-Gesetzes
Paragraph 80,
- Absatz eins,Für die Rechnungslegung und die Konzernrechnungslegung von
- Ziffer einsVersicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft gelten die Bestimmungen des HGB für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;
- Ziffer eins aVersicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft (SE) gelten die Bestimmungen des HGB für große Aktiengesellschaften und des SE-Gesetzes, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;
- Ziffer 2Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die nicht kleine Vereine im Sinne des Paragraph 62, sind, und kleinen Vereinen im Sinne des Paragraph 62,, die die Voraussetzungen des Paragraph 63, Absatz 3, erfüllen, gelten die Bestimmungen des HGB für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt; die Paragraphen 125 bis 127 Aktiengesetz 1965 sind unter Bedachtnahme auf Paragraph 81, Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 2,Für die Rechnungslegung von Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten gelten sinngemäß die Bestimmungen des HGB für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
- Absatz 3,Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes sind mit Ausnahme des Paragraph 84, Absatz eins, zweiter und dritter Satz, Absatz 2 und 4 auf Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat nicht anzuwenden.
Paragraph 80 a,
- Absatz eins,Paragraph 246, HGB ist auf den Konzernabschluss von Versicherungsunternehmen und Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen nicht anzuwenden.
- Absatz 2,Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen trifft unbeschadet der Rechtsform die Verpflichtung zur Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses, wenn der einzige oder überwiegende Unternehmenszweck darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder zu verwalten, sofern es sich bei den konsolidierungspflichtigen Unternehmen ausschließlich oder überwiegend um Versicherungsunternehmen handelt.
Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2005,)
Konzernabschluss nach den internationalen Rechnungslegungsstandards
Paragraph 80 b,
- Absatz eins,Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen, das einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß Paragraph 245 a, Absatz eins, oder 2 UGB nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellt, hat die Anforderungen des Paragraph 245 a, Absatz eins und 3 UGB zu erfüllen. Der Konzernabschluss hat jedenfalls die in Paragraph 81 n, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins bis 4, 7 bis 13 und 15 bis 19 und Absatz 6, Ziffer 3, sowie Paragraph 81 o, Absatz 4 a, 6 und 7 vorgesehenen Angaben zu enthalten. Paragraph 266, Ziffer 4, UGB ist nicht anzuwenden.
- Absatz 2,Unbeschadet des Paragraph 245 a, Absatz 3, HGB ist bei der Offenlegung auch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um einen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes aufgestellten Konzernabschluss und Konzernlagebericht handelt.
Allgemeine Vorschriften über den Jahresabschluß, den Konzernabschluß, den Lagebericht und den Konzernlagebericht
Paragraph 81,
- Absatz eins,Der Vorstand oder die geschäftsführenden Direktoren eines inländischen Versicherungsunternehmens oder die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens haben für die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu sorgen.
- Absatz 2,Unbeschadet des Paragraph 222, Absatz eins, HGB und der Paragraphen 125, Absatz eins und 4 sowie 127 Absatz eins, Aktiengesetz 1965 sind der Jahresabschluß und der Lagebericht so rechtzeitig aufzustellen und der Jahresabschluß so rechtzeitig festzustellen, daß die Vorlagefristen des Paragraph 83, eingehalten werden.
- Absatz 3,Für den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht gilt Absatz 2, sinngemäß.
- Absatz 4,Für Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen hat die Geschäftsleitung in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluß und einen Lagebericht aufzustellen.
- Absatz 5,Das Geschäftsjahr von Versicherungsunternehmen hat dem Kalenderjahr zu entsprechen. Die FMA kann für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich indirektes Geschäft betreiben, ein abweichendes Geschäftsjahr zulassen. Der Konzernabschluß ist auf den Stichtag 31. Dezember aufzustellen; dies gilt auch für den befreienden Konzernabschluß und Konzernlagebericht.
- Absatz 6,Paragraph 252, Absatz eins, HGB ist nicht anzuwenden.
Allgemeine Grundsätze für die Gliederung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses
Paragraph 81 b,
- Absatz eins,Die Lebensversicherung, die Krankenversicherung und die Schaden- und Unfallversicherung bilden je eine Bilanzabteilung. Das allgemeine Versicherungsgeschäft umfaßt die Krankenversicherung und die Schaden- und Unfallversicherung.
- Absatz 2,Die Bilanzposten der Gesamtbilanz sind zusätzlich entsprechend ihrer Zuordnung zu den einzelnen Bilanzabteilungen aufzugliedern.
- Absatz 3,Für jede Bilanzabteilung ist eine gesonderte versicherungstechnische Rechnung zu erstellen. Die nichtversicherungstechnische Rechnung gemäß Paragraph 81 e, Absatz 5, ist bis einschließlich Posten 7. gesondert für jede Bilanzabteilung aufzustellen; ab dem Posten 8. sind jeweils nur die Gesamtbeträge aller Bilanzabteilungen anzuführen.
- Absatz 4,Indirektes Lebensversicherungsgeschäft ist der Bilanzabteilung Lebensversicherung, indirektes Krankenversicherungsgeschäft der Bilanzabteilung Krankenversicherung und sonstiges indirektes Geschäft der Bilanzabteilung Schaden- und Unfallversicherung zuzuordnen. Versicherungsunternehmen, die ausschließlich indirektes Geschäft oder neben dem indirekten Geschäft das direkte Geschäft beschränkt auf die Schaden- und Unfallversicherung betreiben, können das gesamte Geschäft der Bilanzabteilung Schaden- und Unfallversicherung zuordnen.
- Absatz 5,Paragraph 223, Absatz 6 und 8 HGB sind nicht anzuwenden.
- Absatz 6,Aufwendungen und Erträge sind, soweit sie nicht ihrer Art nach in eigenen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen sind, nach ihrer Verursachung auf die zutreffenden Posten der Gewinn- und Verlustrechnung aufzuteilen.
- Absatz 7,Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, sind auf den Konzernabschluß nicht anzuwenden. Die Bilanzposten der einzelnen Abteilungen können in der Konzernbilanz zusammengefaßt werden.
- Absatz 8,Absatz 3, ist auf den Konzernabschluß nicht anzuwenden. Für das allgemeine Versicherungsgeschäft und die Lebensversicherung ist in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung je eine gesonderte versicherungstechnische Rechnung zu erstellen. Die nichtversicherungstechnische Rechnung gemäß Paragraph 81 e, Absatz 5, ist bis einschließlich Posten 7. gesondert für das allgemeine Versicherungsgeschäft und die Lebensversicherung aufzustellen; ab dem Posten 8. sind jeweils nur die Gesamtbeträge anzuführen.
- Absatz 9,Paragraph 233, letzter Satz HGB gilt nicht für die Aufwendungen für Versicherungsfälle.
- Absatz 10,Paragraph 223, Absatz 2, HGB gilt hinsichtlich der Bilanz und der Konzernbilanz nur für die Gesamtbeträge und nicht für die Beträge der einzelnen Bilanzabteilungen.
- Absatz 11,Die Paragraphen 225, Absatz 3, erster Satz und Absatz 6, erster Satz, 227 zweiter Satz, 237 Ziffer eins und 266 Ziffer eins, HGB sind nicht anzuwenden.
Gliederung der Bilanz und der Konzernbilanz
Paragraph 81 c,
- Absatz eins,In der Bilanz und der Konzernbilanz sind die in den Absatz 2 und 3 angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.
- Absatz 2,Aktiva:
A. Immaterielle Vermögensgegenstände
römisch eins. Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens
römisch zwei. Entgeltlich erworbener Firmenwert
römisch drei. Aufwendungen für den Erwerb eines Versicherungsbestandes
römisch vier. Sonstige immaterielle Vermögensgegenstände
B. Kapitalanlagen
römisch eins. Grundstücke und Bauten
römisch zwei. Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen
- Ziffer einsAnteile an verbundenen Unternehmen
- Ziffer 2Schuldverschreibungen und andere Wertpapiere von verbundenen Unternehmen und Darlehen an verbundene Unternehmen
- Ziffer 3Beteiligungen
- Ziffer 4Schuldverschreibungen und andere Wertpapiere von und Darlehen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
römisch drei. Sonstige Kapitalanlagen
- Ziffer einsAktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
- Ziffer 2Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
- Ziffer 3Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen
- Ziffer 4Hypothekenforderungen
- Ziffer 5Vorauszahlungen auf Polizzen
- Ziffer 6Sonstige Ausleihungen
- Ziffer 7Guthaben bei Kreditinstituten
- Ziffer 8Andere Kapitalanlagen
römisch vier. Depotforderungen aus dem übernommenen Rückversicherungsgeschäft
C. Kapitalanlagen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung
D. Forderungen
römisch eins. Forderungen aus dem direkten Versicherungsgeschäft
- Ziffer einsan Versicherungsnehmer
- Ziffer 2an Versicherungsvermittler
- Ziffer 3an Versicherungsunternehmen
römisch zwei. Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft
römisch drei. Eingeforderte ausstehende Einlagen
römisch vier. Sonstige Forderungen
E. Anteilige Zinsen und Mieten
F. Sonstige Vermögensgegenstände
römisch eins. Sachanlagen (ausgenommen Grundstücke und Bauten) und Vorräte
römisch zwei. Laufende Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand
römisch drei. Eigene Aktien und eigene Partizipationsscheine
römisch vier. Andere Vermögensgegenstände
G. Verrechnungsposten mit der Zentrale
H. Rechnungsabgrenzungsposten
römisch eins. Verrechnungsposten zwischen den Abteilungen
- Absatz 3,Passiva:
A. Eigenkapital
römisch eins. Grundkapital
- Ziffer einsNennbetrag
- Ziffer 2Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen
römisch zwei. Dotationskapital
römisch drei. Partizipationskapital
römisch vier. Kapitalrücklagen
- Ziffer einsgebundene
- Ziffer 2nicht gebundene
römisch fünf. Gewinnrücklagen
- Ziffer einsSicherheitsrücklage
- Ziffer 2Gesetzliche Rücklage gemäß Paragraph 130, Aktiengesetz 1965
- Ziffer 3Sonstige satzungsmäßige Rücklagen
- Ziffer 4Freie Rücklagen
römisch sechs. Risikorücklage gemäß Paragraph 73 a, VAG, versteuerter Teil
römisch sieben. Bilanzgewinn/Bilanzverlust,
B. Unversteuerte Rücklagen
römisch eins. Risikorücklage gemäß Paragraph 73 a, VAG
römisch zwei. Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen
römisch drei. Sonstige unversteuerte Rücklagen
C. Nachrangige Verbindlichkeiten
D. Versicherungstechnische Rückstellungen im Eigenbehalt
römisch eins. Prämienüberträge
- Ziffer einsGesamtrechnung
- Ziffer 2Anteil der Rückversicherer
römisch zwei. Deckungsrückstellung
- Ziffer einsGesamtrechnung
- Ziffer 2Anteil der Rückversicherer
römisch drei. Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
- Ziffer einsGesamtrechnung
- Ziffer 2Anteil der Rückversicherer
römisch vier. Rückstellung für erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung
- Ziffer einsGesamtrechnung
- Ziffer 2Anteil der Rückversicherer
römisch fünf. Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der
Versicherungsnehmer
- Ziffer einsGesamtrechnung
- Ziffer 2Anteil der Rückversicherer
römisch sechs. Schwankungsrückstellung
römisch sieben. Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen
- Ziffer einsGesamtrechnung
- Ziffer 2Anteil der Rückversicherer
E. Versicherungstechnische Rückstellungen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung
römisch eins. Gesamtrechnung
römisch zwei. Anteil der Rückversicherer
F. Nichtversicherungstechnische Rückstellungen
römisch eins. Rückstellungen für Abfertigungen
römisch zwei. Rückstellungen für Pensionen
römisch drei. Steuerrückstellungen
römisch vier. Sonstige Rückstellungen
G. Depotverbindlichkeiten aus dem abgegebenen Rückversicherungsgeschäft
H. Sonstige Verbindlichkeiten
römisch eins. Verbindlichkeiten aus dem direkten Versicherungsgeschäft
- Ziffer einsan Versicherungsnehmer
- Ziffer 2an Versicherungsvermittler
- Ziffer 3an Versicherungsunternehmen
römisch zwei. Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft
römisch drei. Anleiheverbindlichkeiten (mit Ausnahme des Ergänzungskapitals)
römisch vier. Verbindlichkeiten gegen Kreditinstitute
römisch fünf. Andere Verbindlichkeiten
römisch eins. Verrechnungsposten mit der Zentrale
J. Rechnungsabgrenzungsposten
- Absatz 4,Paragraph 224, HGB ist nicht anzuwenden.
- Absatz 5,Die Konzernbilanz umfaßt
- Ziffer einszusätzlich zu den in Absatz 2, genannten Posten den Posten A. römisch fünf. Unterschiedsbetrag gemäß Paragraph 254, Absatz 3, HGB,
- Ziffer 2zusätzlich zu den im Absatz 3, genannten Posten die Posten A. römisch acht. Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter und D. Unterschiedsbetrag gemäß Paragraph 254, Absatz 3, HGB.
Wird der Posten „Unterschiedsbetrag gemäß Paragraph 254, Absatz 3, HGB“ passivseitig in die Konzernbilanz aufgenommen, so sind die Posten D. bis J. des Paragraph 81 c, Absatz 3, als E. bis K. zu bezeichnen. Die genannten Posten und wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind im Konzernanhang zu erläutern. Werden Unterschiedsbeträge der Aktivseite mit solchen der Passivseite verrechnet, so sind diese verrechneten Beträge im Konzernanhang anzugeben. - Absatz 6,Sind im Konzernabschluss Unternehmen konsolidiert, die nicht gemäß Paragraph 86 f, in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen sind, so sind die Vermögensgegenstände und Schulden dieser Unternehmen gesondert auszuweisen.
- Absatz 7,Bei Anwendung des Absatz 6, sind die Aktiva gemäß Absatz 2, um folgende Hauptposten zu ergänzen:
J. Aktiva, die von Kreditinstituten stammen,
K. Aktiva, die von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Bilanzierungsvorschriften stammen,
L. Aktiva, die von sonstigen anderen Unternehmen stammen. Im Anhang ist die Zusammensetzung der Aktiva entsprechend den Branchenvorschriften darzustellen.
- Absatz 8,Bei Anwendung des Absatz 6, sind die Passiva gemäß Absatz 3, um folgende Hauptposten zu ergänzen:
K. Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von Kreditinstituten stammen,
L. Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Bilanzierungsvorschriften stammen,
M. Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von sonstigen anderen Unternehmen stammen.
Im Anhang ist die Zusammensetzung der Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten entsprechend den Branchenvorschriften darzustellen. Bei Anwendung von Absatz 5, Ziffer 2, sind die Posten K. bis M. als L. bis N. zu bezeichnen.
- Absatz 9,Bei der Darstellung der Zusammensetzung der in Absatz 7 und 8 genannten Posten ist eine Aufgliederung vorzunehmen, die zumindest den mit Grossbuchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Posten des Bilanzschemas nach Paragraph 224, HGB entspricht. Für die Unternehmen, für die branchenspezifische Bilanzierungsvorschriften bestehen, ist diese Bestimmung sinngemäß anzuwenden. Die Posten sind gegebenenfalls zu erläutern. Die FMA kann durch Verordnung nähere Vorschriften für die Anhangsangaben gemäß Absatz 7 und 8 vorschreiben.
Entwicklung von Vermögensgegenständen
Paragraph 81 d,
- Absatz eins,Die Entwicklung der Posten A., B. römisch eins. und B. römisch zwei. des Paragraph 81 c, Absatz 2, der Gesamtbilanz ist in der Bilanz oder im Anhang darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den Bilanzwerten am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres, die Zugänge, die Umbuchungen, die Abgänge, die Zuschreibungen und die Abschreibungen im Geschäftsjahr sowie die Bilanzwerte am Ende des Geschäftsjahres gesondert aufzuführen.
- Absatz 2,Paragraph 226, Absatz eins, HGB ist nicht anzuwenden.
- Absatz 3,Absatz eins, ist sinngemäß auf den Konzernabschluß anzuwenden.
Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung
Paragraph 81 e,
- Absatz eins,Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform aufzustellen. In ihr sind die in den Absatz 2 bis 5 angeführten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.
- Absatz 2,römisch eins. Versicherungstechnische Rechnung
– Allgemeines Versicherungsgeschäft, Schaden- und Unfallversicherung
- Ziffer einsAbgegrenzte Prämien
- Litera aVerrechnete Prämien
- Sub-Litera, a, aGesamtrechnung
- Sub-Litera, a, bAbgegebene Rückversicherungsprämien
- Litera bVeränderung durch Prämienabgrenzung
- Sub-Litera, b, aGesamtrechnung
- Sub-Litera, b, bAnteil der Rückversicherer
- Ziffer 2Kapitalerträge des technischen Geschäfts
- Ziffer 3Sonstige versicherungstechnische Erträge
- Ziffer 4Aufwendungen für Versicherungsfälle
- Litera aZahlungen für Versicherungsfälle
- Sub-Litera, a, aGesamtrechnung
- Sub-Litera, a, bAnteil der Rückversicherer
- Litera bVeränderung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
- Sub-Litera, b, aGesamtrechnung
- Sub-Litera, b, bAnteil der Rückversicherer
- Ziffer 5Erhöhung von versicherungstechnischen Rückstellungen
- Litera aDeckungsrückstellung
- Sub-Litera, a, aGesamtrechnung
- Sub-Litera, a, bAnteil der Rückversicherer
- Litera bSonstige versicherungstechnische Rückstellungen
- Sub-Litera, b, aGesamtrechnung
- Sub-Litera, b, bAnteil der Rückversicherer
- Ziffer 6Verminderung von versicherungstechnischen Rückstellungen
- Litera aDeckungsrückstellung
- Sub-Litera, a, aGesamtrechnung
- Sub-Litera, a, bAnteil der Rückversicherer
- Litera bSonstige versicherungstechnische Rückstellungen
- Sub-Litera, b, aGesamtrechnung
- Sub-Litera, b, bAnteil der Rückversicherer
- Ziffer 7Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung
- Litera aGesamtrechnung
- Litera bAnteil der Rückversicherer
- Ziffer 8Aufwendungen für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung
- Litera aGesamtrechnung
- Litera bAnteil der Rückversicherer
- Ziffer 9Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb
- Litera aAufwendungen für den Versicherungsabschluß
- Litera bSonstige Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb
- Litera cRückversicherungsprovisionen und Gewinnanteile aus Rückversicherungsabgaben
- Ziffer 10Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen
- Ziffer 11Veränderung der Schwankungsrückstellung
- Ziffer 12Versicherungstechnisches Ergebnis
- Absatz 3,römisch zwei. Versicherungstechnische Rechnung
– Allgemeines Versicherungsgeschäft, Krankenversicherung
- Ziffer einsAbgegrenzte Prämien
- Litera aVerrechnete Prämien
- Sub-Litera, a, aGesamtrechnung
- Sub-Litera, a, bAbgegebene Rückversicherungsprämien
- Litera bVeränderung durch Prämienabgrenzung
- Sub-Litera, b, aGesamtrechnung
- Sub-Litera, b, bAnteil der Rückversicherer
- Ziffer 2Kapitalerträge des technischen Geschäfts
- Ziffer 3Sonstige versicherungstechnische Erträge
- Ziffer 4Aufwendungen für Versicherungsfälle
- Litera aZahlungen für Versicherungsfälle
- Sub-Litera, a, aGesamtrechnung
- Sub-Litera, a, bAnteil der Rückversicherer
- Litera bVeränderung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
- Sub-Litera, b, aGesamtrechnung
- Sub-Litera, b, bAnteil der Rückversicherer
- Ziffer 5Erhöhung von versicherungstechnischen Rückstellungen
- Litera aDeckungsrückstellung
- Sub-Litera, a, aGesamtrechnung
- Sub-Litera, a, bAnteil der Rückversicherer
- Litera bSonstige versicherungstechnische Rückstellungen
- Sub-Litera, b, aGesamtrechnung
- Sub-Litera, b, bAnteil der Rückversicherer
- Ziffer 6Verminderung von versicherungstechnischen Rückstellungen
- Litera aDeckungsrückstellung
- Sub-Litera, a, aGesamtrechnung
- Sub-Litera, a, bAnteil der Rückversicherer
- Litera bSonstige versicherungstechnische Rückstellungen
- Sub-Litera, b, aGesamtrechnung
- Sub-Litera, b, bAnteil der Rückversicherer
- Ziffer 7Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung
- Litera aGesamtrechnung
- Litera bAnteil der Rückversicherer
- Ziffer 8Aufwendungen für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung
- Litera aGesamtrechnung
- Litera bAnteil der Rückversicherer
- Ziffer 9Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb
- Litera aAufwendungen für den Versicherungsabschluß
- Litera bSonstige Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb
- Litera cRückversicherungsprovisionen und Gewinnanteile aus Rückversicherungsabgaben
- Ziffer 10Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen
- Ziffer 11Veränderung der Schwankungsrückstellung
- Ziffer 12Versicherungstechnisches Ergebnis
- Absatz 4,römisch drei. Versicherungstechnische Rechnung
– Lebensversicherung
- Ziffer einsAbgegrenzte Prämien
- Litera aVerrechnete Prämien
- Sub-Litera, a, aGesamtrechnung
- Sub-Litera, a, bAbgegebene Rückversicherungsprämien
- Litera bVeränderung durch Prämienabgrenzung
- Sub-Litera, b, aGesamtrechnung
- Sub-Litera, b, bAnteil der Rückversicherer
- Ziffer 2Kapitalerträge des technischen Geschäfts
- Ziffer 3Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen gemäß Posten C. der Aktiva
- Ziffer 4Sonstige versicherungstechnische Erträge
- Ziffer 5Aufwendungen für Versicherungsfälle
- Litera aZahlungen für Versicherungsfälle
- Sub-Litera, a, aGesamtrechnung
- Sub-Litera, a, bAnteil der Rückversicherer
- Litera bVeränderung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
- Sub-Litera, b, aGesamtrechnung
- Sub-Litera, b, bAnteil der Rückversicherer
- Ziffer 6Erhöhung von versicherungstechnischen Rückstellungen
- Litera aDeckungsrückstellung
- Sub-Litera, a, aGesamtrechnung
- Sub-Litera, a, bAnteil der Rückversicherer
- Litera bSonstige versicherungstechnische Rückstellungen
- Sub-Litera, b, aGesamtrechnung
- Sub-Litera, b, bAnteil der Rückversicherer
- Ziffer 7Verminderung von versicherungstechnischen Rückstellungen
- Litera aDeckungsrückstellung
- Sub-Litera, a, aGesamtrechnung
- Sub-Litera, a, bAnteil der Rückversicherer
- Litera bSonstige versicherungstechnische Rückstellungen
- Sub-Litera, b, aGesamtrechnung
- Sub-Litera, b, bAnteil der Rückversicherer
- Ziffer 8Aufwendungen für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer
- Litera aGesamtrechnung
- Litera bAnteil der Rückversicherer
- Ziffer 9Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb
- Litera aAufwendungen für den Versicherungsabschluß
- Litera bSonstige Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb
- Litera cRückversicherungsprovisionen und Gewinnanteile aus Rückversicherungsabgaben
- Ziffer 10Nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen gemäß Posten C. der Aktiva
- Ziffer 11Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen
- Ziffer 12Versicherungstechnisches Ergebnis
- Absatz 5,römisch vier. Nichtversicherungstechnische Rechnung
- Ziffer einsVersicherungstechnisches Ergebnis
- Ziffer 2Erträge aus Kapitalanlagen und Zinserträgen
- Litera aErträge aus Beteiligungen, davon verbundene Unternehmen
- Litera bErträge aus Grundstücken und Bauten, davon verbundene Unternehmen
- Litera cErträge aus sonstigen Kapitalanlagen, davon verbundene Unternehmen
- Litera dErträge aus Zuschreibungen
- Litera eGewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen
- Litera fSonstige Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge
- Ziffer 3Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen
- Litera aAufwendungen für die Vermögensverwaltung
- Litera bAbschreibungen von Kapitalanlagen
- Litera cZinsenaufwendungen
- Litera dVerluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen
- Litera eSonstige Aufwendungen für Kapitalanlagen
- Ziffer 4In die versicherungstechnische Rechnung übertragene Kapitalerträge
- Ziffer 5Sonstige nichtversicherungstechnische Erträge
- Ziffer 6Sonstige nichtversicherungstechnische Aufwendungen
- Ziffer 7Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
- Ziffer 8Außerordentliche Erträge
- Ziffer 9Außerordentliche Aufwendungen
- Ziffer 10Außerordentliches Ergebnis
- Ziffer 11Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
- Ziffer 12Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag
- Ziffer 13Auflösung von Rücklagen
- Litera aAuflösung der Risikorücklage gemäß Paragraph 73 a, VAG
- Litera bAuflösung der Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen
- Litera cAuflösung sonstiger unversteuerter Rücklagen
- Litera dAuflösung von Kapitalrücklagen
- Litera eAuflösung der Sicherheitsrücklage
- Litera fAuflösung der gesetzlichen Rücklage gemäß Paragraph 130, Aktiengesetz 1965
- Litera gAuflösung der sonstigen satzungsmäßigen Rücklagen
- Litera hAuflösung der freien Rücklagen.
- Ziffer 14Zuweisung an Rücklagen
- Litera aZuweisung an die Risikorücklage gemäß Paragraph 73 a, VAG
- Litera bZuweisung an die Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen
- Litera cZuweisung an sonstige unversteuerte Rücklagen
- Litera dZuweisung an die Sicherheitsrücklage
- Litera eZuweisung an die gesetzliche Rücklage gemäß Paragraph 130, Aktiengesetz 1965
- Litera fZuweisung an sonstige satzungsmäßige Rücklagen
- Litera gZuweisung an freie Rücklagen
- Ziffer 15Jahresgewinn/Jahresverlust
- Ziffer 16Gewinnvortrag/Verlustvortrag
- Ziffer 17Bilanzgewinn/Bilanzverlust
- Absatz 6,Paragraph 231, HGB ist nicht anzuwenden.
- Absatz 7,Wird Paragraph 259, Absatz 2, HGB angewendet, so sind die Posten 13. bis 17. des Absatz 5, als 14. bis 18. zu bezeichnen.
- Absatz 7 a,Sind im Konzernabschluss Unternehmen konsolidiert, die nicht gemäß Paragraph 86 f, in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen sind, so ist in der Nichtversicherungstechnischen Rechnung der Posten 7. (Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit) zu untergliedern in
- Litera aErgebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von Versicherungsunternehmen
- Litera bErgebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von Kreditinstituten
- Litera cErgebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Bilanzierungsvorschriften
- Litera dErgebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von sonstigen anderen Unternehmen
Im Anhang ist die Zusammensetzung der unter Litera b bis d angeführten Ergebnisse entsprechend den Branchenvorschriften gesondert darzustellen, wobei eine Aufgliederung vorzunehmen ist, die zumindest den mit arabischen Ziffern bezeichneten Posten der Gewinn- und Verlustrechnungsschemas nach Paragraph 231, HGB entspricht. Für die Unternehmen, für die branchenspezifische Bilanzierungsvorschriften bestehen, ist diese Bestimmung sinngemäß anzuwenden. Die Posten sind gegebenenfalls zu erläutern. Die FMA kann durch Verordnung nähere Vorschriften für diese Anhangsangaben vorschreiben. - Absatz 8,Absatz eins bis 5 sind sinngemäß auf die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung anzuwenden.
Erfassung von Aufwendungen und Erträgen
Paragraph 81 f,
- Absatz eins,Die Aufrechnung von Aufwendungen mit Erträgen ist vorzunehmen für
- Ziffer einsdie an die Versicherungsnehmer weiterverrechnete Feuerschutzsteuer mit dem Feuerschutzsteueraufwand,
- Ziffer 2die erhaltenen Vergütungen aus der Mitversicherung mit dem Provisionsaufwand für die Mitversicherung,
- Ziffer 3Aufwandsersätze mit jenen Aufwendungen, zu deren Deckung sie bestimmt sind,
- Ziffer 4die Erträge mit den laufenden Aufwendungen der Grundstücke und Bauten, ausgenommen die Abschreibungen,
- Ziffer 5die Erträge mit den Aufwendungen von Beteiligungen, ausgenommen die Abschreibungen,
- Ziffer 6Erlöse aus Anlagenverkäufen mit den Buchwerten der veräußerten Anlagen,
- Ziffer 7valutarische Kursgewinne mit Kursverlusten aus ein und derselben Währung,
- Ziffer 8Zahlungen für Versicherungsfälle mit Regreßeinnahmen und anderen Erstattungsleistungen für Versicherungsfälle.
- Absatz 2,Für Einrichtungen, die nicht unmittelbar mit dem Betrieb der Vertragsversicherung im Zusammenhang stehen, ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Aufwendungen und Erträgen in die in Betracht kommenden Posten der Gewinn- und Verlustrechnung einzustellen.
- Absatz 3,Der Erfolg aus Verträgen des indirekten Geschäfts kann längstens bis zu einem Jahr periodenverschoben ausgewiesen werden. Einlangende Abrechnungen sind laufend zu buchen. In einem Geschäftsjahr sind grundsätzlich die Abrechnungen eines Abrechnungsjahres erfolgswirksam zu erfassen. Für bis zum Bilanzstichtag entstandene und bis zum Bilanzerstellungstag bekanntgewordene Verluste sind entsprechende Rückstellungen zu bilden. Ein Abweichen vom gewählten Ausmaß der zeitversetzten Buchung der Ergebnisse aus den einzelnen Übernahmeverträgen ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig.
- Absatz 4,Übernommene Rückversicherung von in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen ist für Zwecke der Erstellung des konsolidierten Abschlusses zeitgleich zu erfassen; Absatz 3, findet insoweit auf den konsolidierten Abschluß keine Anwendung.
Allgemeine Bewertungsvorschriften
Paragraph 81 g,
- Absatz eins,Der Grundsatz der Vorsicht des Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 4, HGB ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Versicherungsgeschäftes anzuwenden.
- Absatz 2,Paragraph 235, HGB ist nicht auf die Kapitalanlagen gemäß Posten B. des Paragraph 81 c, Absatz 2, anzuwenden.
- Absatz 3,Nicht verbriefte Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf ausländische Währung lauten, sind mit dem Mittelkurs am Bilanzstichtag anzusetzen, sofern keine Absicherung des Währungsrisikos erfolgt.
Bewertung von Vermögensgegenständen
Paragraph 81 h,
- Absatz eins,Kapitalanlagen laut Posten B. des Paragraph 81 c, Absatz 2, sind mit Ausnahme der in Absatz 2, genannten wie Gegenstände des Anlagevermögens zu bewerten (Paragraphen 203 und 204 HGB unter Berücksichtigung von Paragraph 208, HGB). Auf diese Kapitalanlagen ist Paragraph 204, Absatz 2, letzter Satz HGB nur anzuwenden, wenn sie unter die Posten B. römisch zwei., B. römisch drei. oder B. römisch vier. des Paragraph 81 c, Absatz 2, fallen.
- Absatz 2,Aktien, Wertpapiere über Partizipations- und Ergänzungskapital und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, Wertrechte und Investmentfondsanteile gemäß Posten B. des Paragraph 81 c, Absatz 2, sowie Anteile an verbundenen Unternehmen, sofern diese nicht dazu bestimmt sind dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen gemäß Posten B. römisch zwei des Paragraph 81 c, Absatz 2,, sind wie Gegenstände des Umlaufvermögens zu bewerten (Paragraphen 206 und 207 UGB unter Berücksichtigung von Paragraph 208, UGB). Die genannten Kapitalanlagen können abweichend davon nach den Bestimmungen des UGB bewertet werden; Abschreibungen auf den niedrigeren Wert im Falle einer voraussichtlich nicht dauernden Wertminderung können jedoch nur insoweit unterbleiben, als der Gesamtbetrag dieser nicht vorgenommenen Abschreibungen 50 vH der gesamten, sonst vorhandenen stillen Nettoreserven des Unternehmens in der betreffenden Bilanzabteilung nicht übersteigt.
- Absatz 2 a,Bei Anteilen an OGAW gemäß Paragraph 2, Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, und Spezialfonds gemäß Paragraph 163, InvFG 2011 oder vergleichbaren ausländischen Fonds, in denen ausschließlich oder überwiegend Schuldverschreibungen oder andere festverzinsliche Wertpapiere gemäß Posten B. römisch drei. des Paragraph 81 c, Absatz 2, enthalten sind, das Versicherungsunternehmen einen direkten oder indirekten beherrschenden Einfluss nachweisen kann und die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem Vertragsstaat verwaltet werden, können die darin enthaltenen Wertpapiere gleich bewertet werden, wie Wertpapiere, die sich im direkten Eigentum des Unternehmens befinden. Im Anhang ist über die Inanspruchnahme dieses Wahlrechts zu berichten.
- Absatz 3,Die Kapitalanlagen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung gemäß Posten C. des Paragraph 81 c, Absatz 2, sind zu den Börsen- oder Marktpreisen ohne Rücksicht auf ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten.
- Absatz 4,Die einzelnen Kapitalanlagen gemäß Posten B. des Paragraph 81 c, Absatz 2, sind für die Angaben im Anhang und im Konzernanhang mit den Zeitwerten anzuführen.
- Ziffer einsFür Grundstücke und Bauten gilt als Zeitwert derjenige Wert, der zum Zeitpunkt der Bewertung auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages zwischen einem verkaufswilligen Verkäufer und einem ihm nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Käufer unter der Voraussetzung zu erzielen ist, daß das Grundstück offen am Markt angeboten wurde, daß die Marktverhältnisse einer ordnungsgemäßen Veräußerung nicht im Wege stehen und daß eine der Bedeutung des Objektes angemessene Verhandlungszeit zur Verfügung steht. Der Zeitwert ist im Schätzungswege festzustellen. Die Schätzung hat mindestens alle fünf Jahre für jedes einzelne Grundstück oder Gebäude zu erfolgen. Hat sich der Wert des Gebäudes oder Grundstückes seit der letzten Schätzung vermindert, so ist eine entsprechende Wertberichtigung vorzunehmen, die bis zur nächsten Zeitwertfeststellung (Schätzung) beizubehalten ist. Im Falle der Veräußerung des Grundstückes oder Gebäudes bis zum Bilanzerstellungstag und bei bestehender Veräußerungsabsicht ist der Zeitwert um die geschätzten Realisierungsaufwendungen zu vermindern.
- Ziffer 2Für Kapitalanlagen, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, gilt als Zeitwert der Wert am Bilanzstichtag oder zum letzten diesem Zeitpunkt vorausgehenden Tag, für den ein Markt- oder Börsenpreis feststellbar war. Im Falle der Veräußerung der Kapitalanlage bis zum Bilanzerstellungstag und bei bestehender Veräußerungsabsicht ist der Zeitwert um die geschätzten Realisierungsaufwendungen zu vermindern. Bei der Bewertung ist auf den voraussichtlich realisierbaren Wert und den Grundsatz der Vorsicht Bedacht zu nehmen.
- Absatz 5,Die FMA kann mit Verordnung die näheren Bestimmungen über die Ermittlung des Zeitwertes der Kapitalanlagen festlegen.
- Absatz 5 a,Die FMA kann zur Sicherung der Liquidität des Versicherungsunternehmens und zur Wahrung der Belange der Versicherten durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bewertung von Kapitalanlagen gemäß Paragraph 81 h, treffen und insbesondere nähere Kriterien für die Zuordnung zum Anlage- und Umlaufvermögen sowie für die Beurteilung der Dauerhaftigkeit von Wertminderungen festsetzen.
- Absatz 6,Auf Sachanlagen und Vorräte gemäß Posten F.I. des Paragraph 81 c, Absatz 2, ist Paragraph 209, Absatz eins, HGB anzuwenden.
Allgemeine Vorschriften über die versicherungstechnischen Rückstellungen
Paragraph 81 i,
- Absatz eins,Versicherungstechnische Rückstellungen sind insoweit zu bilden, wie dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten. Im Rahmen der Bewertung ist auf den Grundsatz der Vorsicht Bedacht zu nehmen.
- Absatz 2,Versicherungstechnische Rückstellungen sind insbesondere die Prämienüberträge, die Deckungsrückstellung, die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle, die Rückstellungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung, die Schwankungsrückstellung, die der Schwankungsrückstellung ähnlichen versicherungstechnischen Rückstellungen, die Stornorückstellung, die Rückstellung für drohende Verluste aus
dem Versicherungsbestand und die Rückstellung für Verluste aus den zeitversetzt gebuchten Rückversicherungsübernahmen.
- Absatz 3,Bestehen versicherungsmathematische Grundlagen für die Berechnung versicherungstechnischer Rückstellungen, so ist diesen Grundlagen entsprechend vorzugehen.
- Absatz 4,Auf versicherungstechnische Rückstellungen ist Paragraph 198, Absatz 8, Ziffer 3, HGB nicht anwendbar.
Prämienüberträge
Paragraph 81 j,
- Absatz eins,Prämienüberträge sind die Teile der verrechneten Prämien, die sich auf einen nach dem Ende des Geschäftsjahres liegenden Zeitraum beziehen. Sie sind grundsätzlich für jeden Versicherungsvertrag nach einer zeitanteiligen Einzelberechnung zu ermitteln.
- Absatz 2,Die Prämienüberträge können auch durch Näherungsverfahren ermittelt werden, wenn deren Ergebnisse denen einer zeitanteiligen Einzelberechnung für jeden Versicherungsvertrag nahekommen.
- Absatz 3,In Versicherungszweigen, in denen die Annahme zeitlicher Proportionalität zwischen Risikoverlauf und Prämie nicht zutrifft, sind Berechnungsverfahren anzuwenden, die der im Zeitablauf unterschiedlichen Entwicklung des Risikos Rechnung tragen.
Deckungsrückstellung
Paragraph 81 k,
- Absatz eins,Die Deckungsrückstellung ist in der Lebensversicherung, in der Krankenversicherung und in allen anderen Versicherungszweigen, soweit diese nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, für jeden Versicherungsvertrag einzeln zu berechnen. Die Anwendung von anerkannten statistischen oder mathematischen Methoden ist zulässig, wenn davon auszugehen ist, daß diese zu annähernd den gleichen Ergebnissen führen wie die Einzelberechnungen.
- Absatz 2,Die Deckungsrückstellung umfaßt in der Lebensversicherung und in der Unfallversicherung, die nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, den versicherungsmathematisch errechneten Wert der Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens einschließlich der bereits zugeteilten und der zugesagten Gewinnanteile und einer Verwaltungskostenrückstellung abzüglich der Summe der Barwerte der künftig eingehenden Prämien. Bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß Paragraphen 108 g bis 108 i EStG 1988 umfasst die Deckungsrückstellung auch Rückstellungen für Kapitalanlagerisiken, soweit diese über die Kapitalanlagerisiken der Lebensversicherung, deren versicherungstechnische Rückstellungen im Deckungsstock gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, bedeckt sind, hinausgehen. Die FMA kann mit Verordnung die Voraussetzungen, unter denen solche zusätzliche Rückstellungen zu bilden sind, sowie die erforderliche Höhe dieser Rückstellungen festsetzen; dabei können insbesondere die Mindestbindefrist, die Höhe des Rechnungszinssatzes, die Ertragserwartung der Vermögenswerte, die Volatilität der Vermögenswerte und die Art der Gewinnzuteilung herangezogen werden.
- Absatz 3,Versicherungstechnisch entstehende negative Deckungskapitalien sind auf Null zu setzen.
- Absatz 4,Die Berechnung der Deckungsrückstellung ist nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden vorzunehmen.
Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
Paragraph 81 l,
- Absatz eins,Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle sind für die dem Grund oder der Höhe nach noch nicht feststehenden Leistungsverpflichtungen aus bis zum Bilanzstichtag eingetretenen Versicherungsfällen sowie für sämtliche hiefür nach dem Bilanzstichtag voraussichtlich anfallenden Regulierungsaufwendungen für Versicherungsfälle zu bilden.
- Absatz 2,Die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ist für jeden Versicherungsfall einzeln zu ermitteln. Die Ermittlung kann auf andere Weise vorgenommen werden, wenn die Eigenart des Versicherungszweiges einer Einzelermittlung entgegensteht. Eine Pauschalbewertung ist zulässig, wenn auf Grund der Anzahl gleichartiger Risken davon auszugehen ist, daß diese zu annähernd den gleichen Ergebnissen führt wie die Einzelermittlung. Im Fall der Mitversicherung hat die Rückstellung anteilsmäßig mindestens dem vom führenden Versicherer ermittelten Betrag zu entsprechen.
- Absatz 3,Für Versicherungsfälle, die bis zum Bilanzstichtag entstanden und im Zeitpunkt der Bilanzerstellung nicht bekannt sind, ist die Rückstellung auf Grund von Erfahrungswerten zu bilden (Spätschadenrückstellung).
- Absatz 4,Die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle hat auch die am Bilanzstichtag feststehenden, jedoch noch nicht abgewickelten Leistungsverpflichtungen zu enthalten.
- Absatz 5,Von der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ist der Gesamtbetrag der einbringlichen Forderungen abzusetzen, die entstanden sind, weil auf Grund von geleisteten Entschädigungen Rückgriff genommen werden kann (Regresse) oder Ansprüche auf ein versichertes Objekt bestehen, für das Ersatz geleistet worden ist. Die Einbringlichkeit und Verwertbarkeit der Forderungen ist zu beachten und der Grundsatz der Vorsicht einzuhalten.
- Absatz 6,Ist in einem Versicherungszweig, der nicht unter Paragraph 18, Absatz eins, fällt, eine Versicherungsleistung in Form einer Rente zu erbringen, so ist die Rückstellung hiefür nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen zu bilden.
Schwankungsrückstellung
Paragraph 81 m,
- Absatz eins,Zum Ausgleich der Schwankungen des jährlichen Schadenbedarfs im Eigenbehalt ist nach Maßgabe des Absatz 2, für die Versicherungszweige der Schaden- und Unfallversicherung eine Schwankungsrückstellung zu bilden.
- Absatz 2,Die Verpflichtung zur Bildung einer Schwankungsrückstellung besteht, wenn in einem längerfristigen Beobachtungszeitraum erhebliche Schwankungen der Schadensätze im Eigenbehalt zu beobachten waren und die Summe aus Schadenaufwand im Eigenbehalt und Betriebsaufwendungen mindestens einmal im Beobachtungszeitraum die abgegrenzten Eigenbehaltsprämien überstiegen hat. Für Versicherungszweige, für die die abgegrenzten Prämien keinen größeren Umfang erreichen, kann die Bildung einer Schwankungsrückstellung unterbleiben.
- Absatz 3,Die FMA kann für besondere Risken die Bildung von der Schwankungsrückstellung ähnlichen versicherungstechnischen Rückstellungen verlangen, wenn auf Grund der Besonderheit der Risken die Berechnung des Durchschnittsschadens auf Basis eines Beobachtungszeitraumes keine geeignete Methode zur Ermittlung der Rückstellung darstellt.
- Absatz 4,Die Schwankungsrückstellung und Rückstellungen gemäß Absatz 3, können für die gleiche Art von Risken nicht nebeneinander gebildet werden.
- Absatz 5,Die FMA kann bei der Festlegung der Berechnungsvorschriften für die Schwankungsrückstellung und die Rückstellungen gemäß Absatz 3, von den allgemeinen Ausweisvorschriften abweichende Anordnungen treffen. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die FMA im Einzelfall eine Abweichung von den allgemeinen Berechnungsvorschriften anordnen.
Anhang und Konzernanhang
Paragraph 81 n,
- Absatz eins,Der Anhang und der Konzernanhang hat unbeschadet der Bestimmungen des HGB und des Artikel römisch zehn, RLG zu enthalten:
- Ziffer einsAngaben über die im Geschäftsjahr eingeforderten Einlagen auf das Grundkapital und die auf Grund dieser Einforderungen dem Grundkapital zugeführten und die rückständig gebliebenen Beträge;
- Ziffer 2Angaben über die aus dem Reingewinn des Vorjahres auf Rechnung der ausstehenden Einlagen dem Grundkapital zugeführten Beträge;
- Ziffer 3Angaben über die Anteile der Aktionäre am Reingewinn, wenn das Grundkapital noch nicht voll eingezahlt ist;
- Ziffer 4Angaben über die Veränderung des Zusatzkapitals im Geschäftsjahr sowie über die Ausgabe von Wertpapieren hierüber im Geschäftsjahr;
- Ziffer 5Angaben über die Bestätigung der Gesetzmäßigkeit der Begebung von Zusatzkapital durch einen Wirtschaftsprüfer, sofern eine solche Begebung im Geschäftsjahr erfolgt ist;
- Ziffer 6für eigene Partizipationsscheine des Unternehmens die für eigene Aktien gemäß Paragraph 240, Ziffer 3, HGB erforderlichen Angaben;
- Ziffer 7Angaben über die Höhe des Anteils an einem herrschenden Unternehmen unter Angabe des Unternehmens, allfälliger Nachschußverpflichtungen und der Veränderung der Höhe des Anteils während des Geschäftsjahres;
- Ziffer 8Angaben über die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung an Versicherungsnehmer und die Verteilung des verbleibenden Jahresüberschusses an Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit sowie über die Entwicklung der zu diesem Zwecke gebildeten Rückstellungen;
- Ziffer 9Angaben über den Eintritt einer Nachschußpflicht der Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder die Herabsetzung der Versicherungsleistungen an Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit gemäß Paragraph 40, Absatz 2,
- Absatz 2,Im Anhang sind auch anzugeben
- Ziffer einsder Bilanzwert selbst genutzter Liegenschaften;
- Ziffer 2die Kapitalanlagefonds, die als Kapitalanlage in der fondsgebundenen Lebensversicherung dienen;
- Ziffer 3der Betrag der im Posten B.III.6. des Paragraph 81 c, Absatz 2, enthaltenen Polizzendarlehen;
- Ziffer 4eine Aufgliederung der nicht durch einen Versicherungsvertrag gesicherten sonstigen Ausleihungen, sofern diese einen größeren Umfang erreichen;
- Ziffer 5der auf verbundene Unternehmen und der auf Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, entfallende Anteil an den Posten D. römisch eins., D. römisch zwei., D. römisch drei. und D. römisch vier. des Paragraph 81 c, Absatz 2 und H. römisch eins., H. römisch zwei., H. römisch drei., H. römisch vier. und H. römisch fünf. des Paragraph 81 c, Absatz 3,;
- Ziffer 6der auf verbundene Unternehmen und der auf Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, entfallende Anteil an Wertpapieren, Forderungen oder Guthaben bei Kreditinstituten, die unter den Kapitalanlagen ausgenommen im Posten B. römisch zwei. des Paragraph 81 c, Absatz 2, ausgewiesen sind;
- Ziffer 7Beträge, die unter den Posten A. römisch vier., B.III.8., D. römisch vier. und F. römisch vier. des Paragraph 81 c, Absatz 2, sowie B. römisch drei., D. römisch sieben., F. römisch vier. und H. römisch fünf. des Paragraph 81 c, Absatz 3, enthalten und von größerer Bedeutung sind; Angaben sind jedenfalls erforderlich, wenn diese Beträge 5 vH der Bilanzsumme übersteigen;
- Ziffer 8Beträge, die unter den „sonstigen versicherungstechnischen Erträgen“, den „sonstigen versicherungstechnischen Aufwendungen“, den „sonstigen Erträgen aus Kapitalanlagen und Zinsenerträgen“, den „sonstigen Aufwendungen für Kapitalanlagen“, den „sonstigen nichtversicherungstechnischen Erträgen“ und den „sonstigen nichtversicherungstechnischen Aufwendungen“ enthalten und von größerer Bedeutung sind; Angaben sind jedenfalls erforderlich, wenn diese Beträge 5 vH der abgegrenzten Prämien übersteigen;
- Ziffer 9der im Posten H. römisch drei. des Paragraph 81 c, Absatz 3, enthaltene Betrag von wandelbaren Anleiheverbindlichkeiten;
- Ziffer 10der im Posten H. römisch fünf. des Paragraph 81 c, Absatz 3, enthaltene Betrag, der auf Verbindlichkeiten aus Steuern entfällt, und der Betrag, der auf Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit entfällt;
- Ziffer 11der Anteil des zeitversetzt gebuchten indirekten Geschäftes an den abgegrenzten Prämien, gegliedert nach dem Ausmaß der Zeitverschiebung; Änderungen sind unter Darlegung ihres Einflusses auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage näher zu erläutern;
- Ziffer 12die Beträge der in den Posten „Aufwendungen für Versicherungsfälle“, „Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb“, „sonstige versicherungstechnische Aufwendungen“, „Aufwendungen für Kapitalanlagen“ und „sonstige nichtversicherungstechnische Aufwendungen“ enthaltenen
- Litera aGehälter und Löhne;
- Litera bAufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen;
- Litera cAufwendungen für Altersversorgung;
- Litera dAufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge;
- Litera esonstigen Sozialaufwendungen;
diese Angaben ersetzen die Angaben gemäß Paragraph 237, Ziffer 4 und 13 UGB; - Ziffer 13die auf das direkte Versicherungsgeschäft im Geschäftsjahr entfallenden Provisionen;
Anmerkung, Ziffer 14, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2000,);- Ziffer 15Forderungen, die gemäß Paragraph 81 l, Absatz 5, von der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abzuziehen sind und einen größeren Umfang erreichen;
- Ziffer 16eine Zusammenfassung der wichtigsten Grundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung;
- Ziffer 17der Betrag der bei der Ermittlung der Prämienüberträge in Abzug gebrachten Kostenabschläge;
- Ziffer 18die Grundsätze, nach denen die vom nichttechnischen Teil in den technischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung übertragenen Kapitalerträge ermittelt werden;
- Ziffer 19erhebliche Differenzen in einer Bilanzabteilung zwischen den Zahlungen für Versicherungsfälle und der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle für Vorjahre am Ende des Geschäftsjahres einerseits und der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle am Beginn des Geschäftsjahres andererseits; die Differenzen sind nach Art und Höhe zu erläutern;
- Ziffer 20die Gewinnanteilssätze in der Lebensversicherung.
- Absatz 3,Auf den Konzernanhang ist Absatz 2, mit Ausnahme der Ziffer 5, 6, 11, 16 und 20 anzuwenden.
- Absatz 4,Die Angaben gemäß Paragraph 237, Ziffer 3, HGB erstrecken sich nicht auf Eventualverpflichtungen, die aus Versicherungsverträgen herrühren. Paragraph 208, Absatz 3, HGB ist auf Zuschreibungen zu Wertpapieren nicht anzuwenden.
- Absatz 5,Für die im Posten B. des Paragraph 81 c, Absatz 2, genannten Kapitalanlagen sind im Anhang und im Konzernanhang die Zeitwerte anzugeben. Weiters sind für die genannten Kapitalanlagen die zu deren Ermittlung angewandten Bewertungsmethoden anzugeben, für die Grundstücke und Bauten auch die Zuordnung nach dem Jahr ihrer Bewertung, für alle übrigen Kapitalanlagen auch die Gründe für die Anwendung der Bewertungsmethoden.
- Absatz 6,Im Konzernanhang sind anzugeben
- Ziffer einsdie Anwendung des Paragraph 85 b, Absatz eins,;
- Ziffer 2die Anwendung des Paragraph 85 b, Absatz 2,; wenn der Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage aller in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen wesentlich ist, sind Erläuterungen anzufügen;
- Ziffer 3der Betrag der Steuerabgrenzung.
- Absatz 7,Betragsangaben gemäß Absatz eins, 2, 5 und 6 können in vollen 1 000 € erfolgen.
Paragraph 81 o,
- Absatz eins,Der Anhang hat darüber hinaus zu enthalten
- Ziffer einsfür die Schaden- und Unfallversicherung die verrechneten Prämien, die abgegrenzten Prämien, die Aufwendungen für Versicherungsfälle und die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb, jeweils für die Gesamtrechnung, sowie den Rückversicherungssaldo, gegliedert nach Geschäftsbereichen;
- Ziffer 2für die Krankenversicherung und die Lebensversicherung die verrechneten Prämien der Gesamtrechnung, gegliedert nach Geschäftsbereichen, sowie den Rückversicherungssaldo.
- Absatz 2,Bei der Aufgliederung nach Geschäftsbereichen in der Schaden- und Unfallversicherung sind die Beträge gemäß Absatz eins, Ziffer eins, für die Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung, Haushaltversicherung, sonstigen Sachversicherungen, Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, sonstigen Kraftfahrzeugversicherungen, Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung, See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, Kredit- und Kautionsversicherung, Verkehrs-Service-Versicherung und sonstigen Versicherungen, jeweils für das direkte Geschäft, für die übernommene See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und für die sonstigen indirekten Versicherungen anzugeben.
- Absatz 3,Bei der Aufgliederung nach Geschäftsbereichen in der Krankenversicherung sind im Anhang die verrechneten Prämien für die Einzelversicherungen und Gruppenversicherungen des direkten Geschäfts und für das indirekte Geschäft anzugeben.
- Absatz 4,Bei der Aufgliederung nach Geschäftsbereichen in der Lebensversicherung sind im Anhang die verrechneten Prämien für Einzelversicherungen, für Gruppenversicherungen, für Verträge mit Einmalprämien, für Verträge mit laufenden Prämien, für Verträge mit Gewinnbeteiligung, für Verträge ohne Gewinnbeteiligung, für Verträge der fondsgebundenen Lebensversicherung, für Verträge der indexgebundenen Lebensversicherung und für Verträge der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung sowie für das indirekte Geschäft anzugeben.
- Absatz 4 a,Im Konzernanhang sind
- Ziffer einsfür die Schaden- und Unfallversicherung die verrechneten Prämien der Gesamtrechnung gemäß Absatz 2, und
- Ziffer 2für die Lebens- und Krankenversicherung jeweils die verrechneten Prämien der Gesamtrechnung
nach direktem und indirektem Geschäft aufzugliedern. - Absatz 5,Wird übernommenes Rückversicherungsgeschäft nicht in derjenigen Bilanzabteilung ausgewiesen, der es als direktes Geschäft zuzuordnen wäre, so sind für übernommenes Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft die Beträge gemäß Absatz eins, Ziffer eins und für übernommenes Lebens- und Krankenversicherungsgeschäft die Beträge gemäß Absatz eins, Ziffer 2, im Anhang anzuführen und anzugeben, in welcher Bilanzabteilung der Ausweis erfolgt.
- Absatz 6,Für jede Bilanzabteilung sind im Anhang und im Konzernanhang die verrechneten Prämien des gesamten Geschäfts sowie das versicherungstechnische Ergebnis gegliedert in direktes und indirektes Geschäft für die einzelnen Staaten, in denen das Versicherungsunternehmen über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr Versicherungsverträge abschließt, gesondert anzugeben, sofern der Anteil des betreffenden Staates 3 vH der verrechneten Prämien des gesamten Geschäfts der jeweiligen Bilanzabteilung übersteigt. Die Angaben können unterbleiben, soweit sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet sind, dem Unternehmen oder einem Unternehmen, von dem das Unternehmen mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt, einen erheblichen Nachteil zuzufügen; die Anwendung dieser Ausnahme ist im Anhang oder Konzernanhang anzugeben.
- Absatz 7,Die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer während des Geschäftsjahres und der im Geschäftsjahr verursachte Personalaufwand sind im Anhang und im Konzernanhang getrennt nach Geschäftsaufbringung (Verkauf) und Betrieb darzustellen; die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer von gemäß Paragraph 262, HGB nur anteilsmäßig einbezogenen Unternehmen ist im Konzernanhang gesondert anzugeben.
- Absatz 8,Betragsangaben gemäß Absatz eins bis 7 können in vollen 1 000 € erfolgen.
- Absatz 9,Die Paragraphen 237, Ziffer 5 und 9, 239 Absatz eins, Ziffer eins und 266 Ziffer 3 und 4 HGB sind nicht anzuwenden.
Lagebericht und Konzernlagebericht
Paragraph 81 p,
- Absatz eins,Im Lagebericht ist auch über
- Ziffer einsdie Teile der Geschäftsgebarung, die gemäß Paragraph 17 a, einem anderen Unternehmen übertragen sind,
- Ziffer 2den Geschäftsverlauf in den einzelnen Versicherungszweigen des direkten Geschäfts und über den Einfluß des Ergebnisses des indirekten Geschäfts auf das Ergebnis des Geschäftsjahres
zu berichten. - Absatz 2,Paragraph 267, Absatz 4, HGB ist nicht anzuwenden.
Vorschriften über die Abschlußprüfung
Paragraph 82,
- Absatz eins,Die Wahl des Abschlussprüfers hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen. Der Vorstand oder die geschäftsführenden Direktoren haben der FMA die zum Abschlussprüfer gewählte Person unverzüglich bekannt zu geben.
- Absatz 2,Die Ausschlussgründe gemäß Paragraph 271 a, HGB sind auf die Abschlussprüfer von Versicherungsunternehmen ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen anwendbar.
- Absatz 3,Hat die FMA begründete Zweifel, dass die zum Abschlussprüfer gewählte Person die Voraussetzungen für die Wahl zum Abschlussprüfer erfüllt, so kann sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Wahl einen Antrag im Sinn des Paragraph 270, Absatz 3, UGB stellen. Wird ein Ausschluss- oder Befangenheitsgrund erst nach der Wahl bekannt oder tritt er erst nach der Wahl ein, ist der Antrag binnen eines Monats nach dem Tag zu stellen, an dem die FMA Kenntnis davon erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können.
- Absatz 4,War die zum Abschlussprüfer gewählte Person bereits für das dem Jahr seiner Wahl vorangegangene Geschäftsjahr vom Versicherungsunternehmen als Abschlussprüfer beauftragt worden und liegt bei Einlangen der Bekanntgabe der Wahl des Abschlussprüfers der FMA der Bericht des Abschlussprüfers gemäß Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 3, oder Paragraph 83, Absatz 3, Ziffer 3, für dieses Geschäftsjahr noch nicht vor, so kann der Antrag gemäß Absatz 3 bis spätestens einen Monat nach Einlangen dieses Berichtes gestellt werden.
- Absatz 5,Der Abschlußprüfer hat gesondert über seine Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherungsunternehmens sowie über im Zuge der Prüfung wahrgenommene Tatsachen, welche die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen beeinträchtigen, zu berichten. Der Bericht hat insbesondere Angaben über die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie von Anordnungen der FMA zu enthalten.
- Absatz 6,Die Prüfung hat sich auch auf die in den Paragraphen 17 b, 17 c und 98 a bis 98 h sowie in den Paragraphen 9 und 11 FKG angeführten Angelegenheiten, auf die Beachtung der Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß Paragraph 73 b und über die bereinigte Eigenmittelausstattung gemäß Paragraph 86 e und Paragraphen 6 bis 8 FKG sowie auf die Auswirkung gruppeninterner Geschäfte gemäß Paragraph 86 d und Paragraph 10, FKG auf die Eigenmittelausstattung zu erstrecken; über das Ergebnis dieser Prüfung ist zu berichten. Wird von Paragraph 73 b, Absatz 4 d, Gebrauch gemacht, so ist darüber ebenfalls zu berichten.
- Absatz 7,Der Abschlussprüfer hat im Falle der Anwendung des Paragraph 81 h, Absatz 2, letzter Satz das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewertung und insbesondere die Höhe der im Unternehmen vorhandenen stillen Nettoreserven zu prüfen; über das Ergebnis dieser Prüfung ist zu berichten.
- Absatz 8,Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers beschränkt sich bei Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme
- Ziffer einsbis zu 200 Millionen Euro auf2 Millionen Euro,
- Ziffer 2bis zu 400 Millionen Euro auf3 Millionen Euro,
- Ziffer 3bis zu einer Milliarde Euro auf4 Millionen Euro,
- Ziffer 4bis zu zwei Milliarden Euro auf6 Millionen Euro,
- Ziffer 5bis zu 5 Milliarden Euro auf9 Millionen Euro,
- Ziffer 6bis zu 15 Milliarden Euro auf12 Millionen Euro,
- Ziffer 7von mehr als 15 Milliarden Euro auf18 Millionen Euro
je geprüftem Versicherungsunternehmen. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Abschlussprüfern Paragraph 275, Absatz 2, HGB anzuwenden.
- Absatz 9,Auf die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes sind die Absatz eins bis 7 anzuwenden.
- Absatz 10,Bei Anwendung des Paragraph 80 b, Absatz eins, hat der Bericht gemäß Absatz 5, insbesondere auch nähere Angaben über die Einhaltung der Vorschriften des Paragraph 80 b, Absatz eins, zu enthalten.
- Absatz 11,Die Anwendung des Paragraph 86 b, Absatz 2 und des Paragraph 86 g, ist im Bericht gemäß Absatz 5, anzugeben.
Anzeigepflicht des Abschlußprüfers
Paragraph 82 a,
- Absatz eins,Der Abschlußprüfer hat der FMA unverzüglich schriftlich alle Umstände mitzuteilen und zu erläutern, von denen er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben Kenntnis erlangt hat und die
- Ziffer einseine Verletzung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften darstellen können,
- Ziffer 2die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährden können,
- Ziffer 3die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit des Versicherungsunternehmens beeinträchtigen können oder
- Ziffer 4die Einschränkung oder Verweigerung des Bestätigungsvermerks nach sich ziehen können.
- Absatz 2,Die Meldepflicht gemäß Absatz eins, bezieht sich auch auf diejenigen Umstände, von denen der Abschlußprüfer bei einem Unternehmen Kenntnis erlangt, das in einer sich aus einem Kontrollverhältnis ergebenden engen Verbindung zu demjenigen Versicherungsunternehmen steht, für das er als Abschlußprüfer tätig ist.
- Absatz 3,Im guten Glauben vorgenommene Mitteilungen gemäß Absatz eins und 2 gelten nicht als Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Verschwiegenheitspflicht und ziehen für den Abschlußprüfer keine Haftung nach sich.
- Absatz 4,Mitteilungen gemäß Absatz eins und 2 sind dem Vorstand und dem Aufsichtsrat oder dem Verwaltungsrat und den geschäftsführenden Direktoren oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zur Kenntnis zu bringen.
Beauftragung von Wirtschaftsprüfern durch den Aufsichtsrat oder den Verwaltungsrat
Paragraph 82 b,
- Absatz eins,Der Aufsichtsrat oder der Verwaltungsrat kann Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, bei denen keine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit gemäß Paragraphen 271, 271 a, oder 271b UGB vorliegt, mit der Durchführung der Prüfung der Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des gesamten Unternehmens beauftragen. Sie sind mit einem entsprechenden Prüfungsauftrag zu versehen.
- Absatz 2,Der im Auftrag des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats tätige Prüfer hat über das Ergebnis der Prüfung dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats zu berichten. Der Prüfer hat den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats unverzüglich zu verständigen, wenn er schwer wiegende Mängel in Bezug auf die Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Unternehmens festgestellt hat.
- Absatz 3,Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, den vom Aufsichtsrat oder vom Verwaltungsrat bestellten Prüfern Prüfungshandlungen gemäß Paragraph 102, Absatz 2 bis 4 zu ermöglichen.
- Absatz 4,In Versicherungsunternehmen jedweder Rechtsform, deren verrechnete Prämien des gesamten auf Grund der Konzession betriebenen Geschäfts 750 Millionen Euro übersteigen oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BörseG zugelassen sind, ist vom Aufsichtsrat oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Versicherungsunternehmens ein Prüfungsausschuss zu bestellen, der sich aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsorgans zusammensetzt. Diesem muss eine Person angehören, die über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrung im Betrieb und in der Rechnungslegung eines Versicherungsunternehmens und in der Berichterstattung in für das betreffende Versicherungsunternehmen angemessener Weise verfügt (Finanzexperte). Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Finanzexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Mitglied des Vorstands, des Verwaltungsrats, geschäftsführender Direktor, leitender Angestellter (Paragraph 80, AktG) oder Abschlussprüfer des Versicherungsunternehmens war oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat oder aus anderen Gründen nicht unabhängig und unbefangen ist. Der Prüfungsausschuss hat zumindest zwei Sitzungen im Geschäftsjahr abzuhalten. Der Abschlussprüfer ist den Sitzungen des Prüfungsausschusses, die sich mit der Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses) und dessen Prüfung beschäftigen, zuzuziehen und hat über die Abschlussprüfung zu berichten. Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören:
- Ziffer einsdie Überwachung des Rechnungslegungsprozesses;
- Ziffer 2die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, gegebenenfalls des internen Revisionssystems, und des Risikomanagementsystems der Gesellschaft;
- Ziffer 3die Überwachung der Abschlussprüfung und Konzernabschlussprüfung;
- Ziffer 4die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers), insbesondere im Hinblick auf die für das geprüfte Unternehmen erbrachten zusätzlichen Leistungen;
- Ziffer 5die Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses, des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des Lageberichts und gegebenenfalls des Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an das Aufsichtsorgan;
- Ziffer 6gegebenenfalls die Prüfung des Konzernabschlusses und -lageberichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an das Aufsichtsorgan des Mutterunternehmens;
- Ziffer 7die Vorbereitung des Vorschlags des Aufsichtsorgans für die Auswahl des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers).
Befristetes Tätigkeitsverbot
Paragraph 82 c,
- Absatz eins,Der Abschlussprüfer, der Konzernabschlussprüfer, der Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens und der den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnende Wirtschaftsprüfer dürfen innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks weder eine Organfunktion noch eine leitende Stellung (Paragraph 80, Aktiengesetz) einnehmen.
- Absatz 2,Wenn eine der in Absatz eins, genannten Personen eine Organfunktion einnimmt, gilt sie als nicht bestellt. Ihr gebührt für dennoch erbrachte Leistungen kein Entgelt; das gilt auch für die Einnahme einer leitenden Stellung.
Bericht an die FMA
Paragraph 83,
- Absatz eins,Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich, längstens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen
- Ziffer einsden Jahresabschluss,
- Ziffer 2den Lagebericht,
- Ziffer 3den Bericht des Abschlussprüfers,
- Ziffer 4den Nachweis der Feststellung des Jahresabschlusses,
- Ziffer 5hinsichtlich des Konzernabschlusses die in Ziffer eins, 2 und 3 angeführten Berichtsteile.
- Absatz 2,Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich, längstens innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen
- Ziffer einseine beglaubigte vollständige Abschrift des Protokolls über die Versammlung, die die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren zum Gegenstand hatte,
- Ziffer 2den Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses,
- Ziffer 3hinsichtlich des Konzernabschlusses den in Ziffer 2, angeführten Berichtsteil.
- Absatz 3,Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich, längstens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen
- Ziffer einsden Jahresabschluss der Zweigniederlassung,
- Ziffer 2den Lagebericht der Zweigniederlassung,
- Ziffer 3den Bericht des Abschlussprüfers über die Prüfung der Zweigniederlassung,
- Ziffer 4den Jahresabschluss und den Lagebericht des Gesamtunternehmens.
- Absatz 4,Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich, längstens innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen
- Ziffer einseine beglaubigte vollständige Abschrift des Protokolls über die Versammlung, die die Feststellung des Jahresabschlusses zum Gegenstand hatte,
- Ziffer 2den Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses der Zweigniederlassung und des Gesamtunternehmens gemäß Paragraph 84, Absatz 4,
- Absatz 5,Die FMA kann, wenn dies für die Überwachung der Geschäftsgebarung erforderlich ist, verlangen, dass die in Absatz 3, Ziffer 4 und Absatz 4, Ziffer eins, angeführten Unterlagen auch in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
- Absatz 6,Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Absatz eins bis 4 erstrecken.
Offenlegung
Paragraph 84,
- Absatz eins,Der Jahresabschluss einschließlich des gesamten Anhangs sowie der Lagebericht haben spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres bis zum Ende des dritten dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres am Sitz des inländischen Versicherungsunternehmens sowie in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzuliegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht einer ausländischen Zweigniederlassung und der Jahresabschluss und der Lagebericht des Gesamtunternehmens haben am Sitz der Zweigniederlassung des ausländischen Versicherungsunternehmens zur Einsichtnahme aufzuliegen. Sofern diese Unterlagen gemäß Paragraph 280 a, HGB beim Firmenbuch in deutscher Sprache einzureichen sind, haben die Unterlagen in deutscher Sprache aufzuliegen.
- Absatz 2,Die Unterlagen gemäß Absatz eins, sind jedermann auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten auszuhändigen.
- Absatz 3,Versicherungsunternehmen haben vom Anhang die Angaben gemäß den Paragraphen 198, Absatz 9, 222, Absatz 2, 223, Absatz 2, 233, 236, mit Ausnahme der Ziffer 2 und 4, 237 Ziffer 3, 7, 8, 10 und 12, 238 Ziffer eins, 239, Absatz 2 und 240 Ziffer 9, HGB und die Angaben gemäß den Paragraphen 81 d, 81 n, Absatz 2, Ziffer 9, 10 und 12, 81 n Absatz 5, erster Satz und 81o im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.
- Absatz 4,Auf Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen ist unabhängig von der Rechtsform Paragraph 280 a, HGB anzuwenden.
- Absatz 5,In die Veröffentlichung des Jahresabschlusses ist ein Hinweis darüber aufzunehmen, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht gemäß Absatz eins, am Sitz des inländischen Versicherungsunternehmens und in allen seinen Betriebsstätten oder am Sitz der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zur Einsichtnahme aufliegen. In die Veröffentlichung einer Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens ist zusätzlich ein Hinweis darüber aufzunehmen, dass der Jahresabschluss des Gesamtunternehmens gemäß Paragraph 280 a, HGB beim Firmenbuchgericht eingereicht wurde. Bei der Veröffentlichung sind das Firmenbuchgericht und die Firmenbuchnummer anzugeben.
- Absatz 5 a,Der Bestätigungsvermerk des Treuhänders für die Überwachung des Deckungsstocks (Paragraph 23 a,) und des verantwortlichen Aktuars (Paragraph 24 b,) oder der Vermerk über die Versagung dieses Bestätigungsvermerks sind mit dem Jahresabschluss beim Firmenbuch einzureichen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.
- Absatz 6,Für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht gelten die Absatz eins bis 3 und 5 sinngemäß.
- Absatz 7,Auf den Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß Paragraph 80 b, Absatz eins, ist Absatz 3, nicht anzuwenden. Zu veröffentlichen sind die Angaben gemäß Paragraph 245 a, Absatz 3, UGB und Paragraph 80 b, Absatz 2, sowie diejenigen Angaben, die den in Absatz 3, angeführten entsprechen.
Besondere Rechnungslegungsvorschriften
Paragraph 85,
- Absatz eins,Die FMA kann durch Verordnung über die Rechnungslegung und die Konzernrechnungslegung von Versicherungsunternehmen diejenigen besonderen Anordnungen treffen, die im Hinblick auf die Eigenart des Betriebes der Vertragsversicherung, die angemessene Aufklärung der Versicherungsnehmer und der Öffentlichkeit über die Geschäftsgebarung, die Erfordernisse der Überwachung der Geschäftsgebarung durch die FMA und die Vollziehung der Bestimmungen dieses Hauptstückes für Zwecke der Versicherungsaufsicht notwendig sind.
- Absatz 2,Die Anordnungen der FMA können unter Berücksichtigung dieser Erfordernisse insbesondere enthalten
- Ziffer einsVorschriften über verbindliche Formblätter für den Jahresabschluß und die Angaben gemäß den Paragraphen 81 d, Absatz eins und 81 o;
- Ziffer 2Vorschriften über die Ermittlung und Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen;
- Ziffer 3Vorschriften über die Erstellung einer gesonderten Erfolgsrechnung für einzelne Versicherungszweige des direkten und indirekten Geschäfts;
- Ziffer 4nähere Vorschriften über die einzelnen Posten des Jahresabschlusses sowie über die Angaben im Anhang und im Lagebericht;
- Ziffer 5Vorschriften über die Durchführung der Abschlußprüfung und den Bericht des Abschlußprüfers;
- Ziffer 6die näheren Vorschriften über die Erfüllung der Vorlagepflichten gemäß Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 2,;
- Ziffer 7Vorschriften über das Erfordernis eigenhändiger Unterschriften für den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Bericht des Abschlussprüfers.
- Absatz 3,Für die Konzernrechnungslegung gilt Absatz 2, sinngemäß.
Paragraph 85 a,
- Absatz eins,Die FMA kann alle für die laufende Überwachung der Geschäftsgebarung der Versicherungsunternehmen (Paragraph 99,), für die zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen (sechstes Hauptstück) und für die Führung von Versicherungsstatistiken (Paragraph 116, Absatz 2,) erforderlichen Angaben verlangen. Diese Angaben können insbesondere die Aufgliederung von Posten des Jahresabschlusses, von Geschäftsergebnissen nach Zweigniederlassungen und Dienstleistungsverkehr sowie nach Geschäftsgebieten und Geschäftsbereichen, Angaben über die in die zusätzliche Beaufsichtigung einzubeziehenden Unternehmen, Angaben über wesentliche gruppeninterne Geschäfte, Daten zur Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung, statistische Daten über das Unternehmen und die Zuordnung des übernommenen Rückversicherungsgeschäfts zu bestimmten Bilanzabteilungen umfassen. Die FMA kann, soweit nicht Paragraph 83, anzuwenden ist, für die ihr vorzulegenden Angaben besondere Bewertungsvorschriften und Vorlagefristen festsetzen.
- Absatz 2,Die FMA hat mit Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Gliederung der Angaben gemäß Absatz eins, zu erlassen. Sie kann mit Verordnung auch festsetzen, dass ihr bestimmte Angaben in kürzeren Abständen als jährlich vorzulegen sind.
- Absatz 3,Die Übermittlung der Angaben gemäß Absatz eins, hat auf elektronischem Weg zu erfolgen. Dabei sind die behördlich festgelegten Datenmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues zu beachten.
Besondere Vorschriften über den Konzernabschluß
Paragraph 85 b,
- Absatz eins,Die in Paragraph 260, HGB vorgesehene einheitliche Bewertung gilt jeweils gesondert für Unternehmen mit branchenspezifischen Bewertungsvorschriften. Der Grundsatz der einheitlichen Bewertung gilt nicht für die versicherungstechnischen Rückstellungen; ebenso gilt er nicht für die Vermögensgegenstände, deren Wertänderungen auch Rechte der Versicherungsnehmer beeinflussen oder begründen.
- Absatz 2,Die Ausscheidung von Zwischenerfolgen kann unterbleiben, wenn das Geschäft zu gewöhnlichen Marktbedingungen abgeschlossen wurde und dadurch Rechtsansprüche der Versicherungsnehmer begründet wurden.
- Absatz 3,Paragraph 251, Absatz 3, HGB ist nicht anzuwenden.
Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
Paragraph 86,
- Absatz eins,Für die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (Paragraph 62,) gelten die Paragraphen 81, Absatz eins, 81 b, Absatz 5 und 6, 81 f Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 6 und 7 und Absatz 2,, Paragraph 81 h, Absatz eins bis 2 a, 81 i, 81 j, 81 l und 85 a Absatz eins und 2, Für Sterbekassen gilt auch Paragraph 81 k,
- Absatz 2,Der Vorstand eines kleinen Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß und einen Lagebericht aufzustellen. Das oberste Organ hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließen.
- Absatz 3,In der Satzung kann die Prüfung des Jahresabschlusses durch einen oder mehrere Rechnungsprüfer vorgesehen werden. Die Satzung hat in diesem Fall auch die näheren Bestimmungen über den Umfang der Prüfung, die Bestellung der Rechnungsprüfer und den Prüfungsbericht an das oberste Organ zu enthalten. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats dürfen nicht zu Rechnungsprüfern bestellt werden.
- Absatz 4,Die FMA hat durch Verordnung über die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine diejenigen besonderen Anordnungen zu treffen, die im Hinblick auf die Eigenart des Betriebes der Vertragsversicherung, die angemessene Aufklärung der Versicherungsnehmer und der Öffentlichkeit über die Geschäftsgebarung und die Erfordernisse der Überwachung der Geschäftsgebarung durch die FMA notwendig sind. Hiebei sind die besonderen Verhältnisse der kleinen Versicherungsvereine zu beachten und Erleichterungen vorzusehen. Die Anordnungen der FMA können unter Berücksichtigung dieser Erfordernisse neben den in Paragraph 85, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 7 genannten insbesondere auch enthalten
- Ziffer einsVorschriften über den Bericht an die FMA und Vorlagefristen,
- Ziffer 2Vorschriften über die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung,
- Ziffer 3Vorschriften über die in den Anhang und den Lagebericht aufzunehmenden Angaben,
- Ziffer 4Vorschriften über die Offenlegung des Jahresabschlusses.
- Absatz 5,Absatz eins bis 4 ist auf kleine Versicherungsvereine gemäß Paragraph 62,, die die Voraussetzungen des Paragraph 63, Absatz 3, erfüllen, nicht anzuwenden.
Sechstes Hauptstück
ZUSÄTZLICHE BEAUFSICHTIGUNG VON VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN
Versicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen
Paragraph 86 a,
- Absatz eins,Einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen
- Ziffer einsinländische Versicherungsunternehmen, die Beteiligungsunternehmen eines Versicherungsunternehmens sind, nach Maßgabe der Paragraphen 86 c bis 86 l,
- Ziffer 2inländische Versicherungsunternehmen, die untergeordnete Unternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, einer gemischten Finanz-Holdinggesellschaft oder eines übergeordneten Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat sind, nach Maßgabe der Paragraphen 86 c, Absatz 2 bis 5 und 86 d bis 86 l, sofern die übergeordnete Versicherungs-Holdinggesellschaft, die übergeordnete gemischten Finanz-Holdinggesellschaft oder das übergeordnete Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat selbst kein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat als übergeordnetes Unternehmen hat,
- Ziffer 3Versicherungsunternehmen, die untergeordnete Unternehmen einer gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft sind, nach Maßgabe der Paragraphen 86 c, Absatz 2 bis 5 und 86 d,
- Absatz 2,Für Zwecke der zusätzlichen Beaufsichtigung ist
- Ziffer einsein übergeordnetes Unternehmen ein Mutterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, HGB sowie jedes Unternehmen, das auf ein anderes Unternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt;
- Ziffer 2ein untergeordnetes Unternehmen ein Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, HGB sowie jedes Unternehmen, auf das tatsächlich ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird; jedes untergeordnete Unternehmen eines untergeordneten Unternehmens ist auch untergeordnetes Unternehmen des Unternehmens, das sich an der Spitze dieser Unternehmen befindet;
- Ziffer 3eine Beteiligung im weiteren Sinn das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines anderen Unternehmens oder eine Beteiligung im Sinn des Paragraph 228, Absatz eins und 2 HGB an einem anderen Unternehmen;
- Ziffer 4ein Beteiligungsunternehmen ein Unternehmen, das eine Beteiligung im weiteren Sinn an einem anderen Unternehmen hält oder ein Unternehmen, das mit einem anderen durch eine Beziehung im Sinne des Artikel 12, Absatz eins, der Richtlinie 83/349/EWG Amtsblatt Nummer L 193 vom 18. Juli 1983, Seite 1) verbunden ist; jedes übergeordnete Unternehmen ist auch ein Beteiligungsunternehmen;
- Ziffer 5ein beteiligtes Unternehmen ein Unternehmen, an dem eine Beteiligung im weiteren Sinn von einem anderen Unternehmen gehalten wird oder ein Unternehmen, das mit einem anderen durch eine Beziehung im Sinne des Artikel 12, Absatz eins, der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist; jedes untergeordnete Unternehmen ist auch ein beteiligtes Unternehmen;
- Ziffer 6eine Versicherungs-Holdinggesellschaft ein übergeordnetes Unternehmen, das keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft ist und dessen Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen im weiteren Sinn an untergeordneten Unternehmen besteht, die ausschließlich oder überwiegend Versicherungsunternehmen sind und von denen mindestens eines seinen Sitz in einem Vertragsstaat hat;
- Ziffer 7eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft ein übergeordnetes Unternehmen, das weder ein Versicherungsunternehmen noch eine Versicherungs-Holdinggesellschaft noch eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft ist und unter seinen untergeordneten Unternehmen zumindest ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat hat.
- Ziffer 8gemischte Finanz-Holdinggesellschaft eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, FKG.
- Absatz 3,Versicherungsunternehmen haben die FMA über das Eintreten und den Wegfall von Umständen, die gemäß Absatz eins, zu einer zusätzlichen Beaufsichtigung führen, unverzüglich schriftlich zu informieren.
- Absatz 4,Insoweit eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des FKG unterliegt, kann die FMA als zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden beschließen, dass auf der Ebene dieser gemischten Finanzholdinggesellschaft nur die entsprechende Bestimmung des FKG anzuwenden ist.
- Absatz 5,Insoweit eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des BWG unterliegt, kann die FMA als zuständige Behörde im Einvernehmen mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde für die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche beschließen, dass nur die Bestimmung des BWG oder dieses Bundesgesetzes auf der Ebene dieser gemischten Finanz-Holdinggesellschaft anzuwenden ist, je nachdem welche Finanzbranche gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, FKG mit dem höheren durchschnittlichen Anteil vertreten ist.
- Absatz 6,Die FMA hat der EBA und der EIOPA allfällige Entscheidungen gemäß Absatz 4 und 5 mitzuteilen.
Unternehmen, die in die zusätzliche Beaufsichtigung einzubeziehen sind
Paragraph 86 b,
- Absatz eins,In die zusätzliche Beaufsichtigung sind nach Maßgabe der übrigen Bestimmungen dieses Hauptstücks folgende Unternehmen einzubeziehen:
- Ziffer einsalle beteiligten Unternehmen des Versicherungsunternehmens, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt,
- Ziffer 2alle Beteiligungsunternehmen des Versicherungsunternehmens, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt,
- Ziffer 3alle beteiligten Unternehmen von Beteiligungsunternehmen des Versicherungsunternehmens, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt.
- Absatz 2,Die FMA kann auf Antrag genehmigen, dass auf die Einbeziehung eines Unternehmens in die zusätzliche Beaufsichtigung verzichtet wird, wenn
- Ziffer einsdas Unternehmen für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung von untergeordneter Bedeutung ist; entsprechen mehrere Unternehmen dieser Voraussetzung, so sind sie in die zusätzliche Beaufsichtigung einzubeziehen, wenn sie zusammen von nicht untergeordneter Bedeutung sind;
- Ziffer 2die Einbeziehung des Unternehmens im Hinblick auf die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung ungeeignet oder irreführend wäre;
- Ziffer 3das Unternehmen seinen Sitz außerhalb der Vertragsstaaten hat und der Übermittlung der für diese Beaufsichtigung notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse im Wege stehen.
- Absatz 3,Die FMA kann durch Verordnung Staaten feststellen, hinsichtlich derer rechtliche Hindernisse gemäß Absatz 2, Ziffer 3, für die Übermittlung der für die zusätzliche Beaufsichtigung notwendigen Informationen bestehen. Auf die Einbeziehung von Unternehmen mit Sitz in diesen Staaten in die zusätzliche Beaufsichtigung kann ohne Genehmigung der FMA verzichtet werden.
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …
lädt …