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BGBl. I Nr. 38/2015

kundgemacht 25.03.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, des Schulorganisationsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern und des Schulunterrichtsgesetzes hinsichtlich ganztägiger Schulformen und der Bewegungsorientierung an Schulen
Bundesgesetz, mit dem hinsichtlich ganztägiger Schulformen und der Bewegungsorientierung an Schulen das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, das Schulunterrichtsgesetz, das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012 sowie das Hochschulgesetz 2005 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 38/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulunterrichtsgesetz (SchUG) 120 § 0↗RIS↗
§ 23bgeändertAbs 1
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.09.2017) · idF BGBl. I Nr. 9/2012 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 38/2015 § 23b↗RIS↗
in Kraft 01.09.2017 – 31.08.2021 · idF BGBl. I Nr. 38/2015 · danach: BGBl. I Nr. 19/2021 § 23b↗RIS↗
Begabungsförderung – Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände
§ 23b.
(1) Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sind auf Antrag berechtigt, über einzelne Pflichtgegenstände (ausgenommen der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“) der beiden folgenden Semester Semesterprüfungen zu absolvieren.
(2) Prüfer ist ein vom Schulleiter (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen vom Abteilungsvorstand) zu bestellender fachkundiger Lehrer.
… 14 unveränderte Absätze
(3) Die Prüfungstermine sind auf Antrag des Schülers vom Prüfer anzuberaumen.
(4) Die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände hat sämtliche Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes zu umfassen.
(5) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Semesterprüfung erfolgt durch den Prüfer. Sie gilt als Semesterbeurteilung des betreffenden Pflichtgegenstandes.
(6) Dem Schüler ist ein Zeugnis über die Semesterprüfung auszustellen, welches insbesondere zu enthalten hat:
1. Die Bezeichnung der Schule,
2. die Personalien des Schülers,
3. den Namen des Prüfers,
4. Zeit und Ort der Prüfung,
5. die Bezeichnung des Lehrplanes,
6. die Bezeichnung des Pflichtgegenstandes sowie des Semesters,
7. die Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung sowie
8. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Prüfers und des Schulleiters oder (bei Abteilungsgliederung) des Abteilungsvorstandes sowie Rundsiegel der Schule.
(7) Wegen vorgetäuschter Leistungen nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Semesterprüfungen über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände dürfen nicht wiederholt werden. Bei gerechtfertigter Verhinderung ist ein neuer Prüfungstermin möglichst zeitnah zum versäumten Termin anzuberaumen. Ungerechtfertigte Verhinderung führt zum Verlust des Rechts auf Ablegung der Semesterprüfung.
(8) § 18 Abs. 2 bis 8, Abs. 10 sowie Abs. 12 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Jahreszeugnisses das Semesterzeugnis tritt, sowie § 23a Abs. 4 und 8 findet Anwendung.