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BGBl. I Nr. 52/2015

kundgemacht 22.04.2015 RIS↗Parlament↗
Sicherheitsverwaltungs-Anpassungsgesetz 2015 – SVAG 2015
Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991, das Passgesetz 1992, das Waffengesetz 1996 und das Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung geändert werden (Sicherheitsverwaltungs-Anpassungsgesetz 2015 – SVAG 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 52/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Meldegesetz 1991 (MeldeG) 9 § 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 2 Z 3, Z 5; Abs 4 (neu)
in Kraft 01.01.2014 – 30.04.2015 · idF BGBl. I Nr. 161/2013 · danach: BGBl. I Nr. 52/2015 § 2↗RIS↗
in Kraft 01.05.2015 – 30.06.2020 · idF BGBl. I Nr. 52/2015 · danach: BGBl. I Nr. 104/2019 § 2↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Meldepflicht und Ausnahmen von der Meldepflicht
§ 2.
(1) Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist zu melden.
(2) Nicht zu melden sind
1. Menschen, denen in einer Wohnung nicht länger als drei Tage Unterkunft gewährt wird;
2. ausländische Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder und diesen vergleichbare Persönlichkeiten sowie deren Begleitpersonen;
3. Fremde, die im Besitz eines gemäß § 84 95 des Fremdengesetzes 1997 Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 75 100/2005, vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten Europa, Integration und Äußeres ausgestellten gültigen Lichtbildausweises sind, soweit sie in Wohnungen Unterkunft nehmen;
4. Menschen, die auf Grund einer Entscheidung oder Verfügung eines ordentlichen Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde angehalten werden.
5. (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2003)
(3) Sofern sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes schon anderswo gemeldet sind, sind Menschen nicht zu melden,
… 3 unveränderte Absätze
1. denen in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate unentgeltlich Unterkunft gewährt wird;
2. die als Pfleglinge in einer Krankenanstalt aufgenommen sind;
3. die als Minderjährige in Kinder-, Schüler-, Studenten-, Jugend- oder Sportheimen untergebracht sind;
4. die als Angehörige des Bundesheeres, der Bundespolizei, der Zoll- oder Justizwache oder die im Rahmen eines Katastrophenhilfsdienstes in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind.
(4) Wer zum Schutz vor Gefährdung seiner körperlichen Unversehrtheit, Freiheit oder sexuellen Selbstbestimmung in einer Wohnung einer Betreuungseinrichtung, die mit einer Gebietskörperschaft eine dem Schutzzweck entsprechende Kooperationsvereinbarung abgeschlossen hat, Unterkunft nimmt, kann an Stelle der Adresse dieser Unterkunft, an der Adresse der Betreuungseinrichtung angemeldet werden, wenn die Betreuungseinrichtung der Meldebehörde das Bestehen einer Kooperationsvereinbarung glaubhaft macht und die Unterkunftnahme des betroffenen Menschen durch die Unterschrift als Unterkunftgeber auf dem Meldezettel bestätigt. Diese Adresse gilt als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982; für den betroffenen Menschen ist von Amts wegen eine Auskunftssperre zu verfügen oder zu verlängern.
Schlagworte
Kinderheim, Schülerheim, Studentenheim, Jugendheim, Zollwache, BGBl. I Nr. 75/1997