Absatz eins,Abweichend von den sonstigen Bestimmungen gilt ab dem in Paragraph 115, Absatz 16, Ziffer 2, bezeichneten Zeitpunkt für Versorgungsberechtigte nach diesem Bundesgesetz folgende Regelung:
- Ziffer einsDie dem Versorgungsberechtigten im vor dem in Paragraph 115, Absatz 16, Ziffer 2, bezeichneten Zeitpunkt betragsmäßig zuerkannten Rentenleistungen und sonstigen wiederkehrenden Geldleistungen werden zu einem Leistungsbetrag zusammengefasst.
- Ziffer 2Der Leistungsbetrag ist ab dem auf den in Paragraph 115, Absatz 16, Ziffer 2, bezeichneten Zeitpunkt folgenden 1. Jänner und mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Folgejahres jeweils mit dem Faktor anzupassen, der sich aus der Erhöhung des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension gemäß Paragraph 293, Absatz eins, erster Satz Litera b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ergibt. Fällt der in Paragraph 115, Absatz 16, Ziffer 2, bezeichnete Zeitpunkt auf einen 1. Jänner, ist die Anpassung bereits ab diesem Zeitpunkt vorzunehmen. Paragraph 63, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Für die Bemessung der Sonderzahlung gemäß Paragraph 109, ist dieser Leistungsbetrag heranzuziehen.
- Ziffer 3Es sind keine Neubemessungen von einkommensabhängigen Rentenleistungen auf Antrag und von Amts wegen mehr durchzuführen.
- Ziffer 4Erhöhungen der Zulage zur Grundrente gemäß Paragraph 11, Absatz 2 und 3, der Schwerstbeschädigtenzulage gemäß Paragraph 11 a und des Kleider- und Wäschepauschales gemäß Paragraph 20 a, erfolgen nicht mehr.
- Ziffer 5Anträge und Erhöhungsanträge auf Beschädigtengrundrente, Pflege- und Blindenzulage und Diätkostenzuschuss bleiben weiterhin möglich. Anträge auf sonstige Rentenleistungen für Beschädigte zu bereits geltend gemachten Ansprüchen können nicht mehr eingebracht werden.
- Ziffer 6Anträge von Personen, die noch keine Anträge nach diesem Bundesgesetz eingebracht haben, sind weiterhin zulässig. Nach der Zuerkennung sind die Ziffer eins -, 5, sinngemäß anzuwenden.
- Ziffer 7Über zu dem in Paragraph 115, Absatz 16, Ziffer 2, bezeichneten Zeitpunkt offene Anträge ist noch bis vor dem in Paragraph 115, Absatz 16, Ziffer 2, bezeichneten Zeitpunkt zu entscheiden. Für den Zeitraum danach gelten die Ziffer eins und 2 sinngemäß. Fällt der in Paragraph 115, Absatz 16, Ziffer 2, bezeichnete Zeitpunkt auf einen 1. Jänner, ist die Anpassung bereits ab diesem Zeitpunkt vorzunehmen.
- Ziffer 8Wird eine nach dem Inkrafttreten beantragte zusätzliche Rentenleistung zuerkannt oder eine Rentenleistung neubemessen, ist der Leistungsbetrag (Ziffer eins,) ab dem maßgeblichen Zeitpunkt entsprechend neu festzusetzen und der neue Leistungsbetrag der nächsten Anpassung zugrunde zu legen. Erfolgt eine rückwirkende Leistungszuerkennung vor oder mit dem in Paragraph 115, Absatz 16, Ziffer 2, bezeichneten Zeitpunkt, ist die Ziffer 7, sinngemäß anzuwenden.
- Ziffer 9Der vom Pflichtversicherten (Paragraph 68,) vor dem in Paragraph 115, Absatz 16, Ziffer 2, bezeichneten Zeitpunkt zu leistende Versicherungsbeitrag (Paragraph 74, Absatz eins,) ist in dieser Höhe auch ab dem in Paragraph 115, Absatz 16, Ziffer 2, bezeichneten Zeitpunkt und in den Folgejahren zu leisten. Für Personen, deren Pflichtversicherung ab dem in Paragraph 115, Absatz 16, Ziffer 2, bezeichneten Zeitpunkt beginnt, gilt dies auch sinngemäß für die Zeit nach der Erstfestsetzung. Spätere Rentenzuerkennungen sind nicht zu berücksichtigen.
- Ziffer 10Bei der Bemessung der Ausgleichzulage nach sozialversicherungsrechtlichen Regelungen ist die betragsmäßig im Monat vor dem Inkrafttreten geleistete Zusatzrente oder sonstige angerechnete Leistung jeweils in unveränderter Höhe zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß auch bei Zuerkennung einer anrechenbaren Leistung nach dem Inkrafttreten.