BGBl. I Nr. 57/2015
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes, des Heeresversorgungsgesetzes, des Verbrechensopfergesetzes, des Behinderteneinstellungsgesetzes, des Bundesbehindertengesetzes sowie Aufhebung des Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetzes und Bundesgesetz, mit dem eine Rentenleistung für Contergan-Geschädigte eingeführt wird
Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz sowie das Bundesbehindertengesetz geändert werden, das Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetz aufgehoben und ein Bundesgesetz, mit dem eine Rentenleistung für Contergan-Geschädigte eingeführt wird, erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12geändertAbs 2; Abs 3 (entfallen), Schlussteil · umnummeriert: Abs 3
§ 12.
(1) Schwerbeschädigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten zur Sicherung ihrer Lebenshaltung zur Grundrente eine Zusatzrente, wenn sie kein Einkommen haben, das nach Abs. 2 die Gewährung einer Zusatzrente ausschließt.
(2) Die Zusatzrente beträgt monatlich 215,77 € (Anm. 1). Sie ist – abgesehen von der in Abs. 4 3 enthaltenen Regelung – auf Antrag und nur insoweit zu zahlen leisten, als das monatliche Einkommen (§ 13) des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage die Höhe der ihm bei Erwerbsunfähigkeit zustehenden Beschädigtenrente (Grundrente und Zusatzrente, jedoch ohne Berücksichtigung der Erhöhungen nach Abs. 3 und des jeweiligen Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension gemäß § 11 293 Abs. 2 und 3) 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, nicht erreicht. Diese Grenze erhöht sich, falls Familienzulagen (§§ 16, 17) gebühren, um je 32,78 € (Anm. 2). um je € 42,30 (Anm. 1). Die Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 zu runden.
(43) Bei Zuerkennung einer Grundrente gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 v. H. oder bei entsprechender Erhöhung einer bisher gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 v. H. geleisteten Grundrente ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe dem Schwerbeschädigten eine Zusatzrente und Familienzulagen zuzuerkennen sind.
gemäß BGBl. II Nr. 455/2002 ab 1.1.2003: 219,20 € 386/2016 ab 1.1.2017: 43,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 52/2004 ab 1.1.2004: 221,40 € 348/2017 ab 1.1.2018: 44,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 504/2004 ab 1.1.2005: 224,70 € 38/2019 ab 1.1.2019: 45,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 3/2006 ab 1.1.2006: 230,30 € 328/2019 ab 1.1.2020: 46,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 25/2007 ab 1.1.2007: 234,00 € 67/2021 ab 1.1.2021: 48,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 28/2008 ab 1.1.2008: 238,00 € 4/2022 ab 1.1.2022: 49,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 442/2008 ab 1.11.2008: 246,10 € 419/2022 ab 1.1.2023: 52,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 436/2009 ab 1.1.2010: 249,80 € 402/2023 ab 1.1.2024: 57,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 456/2010 ab 1.1.2011: 252,80 € 364/2024 ab 1.1.2025: 60,40 €
gemäß BGBl. II Nr. 420/2011 ab 1.1.2012: 259,60 € 247/2025 ab 1.1.2026: 62,00 €)
Anmerkung