BGBl. I Nr. 59/2015
Änderung des Öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrsgesetzes 1999
Bundesgesetz, mit dem das Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 30cneu
Paragraph 30 c,
Die gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, zu benennende Stelle kann für die im Rahmen der Vergabe von Ausgleichszahlungen im örtlichen Wirkungsbereich des jeweiligen Landes fallenden nicht-kommerziellen Verkehrsdienste gemäß Paragraph 3, Absatz 3, mit Veröffentlichungspflichten gemäß Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, durch die die betreffenden Verkehrsdienste finanzierenden Gebietskörperschaften betraut werden.