Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 61/2015

kundgemacht 27.05.2015 RIS↗Parlament↗
Passagier- und Fahrgastrechteagenturgesetz – PFAG
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte erlassen wird und das Eisenbahngesetz 1957, das Kraftfahrliniengesetz, das Luftfahrtgesetz, das Schifffahrtsgesetz und das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden (Passagier- und Fahrgastrechteagenturgesetz – PFAG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) 4 § 0↗RIS↗
§ 78cgeändert
in Kraft 23.04.2010 – 27.05.2015 · idF BGBl. I Nr. 25/2010 · danach: BGBl. I Nr. 61/2015 § 78c↗RIS↗
in Kraft ab 28.05.2015 · idF BGBl. I Nr. 61/2015 § 78c↗RIS↗
Tätigkeitsbericht
§ 78c.
Die Schienen-Control GmbH hat jährlich einen Tätigkeitsbericht über ihre im jeweiligen Kalenderjahr in Wahrnehmung aller ihrer Aufgaben gemäß § 77 Eisenbahngesetz durchgeführten Tätigkeiten und deren Ergebnisse, insbesondere die Entwicklung des Schienenverkehrsmarktes bis spätestens 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres zu erstellen. Die Schienen-Control GmbH hat jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, mit Ausnahme der Aufgabe als Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, bis spätestens 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres zu erstellen; dieser Bericht hat auch die Entwicklung des Schienenverkehrsmarktes darzustellen. Der Bericht ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen und vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dem Nationalrat vorzulegen.