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BGBl. I Nr. 61/2015

kundgemacht 27.05.2015 RIS↗Parlament↗
Passagier- und Fahrgastrechteagenturgesetz – PFAG
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte erlassen wird und das Eisenbahngesetz 1957, das Kraftfahrliniengesetz, das Luftfahrtgesetz, das Schifffahrtsgesetz und das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden (Passagier- und Fahrgastrechteagenturgesetz – PFAG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrtsgesetz (SchFG) 23 § 0↗RIS↗
§ 87aneu
in Kraft 28.05.2015 – 23.07.2025 · idF BGBl. I Nr. 61/2015 · danach: BGBl. I Nr. 35/2025 § 87a↗RIS↗

Außergerichtliche Streitbeilegung betreffend Personenbeförderungen

Paragraph 87 a,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ist die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2015,) Durchsetzungsstelle gegenüber Konzessionsinhabern/Konzessionsinhaberinnen als Beförderer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1177 aus 2010, über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006 aus 2004,, Amtsblatt Nummer L 334 vom 17.12.2010 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Absatz 2,Fahrgäste haben Beschwerden gemäß Artikel 25, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1177 aus 2010, vor einer Einbringung bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte an den Konzessionsinhaber/die Konzessionsinhaberin zu richten und gemäß Artikel 24, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1177 aus 2010, die endgültige Beantwortung oder den Ablauf der Frist für die endgültige Beantwortung von zwei Monaten ab Eingang der Beschwerde abzuwarten.
  3. Absatz 3,Konzessionsinhaber/innen sind verpflichtet, an einem Verfahren der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte mitzuwirken und ihr alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Kommen Konzessionsinhaber/innen diesen Verpflichtungen nicht nach, hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte dem Bundesminister/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bezirksverwaltungsbehörde darüber zu berichten.
  4. Absatz 4,Bei der Streitbeilegung ist die im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte festgelegte Verfahrensweise anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen gemäß Absatz eins, und 4 gelten sinngemäß auch für Fahrscheinverkäufer/innen, Reisevermittler/innen und Reiseveranstalter/innen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1177 aus 2010,.