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BGBl. I Nr. 65/2015

kundgemacht 17.06.2015 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2015
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Bezügegesetz, das Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz, das Bundesbezügegesetz, das Klubfinanzierungsgesetz 1985, das Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004, das Wehrgesetz 2001 und das Heeresgebührengesetz 2001 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 65/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz (LLVG) 27 § 0↗RIS↗
§ 20neu
in Kraft 01.08.2015 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 65/2015 · danach: BGBl. I Nr. 164/2015 § 20↗RIS↗

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:
    Anmerkung, Ziffer eins, tritt mit 1.9.2019 in Kraft)
    1. Ziffer 2
      Bildungsberatung (Absatz 2,),
    2. Ziffer 3
      Sonder- und Heilpädagogik (Absatz 3,).
  2. Absatz 2,Die mit der Funktion Bildungsberatung beauftragte Landesvertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.
  3. Absatz 3,Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Landesvertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.

    Anmerkung, Absatz 4, tritt mit 1.9.2019 in Kraft)

  4. Absatz 5,Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 beträgt jeweils 153 €.
  5. Absatz 6,Landesvertragslehrpersonen, auf die Paragraph 8, Absatz 17, Ziffer 2, anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 306,1 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren 459,1 €.
  6. Absatz 7,Landesvertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von
    1. Ziffer eins
      im Fall des Paragraph 8, Absatz 17 a, Ziffer eins :, 408,1 €,
    2. Ziffer 2
      im Fall des Paragraph 8, Absatz 17 a, Ziffer 2 :, 612,1 €,
    3. Ziffer 3
      im Fall des Paragraph 8, Absatz 17 a, Ziffer 3 :, 734,5 €.
  7. Absatz 8,Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 und gemäß Absatz 6 und Absatz 7, ist Paragraph 21, Absatz eins, VBG nicht anzuwenden.
§ 20geändert nie in Kraft getretenAbs 8
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.09.2019) · idF BGBl. I Nr. 10/2014 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 102/2018 § 20↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.09.2019) · idF BGBl. I Nr. 65/2015 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 102/2018 § 20↗RIS↗
… 16 unveränderte Absätze
Dienstzulagen für bestimmte Funktionen
§ 20.
(1) Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:
1. Mentoring (§ 6),
2. Bildungsberatung (Abs. 2),
3. Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 3).
(2) Die mit der Funktion Bildungsberatung beauftragte Landesvertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.
(3) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Landesvertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.
(4) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt für die Betreuung
1. einer Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase 91,8 €,
2. von zwei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 122,4 € und
3. von drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 153 €.
(5) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 beträgt jeweils 153 €.
(6) Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 306,1 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren 459,1 €.
(7) Landesvertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von
1. im Fall des § 8 Abs. 17a Z 1: 408,1 €,
2. im Fall des § 8 Abs. 17a Z 2: 612,1 €,
3. im Fall des § 8 Abs. 17a Z 3: 734,5 €.
(8) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und 2 und gemäß Abs. 6 und Abs. 7 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.