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BGBl. I Nr. 65/2015

kundgemacht 17.06.2015 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2015
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Bezügegesetz, das Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz, das Bundesbezügegesetz, das Klubfinanzierungsgesetz 1985, das Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004, das Wehrgesetz 2001 und das Heeresgebührengesetz 2001 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 65/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 1494 § 0↗RIS↗
§ 91geändert nie in Kraft getretenÜberschrift (entfallen); Abs 1 Tabelle; Abs 2 Z 1 lit a, lit b, lit c, lit d, Z 2 lit a, lit b, lit c, lit d, Z 3 lit a, lit b, lit c, lit d, Schlussteil (neu); Abs 3a Z 1, Z 2; Abs 4a
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 12.02.2015) · idF BGBl. I Nr. 32/2015 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 64/2016 § 91↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 12.02.2015) · idF BGBl. I Nr. 65/2015 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 64/2016 § 91↗RIS↗
UNTERABSCHNITT C
Gemeinsame Bestimmungen
Funktionszulage
§ 91.
(1) Militärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach § 147 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt
in der Ver-
in der
in der Funktionsstufe
wendungs-
Funktions-
1
2
3
4
gruppe
gruppe
Euro
1
53,3
159,6
297,9
340,5
M BO 1
2
265,9
425,5
957,5
1 595,7
und
3
287,4
526,5
1 153,3
1 908,6
M ZO 1
4
306,4
670,2
1 254,9
2 012,9
5
703,9
1 237,0
2 208,3
3 009,0
6
848,3
1 429,7
2 420,3
3 201,3
1
63,7
74,5
85,0
95,9
2
74,5
95,9
116,9
159,6
M BO 2,
3
180,9
255,5
372,2
744,8
M BO ZO 2
4
234,1
319,2
510,6
1 010,7
und
5
255,5
340,5
553,2
1 085,1
M ZO 2 3
6
319,2
425,5
744,8
1 255,3
7
372,2
478,7
797,6
1 382,8
8
750,2
1 000,4
1 500,9
2 101,2
9
800,2
1 100,7
1 650,8
2 501,2
1
31,9
42,7
53,3
63,7
2
53,3
69,2
85,0
106,4
M BUO 1
3
85,0
127,7
212,7
372,2
und
4
116,9
159,6
265,9
425,5
M ZUO 1
5
159,6
212,7
319,2
478,7
6
212,7
265,9
372,2
531,8
7
265,9
319,2
446,6
585,1
M BUO 2
1
31,9
42,7
53,3
63,7
und M ZUO 2
2
85,0
127,7
168,9
250,5
(2) Es gebühren: Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt
1. die Funktionsstufe 4 in den Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1
a) die Funktionsstufe M BO 1 in den Gehaltsstufen und M ZO 1 bis 6 (2. Jahr 6. Monat) nach 35 Jahren und sechs Monaten,
b) die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 6 ( M BO2. Jahr 7. Monat) bis 12 ( und M ZO2. Jahr 6. Monat) nach 37 Jahren und sechs Monaten,
c) die Funktionsstufe M ZO 3 in den Gehaltsstufen 12 (2. Jahr 7. Monat) bis 16 (5. Jahr 6. Monat), nach 40 Jahren und sechs Monaten sowie
d) die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 16 (5. Jahr 7. Monat), nach 41 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;
2. die Funktionsstufe 3 in den Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2
a) die Funktionsstufe M BO 1 in den Gehaltsstufen und M ZO 1 bis 9 (6. Monat), nach 23 Jahren und sechs Monaten
b) die Funktionsstufe M BO 2 in den Gehaltsstufen 9 (7. Monat) bis 15 (6. Monat) und M ZO 2 nach 25 Jahren und sechs Monaten,
c) die Funktionsstufe M ZO 3 in den Gehaltsstufen 15 (7. Monat) bis 19 (5. Jahr 6. Monat), nach 28 Jahren und sechs Monaten sowie
d) die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (5. Jahr 7. Monat), nach 29 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;
3. die Funktionsstufe 2 in den übrigen Verwendungsgruppen
a) die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen M BO 1 bis 9 ( und M ZO1. Jahr) nach elf Jahren und sechs Monaten,
b) die Funktionsstufe M BO 2 in den Gehaltsstufen 9 ( und M ZO2. Jahr) bis 15 (1. Jahr) nach 13 Jahren und sechs Monaten,
c) die Funktionsstufe M ZO 3 in den Gehaltsstufen 15 (2. Jahr) bis 19 (5. Jahr), nach 16 Jahren und sechs Monaten sowie
d) die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (6. Jahr) nach 17 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen.
Es gebührt die jeweils höchste Funktionsstufe, zumindest aber die Funktionsstufe 1.
(3) In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in den Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen die Militärperson
1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
2. außerhalb des Militärischen Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(3a) Erfüllt eine Militärperson mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3
1. der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 oder
2. der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2
außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der nächstniedrigeren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe, so gebührt ihr anstelle ihrer Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe.
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und die Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 oder M ZO 3 können bis 30. Juni 2015 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.
(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.
(5) Ist eine Militärperson einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihr die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.
§ 91geändert nie in Kraft getretenÜberschrift (entfallen); Abs 1 Tabelle; Abs 2 Z 1 lit a, lit b, lit c, lit d, Z 2 lit a, lit b, lit c, lit d, Z 3 lit a, lit b, lit c, lit d, Schlussteil (neu); Abs 3a Z 1, Z 2; Abs 4a (entfallen); Abs 4b (entfallen), Anm (neu)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2016) · idF BGBl. I Nr. 32/2015 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 64/2016 § 91↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2016) · idF BGBl. I Nr. 65/2015 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 64/2016 § 91↗RIS↗
UNTERABSCHNITT C
Gemeinsame Bestimmungen
Funktionszulage
§ 91.
(1) Militärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach § 147 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt
in der Ver-
in der
in der Funktionsstufe
wendungs-
Funktions-
1
2
3
4
gruppe
gruppe
Euro
1
53,3
159,6
297,9
340,5
M BO 1
2
265,9
425,5
957,5
1 595,7
und
3
287,4
526,5
1 153,3
1 908,6
M ZO 1
4
306,4
670,2
1 254,9
2 012,9
5
703,9
1 237,0
2 208,3
3 009,0
6
848,3
1 429,7
2 420,3
3 201,3
1
63,7
74,5
85,0
95,9
2
74,5
95,9
116,9
159,6
M BO 2,
3
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255,5
372,2
744,8
M BO ZO 2
4
234,1
319,2
510,6
1 010,7
und
5
255,5
340,5
553,2
1 085,1
M ZO 2 3
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319,2
425,5
744,8
1 255,3
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372,2
478,7
797,6
1 382,8
8
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1 000,4
1 500,9
2 101,2
9
800,2
1 100,7
1 650,8
2 501,2
1
31,9
42,7
53,3
63,7
2
53,3
69,2
85,0
106,4
M BUO 1
3
85,0
127,7
212,7
372,2
und
4
116,9
159,6
265,9
425,5
M ZUO 1
5
159,6
212,7
319,2
478,7
6
212,7
265,9
372,2
531,8
7
265,9
319,2
446,6
585,1
M BUO 2
1
31,9
42,7
53,3
63,7
und M ZUO 2
2
85,0
127,7
168,9
250,5
(2) Es gebühren: Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt
1. die Funktionsstufe 4 in den Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1
a) die Funktionsstufe M BO 1 in den Gehaltsstufen und M ZO 1 bis 6 (2. Jahr 6. Monat) nach 35 Jahren und sechs Monaten,
b) die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 6 ( M BO2. Jahr 7. Monat) bis 12 ( und M ZO2. Jahr 6. Monat) nach 37 Jahren und sechs Monaten,
c) die Funktionsstufe M ZO 3 in den Gehaltsstufen 12 (2. Jahr 7. Monat) bis 16 (5. Jahr 6. Monat), nach 40 Jahren und sechs Monaten sowie
d) die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 16 (5. Jahr 7. Monat), nach 41 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;
2. die Funktionsstufe 3 in den Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2
a) die Funktionsstufe M BO 1 in den Gehaltsstufen und M ZO 1 bis 9 (6. Monat), nach 23 Jahren und sechs Monaten
b) die Funktionsstufe M BO 2 in den Gehaltsstufen 9 (7. Monat) bis 15 (6. Monat) und M ZO 2 nach 25 Jahren und sechs Monaten,
c) die Funktionsstufe M ZO 3 in den Gehaltsstufen 15 (7. Monat) bis 19 (5. Jahr 6. Monat), nach 28 Jahren und sechs Monaten sowie
d) die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (5. Jahr 7. Monat), nach 29 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;
3. die Funktionsstufe 2 in den übrigen Verwendungsgruppen
a) die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen M BO 1 bis 9 ( und M ZO1. Jahr) nach elf Jahren und sechs Monaten,
b) die Funktionsstufe M BO 2 in den Gehaltsstufen 9 ( und M ZO2. Jahr) bis 15 (1. Jahr) nach 13 Jahren und sechs Monaten,
c) die Funktionsstufe M ZO 3 in den Gehaltsstufen 15 (2. Jahr) bis 19 (5. Jahr), nach 16 Jahren und sechs Monaten sowie
d) die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (6. Jahr) nach 17 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen.
Es gebührt die jeweils höchste Funktionsstufe, zumindest aber die Funktionsstufe 1.
(3) In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in den Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen die Militärperson
1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
2. außerhalb des Militärischen Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(3a) Erfüllt eine Militärperson mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3
1. der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 oder
2. der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2
außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der nächstniedrigeren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe, so gebührt ihr anstelle ihrer Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe.
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und die Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(4a) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.)
(4b) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.)
(Anm.: Abs. 4a und 4b treten mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.)
(5) Ist eine Militärperson einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihr die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.