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BGBl. I Nr. 67/2015

kundgemacht 18.06.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schulorganisationsgesetzes und des Schulunterrichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz und das Schulunterrichtsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 67/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 2 § 0↗RIS↗
§ 21ggeändertAbs 1
in Kraft 25.04.2012 – 18.06.2015 · idF BGBl. I Nr. 36/2012 · danach: BGBl. I Nr. 67/2015 § 21g↗RIS↗
in Kraft 19.06.2015 – 15.09.2017 · idF BGBl. I Nr. 67/2015 · danach: BGBl. I Nr. 138/2017 § 21g↗RIS↗
Lehrer
§ 21g.
(1) Der Unterricht in den Neuen Mittelschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen. Weiters können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik sowie bei Bedarf in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.
(2) Für jede Neue Mittelschule sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
(3) § 13 Abs. 2a und 3 ist anzuwenden.
Anmerkung
vgl. § 130a