BGBl. I Nr. 68/2015
Rechnungslegungsänderungs-Begleitgesetz 2015 – RÄ-BG 2015
Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzkonglomerategesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Nationalbankgesetz 1984, das Pensionskassengesetz, das Übernahmegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und das Zahlungsdienstegesetz geändert werden (Rechnungslegungsänderungs-Begleitgesetz 2015 – RÄ-BG 2015)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 294geändertAbs 3 Z 2
… 6 unveränderte Absätze
3. Abschnitt
Internationale Zusammenarbeit
Zusammenarbeit im EWR
§ 294.
(1) Die FMA kann über die der Beaufsichtigung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Unternehmen (§ 1 Abs. 1) den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten die für die Zwecke des Abs. 4 benötigten Informationen übermitteln. Mitumfasst sind auch Informationen über die Aktionäre, die Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren dieser Unternehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann, sofern er gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu ermächtigt ist, durch Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten nähere Regelungen über die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden dieser Staaten im Rahmen des Abs. 1 treffen.
(3) Die FMA kann die in Abs. 1 genannten Informationen auch an die folgenden Stellen übermitteln:
1. Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), einschließlich der Europäischen Zentralbank (EZB), und andere Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abrechnungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems, relevant sind sowie gegebenenfalls anderen einzelstaatlichen Behörden der Mitgliedstaaten, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind;
2. dem mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB), wenn diese Informationen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben relevant sind und
3. den für die Beaufsichtigung der Kreditinstitute, der sonstigen Finanzinstitute und der Finanzmärkte zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben relevant sind, sofern diese Behörden einer dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 64 der Richtlinie 2009/138/EG entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen oder sich zu einer solchen verpflichtet haben.
… 5 unveränderte Absätze
Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich einer in Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 genannten Krisensituation, kann die FMA Informationen an die Zentralbanken des ESZB, einschließlich der EZB, unverzüglich übermitteln, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abrechnungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems, relevant sind. Das Gleiche gilt für die Übermittlung von Informationen an den ESRB, sofern diese Informationen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben relevant sind. Die FMA kann von den in Z 1 bis 3 genannten Stellen alle Informationen anfordern, die sie für die Zwecke des Abs. 4 benötigen.
(4) Wenn die FMA von einer Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats vertrauliche Informationen erhält, darf sie diese bei der Durchführung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden:
1. zur Prüfung der Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen für die Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit und zur leichteren Überwachung der Bedingungen der Tätigkeitsausübung, insbesondere hinsichtlich der Überwachung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 7. Hauptstück und gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks, der Solvenzkapitalanforderung, der Mindestkapitalanforderung und des Governance-Systems;
2. zur Verhängung von Verwaltungsstrafen;
3. im Rahmen von verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren und
4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der FMA.
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