Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 68/2015

kundgemacht 18.06.2015 RIS↗Parlament↗
Rechnungslegungsänderungs-Begleitgesetz 2015 – RÄ-BG 2015
Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzkonglomerategesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Nationalbankgesetz 1984, das Pensionskassengesetz, das Übernahmegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und das Zahlungsdienstegesetz geändert werden (Rechnungslegungsänderungs-Begleitgesetz 2015 – RÄ-BG 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 68/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016) 47 § 0↗RIS↗
§ 91geändertAbs 2
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2016) · idF BGBl. I Nr. 34/2015 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 68/2015 § 91↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2016 · idF BGBl. I Nr. 68/2015 § 91↗RIS↗
… 11 unveränderte Absätze
4. Hauptstück
Vorschriften für bestimmte Versicherungsarten
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Inhalt des Versicherungsvertrages
§ 91.
(1) Ein Direktversicherungsvertrag über im Inland belegene Risiken hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten
1. über die Ereignisse, bei deren Eintritt der Versicherer zu einer Leistung verpflichtet ist, und über die Fälle, in denen aus besonderen Gründen diese Pflicht ausgeschlossen oder aufgehoben sein soll,
2. über die Art, den Umfang und die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers,
3. über die Feststellung und Leistung des Entgelts, das der Versicherungsnehmer an den Versicherer zu entrichten hat, und über die Rechtsfolgen, die eintreten, wenn er damit in Verzug ist,
4. über die Dauer des Versicherungsvertrages, insbesondere ob und auf welche Weise er stillschweigend verlängert, ob, auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt er gekündigt oder sonst ganz oder teilweise aufgehoben werden kann, und über die Verpflichtungen des Versicherers in diesen Fällen,
5. über den Verlust des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag, wenn Fristen versäumt werden und
6. in der Lebensversicherung außerdem über die Voraussetzung und den Umfang der Gewährung von Vorauszahlungen auf Polizzen.
(2) Der Faktor Geschlecht darf nicht zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen zwischen für Frauen und Männern Männer führen.