(3)Absatz 3,Die FMA hat durch Verordnung die Mindestinhalte festzulegen, die
ein Sanierungsplan jedenfalls enthalten muss, um eine Fortführung der kritischen Tätigkeiten eines Zentralverwahrers zu gewährleisten,
ein Sanierungsplan eines Zentralverwahrers, dem eine Genehmigung gemäß Art. 54 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen durch dieselbe juristische Person erteilt ist, neben den Inhalten gemäß Z 1 jedenfalls beinhalten muss, um die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten auch dann zu gewährleisten, wenn sich als Folge der Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben,ein Sanierungsplan eines Zentralverwahrers, dem eine Genehmigung gemäß Artikel 54, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen durch dieselbe juristische Person erteilt ist, neben den Inhalten gemäß Ziffer eins, jedenfalls beinhalten muss, um die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten auch dann zu gewährleisten, wenn sich als Folge der Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben,
ein Abwicklungsplan enthalten muss, um eine Fortführung der kritischen Kernaufgaben eines Zentralverwahrers sicherzustellen,
ein Notfallsanierungsplan enthalten muss, um bei Ereignissen, die ein beträchtliches Risiko einer Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs bergen, die Aufrechterhaltung der Dienstleistungen, die rasche Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs und die Erfüllung der Pflichten eines Zentralverwahrers zu gewährleisten,
ein Sanierungsplan eines benannten Kreditinstituts gemäß § 2 Z 34a BWG jedenfalls enthalten muss, um die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten auch dann zu gewährleisten, wenn sich als Folge des Erbringens bankartiger Nebendienstleistungen Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben.ein Sanierungsplan eines benannten Kreditinstituts gemäß Paragraph 2, Ziffer 34 a, BWG jedenfalls enthalten muss, um die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten auch dann zu gewährleisten, wenn sich als Folge des Erbringens bankartiger Nebendienstleistungen Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben.
Die Verordnungen gemäß Z 2 und 5 haben einen gemäß dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, zu erstellenden Sanierungsplan zu berücksichtigen. Die Verordnung gemäß Z 3 hat die Größe und die Systemrelevanz sowie die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte des Zentralverwahrers und ferner einen etwaigen gemäß BaSAG zu erstellenden Abwicklungsplan zu berücksichtigen. Die Verordnung gemäß Z 4 ist nur vorbehaltlich der gemäß Art. 45 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu erlassenden technischen Regulierungsstandards zu erlassen.Die Verordnungen gemäß Ziffer 2 und 5 haben einen gemäß dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,, zu erstellenden Sanierungsplan zu berücksichtigen. Die Verordnung gemäß Ziffer 3, hat die Größe und die Systemrelevanz sowie die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte des Zentralverwahrers und ferner einen etwaigen gemäß BaSAG zu erstellenden Abwicklungsplan zu berücksichtigen. Die Verordnung gemäß Ziffer 4, ist nur vorbehaltlich der gemäß Artikel 45, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zu erlassenden technischen Regulierungsstandards zu erlassen.