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BGBl. I Nr. 74/2015

kundgemacht 09.07.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Führerscheingesetzes (16. FSG-Novelle)
Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (16. FSG-Novelle)
Kundmachung BGBl. I Nr. 74/2015× zu FSG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Führerscheingesetz (FSG) 33 § 0↗RIS↗
§ 32bgeändertAbs 1
in Kraft 01.01.2011 – 30.09.2015 · idF BGBl. I Nr. 117/2010 · danach: BGBl. I Nr. 74/2015 § 32b↗RIS↗
in Kraft 01.10.2015 – 23.04.2026 · idF BGBl. I Nr. 74/2015 · danach: BGBl. I Nr. 17/2026 § 32b↗RIS↗
Sonderregelungen für Feuerwehrfahrzeuge und Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge
§ 32b.
(1) Bei der praktischen Fahrprüfung zum Erwerb einer Bestätigung zum Lenken von Rettungs- und Krankentransportfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 3 vorletzter vierter bis sechster Satz ist auf die speziellen Anforderungen beim Lenken dieser Fahrzeuge im innerstädtischen Verkehr und vor allem im Hinblick auf den Transport von Personen besonders Bedacht zu nehmen.
(2) Die Bestätigung gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 ist nur in Verbindung mit einer aufrechten Lenkberechtigung für die Klasse B gültig. Eine wechselseitige Verwendung dieser Bestätigung für die Fahrzeuge der jeweils anderen Einrichtung (die Bestätigung der Rettungsorganisation für das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen und umgekehrt) ist nicht zulässig.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Inhalt und Umfang der internen theoretischen und praktischen Ausbildung und Prüfung gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 festzusetzen.