BGBl. I Nr. 74/2015
Änderung des Führerscheingesetzes (16. FSG-Novelle)
Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (16. FSG-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 44geändertAbs 3; Abs 4
Vollzugsbestimmungen
§ 44.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
(2) Mit der Vollziehung des § 27 Abs. 2 ist der Bundesminister für Inneres betraut; er hat hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.
(3) Mit der Vollziehung des § 22 Abs. 1 bis 4 und 8 ist der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betraut. Er hat hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.
(4) Mit der Vollziehung der §§ 20 Abs. 4, 21 17a Abs. 2 soweit es um Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben geht und 22 Abs. 1 jeweils letzter Satz ist der Bundesminister für Finanzen betraut.