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BGBl. I Nr. 77/2015

kundgemacht 09.07.2015 RIS↗Parlament↗
Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG; MING
Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör im harmonisierten Bereich und die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen (Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG; MING)
Kundmachung BGBl. I Nr. 77/2015× zu MING×

Änderungen durch diese Kundmachung

Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG (MING) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 10.07.2015 – 27.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 77/2015 · danach: BGBl. I Nr. 204/2022 § 6↗RIS↗

3. Marktüberwachung

Marktüberwachungsbehörde

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Marktüberwachungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes, und zwar Behörde erster Instanz, ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz 2,Die Marktüberwachungsbehörde arbeitet mit den für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden gemäß Kapitel römisch drei Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, zusammen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit können die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörde die Informationen, die sie bei der Überführung von Erzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben und die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörde erforderlich sind, übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Marktüberwachungsbehörde und die für die Kontrolle der Außengrenze zuständigen Behörden haben Betriebsgeheimnisse und personenbezogene Daten im Rahmen des geltenden Rechts zu wahren und datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten.