Absatz eins,Unständig beschäftigte Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 27,) sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes versichert (vollversichert).
BGBl. I Nr. 79/2015
Meldepflicht-Änderungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden (Meldepflicht-Änderungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 461aufgehoben
NEUNTER TEIL.
Sonderbestimmungen.
ABSCHNITT römisch eins.
Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft.
Umfang der Versicherung.
Paragraph 461,
- Absatz 2,Die Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter nach Absatz eins, wird, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, in der Kranken- und Unfallversicherung nach den sonstigen Vorschriften über diese Versicherungen, in der Pensionsversicherung nach den sonstigen Vorschriften über die Pensionsversicherung der Arbeiter durchgeführt.
Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,)