BGBl. I Nr. 81/2015
Seveso III – Novelle und Änderung des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird (Seveso III – Novelle) und mit dem das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 39geändertAbs 1 Schlussteil; Abs 2
… 5 unveränderte Absätze
6. Hauptstück
Anforderungen gemäß anderer Rechtsvorschriften des Bundes
Maßnahmen nach der GewO 1994
§ 39.
(1) Für Anlagen, bei deren Betrieb die in der Anlage 5 GewO 1994 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer
1. in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 GewO 1994 oder
2. in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 GewO 1994
angegebenen Menge vorhanden sind, sind die Bestimmungen der §§ 84a bis 84f 84o GewO 1994 sowie einer gemäß § 84d Abs. 7 84m GewO 1994 erlassenen Verordnung anzuwenden.
(2) Für Umweltinspektionen gemäß der Industrieemissionsrichtlinie sind unbeschadet Unbeschadet der §§ 33 und 35 die die sind für Umweltinspektionen betreffenden gemäß der Industrieemissionsrichtlinie die Bestimmungen der §§ 71b, 81b und 82a GewO 1994 anzuwenden.