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BGBl. I Nr. 86/2015

kundgemacht 30.07.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Privatradiogesetzes, des ORF-Gesetzes, des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes und des KommAustria-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Privatradiogesetz, das ORF-Gesetz, das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 86/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Privatradiogesetz (PrR-G) 310 § 0↗RIS↗
§ 22geändertAbs 4
in Kraft 01.08.2004 – 31.07.2015 · idF BGBl. I Nr. 97/2004 · danach: BGBl. I Nr. 86/2015 § 22↗RIS↗
in Kraft 01.08.2015 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 86/2015 · danach: BGBl. I Nr. 150/2020 § 22↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Sonstige Pflichten des Hörfunkveranstalters
§ 22.
(1) Die Hörfunkveranstalter haben auf ihre Kosten von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Über Verlangen haben sie der Regulierungsbehörde die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies haben sie jedermann, der ein rechtliches Interesse daran darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.
(2) Ist wegen einer Sendung ein Verfahren vor der Regulierungsbehörde anhängig, so besteht die Aufbewahrungspflicht bezüglich dieser Sendung bis zum Abschluss des Verfahrens.
(3) Die Aufnahme des Sendebetriebs und die Inbetriebnahme einzelner Sendestandorte ist der Regulierungsbehörde innerhalb einer Woche anzuzeigen.
(4) Treten Änderungen in den Eigentumsverhältnissen Eigentums- oder Mitgliederverhältnissen nach Erteilung der Zulassung ein, so hat der Veranstalter diese unverzüglich, spätestens aber 14 Tage nach Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Stehen Anteile des Veranstalters im direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften, so sind auch Änderungen bei deren Eigentumsverhältnissen Eigentums- oder Mitgliederverhältnissen anzuzeigen.
(5) Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung oder einer Feststellung nach diesem Absatz beim Hörfunkveranstalter bestehen, an Dritte übertragen, hat der Hörfunkveranstalter diese Übertragung der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Mehrere Übertragungen sind zusammenzurechnen. Die Regulierungsbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist von acht Wochen ab der Anzeige festzustellen, ob unter den geänderten Verhältnissen den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sowie der §§ 7 bis 9 entsprochen wird. Die Zulassung ist nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu widerrufen, wenn der Hörfunkveranstalter entgegen dieser Feststellung eine Übertragung der Anteile vorgenommen hat.
Schlagworte
Eigentumsverhältnisse