BGBl. I Nr. 86/2015
Änderung des Privatradiogesetzes, des ORF-Gesetzes, des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes und des KommAustria-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Privatradiogesetz, das ORF-Gesetz, das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 43geändertAbs 3 (neu)
Erkennbarkeit und Trennung
§ 43.
(1) Fernsehwerbung und Teleshopping müssen leicht als solche erkennbar und somit vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein.
(2) Fernsehwerbung und Teleshopping müssen durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt sein.
(3) Dauerwerbesendungen sind zusätzlich zu den Anforderungen nach den vorstehenden Absätzen während ihrer gesamten Dauer mit dem eindeutig erkennbaren Schriftzug „Dauerwerbesendung“ zu kennzeichnen.