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BGBl. I Nr. 87/2015

kundgemacht 30.07.2015 RIS↗Parlament↗
Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 – ErbRÄG 2015
Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Anerbengesetz, das Außerstreitgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, das allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das IPR-Gesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Kärntner Erbhöfegesetz 1990, die Notariatsordnung, das Rechtspflegergesetz, das Tiroler Höfegesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002 und die Kaiserliche Verordnung über die dritte Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch geändert werden (Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 – ErbRÄG 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 87/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außerstreitgesetz (AußStrG) 922 § 0↗RIS↗
§ 178geändertAbs 2 Z 1; Abs 4; Abs 5
in Kraft 01.01.2005 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 111/2003 · danach: BGBl. I Nr. 87/2015 § 178↗RIS↗
in Kraft 01.01.2017 – 31.07.2018 · idF BGBl. I Nr. 87/2015 · danach: BGBl. I Nr. 58/2018 § 178↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
§ 178.
(1) Der Beschluss über die Einantwortung hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Verlassenschaft durch Vor- und Familiennamen des Verstorbenen, den Tag seiner Geburt und seines Todes und seinen letzten Wohnsitz;
2. die Bezeichnung der Erben durch Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift;
3. den Erbrechtstitel, die Erbquoten und den Hinweis auf ein allfälliges Erbteilungsübereinkommen;
4. die Art der abgegebenen Erbantrittserklärung (§ 800 ABGB).
(2) Weiters ist gegebenenfalls aufzunehmen:
1. jede Beschränkung der Rechte der Erben durch fideikommissarische Substitutionen Nacherbschaften oder gleichgestellte Anordnungen (§§ 707 bis 709 ABGB);
2. jeder Grundbuchskörper, auf dem auf Grund der Einantwortung die Grundbuchsordnung herzustellen sein wird; dabei ist anzugeben, ob diejenigen, denen eingeantwortet wird, zum Kreis der gesetzlichen Erben zählen.
(3) Gleichzeitig mit der Einantwortung sollen auch alle übrigen noch offenen Verfahrenshandlungen, insbesondere die Aufhebung von Sperren, Sicherstellungen (§ 176 Abs. 2) und die Bestimmung von Gebühren, vorgenommen werden.
(4) Wer glaubhaft macht, dass es sonst zu einer Beeinträchtigung der Privatsphäre des Erblassers Verstorbenen oder der Parteien käme, kann die gesonderte Ausfertigung der Anordnungen verlangen.
(5) Der Einantwortungsbeschluss ist den Parteien, bei pflegebefohlenen Erben, Noterben Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmern auch dem Pflegschaftsgericht und auf Antrag auch anderen Personen, die ein rechtliches Interesse daran dartun, insbesondere Gläubigern, zuzustellen.
(6) Enthält der Einantwortungsbeschluss eine Begründung zur Erbrechtsfeststellung, so hat die für Personen, die nicht Partei des Feststellungsverfahrens waren, bestimmte Ausfertigung insoweit keine Begründung zu enthalten.
(7) Auf Antrag ist den Parteien auch eine Amtsbestätigung (§ 186 Abs. 1) mit den Angaben nach Abs. 1 auszustellen.
Schlagworte
Vorname, Name