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BGBl. I Nr. 97/2015

kundgemacht 03.08.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge sowie des Berufsreifeprüfungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge sowie das Berufsreifeprüfungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 97/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV) 191 § 0↗RIS↗
§ 35geändertAbs 1; Abs 2 Z 1 bis Z 3, Z 3 lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu), Schlussteil (neu); Abs 3, Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu); Abs 4, Z 1 bis Z 3 (neu), Schlussteil (neu); Abs 5 (neu)
in Kraft 01.09.2010 – 31.08.2015 · idF BGBl. I Nr. 53/2010 · danach: BGBl. I Nr. 97/2015 § 35↗RIS↗
in Kraft 01.09.2015 – 15.09.2017 · idF BGBl. I Nr. 97/2015 · danach: BGBl. I Nr. 138/2017 § 35↗RIS↗
Prüfungstermine
§ 35.
(1) Die Prüfungstermine der Vorprüfungen sind haben nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart Schulform für das erstmalige Antreten am Ende des dritten Semesters vor der erstmaligen Zulassung zur Klausurprüfung oder innerhalb der beiden der erstmaligen Zulassung zur Klausurprüfung vorangehenden Semester stattzufinden. Die konkreten Prüfungstermine für die einzelnen Prüfungsgebiete (Teilprüfungen) sind nach Maßgabe näherer Regelungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers Regierungsmitglieds sowie unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse durch die zuständige Schulbehörde festzulegen.
(2) Hauptprüfungen haben stattzufinden:
1. für das die erstmalige Antreten Abgabe der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 innerhalb der letzten acht Wochen eines Halbjahres (Haupttermin) beiden der erstmaligen Zulassung zur Klausurprüfung vorangehenden Semester,
2. im Übrigen innerhalb der ersten sechs Wochen des Schuljahres für die Präsentation und innerhalb Diskussion der letzten acht Wochen eines Halbjahres. abschließenden Arbeit im Zeitraum nach erfolgter Abgabe gemäß Z 1 und dem Ende desjenigen Prüfungstermins gemäß Z 3, in dem erstmals zur Hauptprüfung angetreten wurde,
Wenn es aus lehrplanmäßigen Gründen oder wegen der Dauer einer Ferialpraxis erforderlich ist, kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung von Z 1 und 2 abweichende Termine 3. für die Hauptprüfung festlegen. Zwischen dem Ende der Klausurprüfung und dem Anfang der mündlichen die mündliche Prüfung haben mindestens drei Wochen zu liegen.
a) innerhalb der letzten neun oder, wenn es die Terminorganisation erfordert, zehn Wochen des dem Sommersemester entsprechenden Halbjahres (Haupttermin),
b) innerhalb der ersten sieben Wochen des Schuljahres und
c) innerhalb von sieben Wochen nach den Weihnachtsferien.
Wenn es aus lehrplanmäßigen Gründen oder wegen der Dauer einer lehrplanmäßig vorgesehenen Ferialpraxis erforderlich ist, kann das zuständige Regierungsmitglied durch Verordnung von Z 1 bis 3 abweichende Termine für die Hauptprüfung festlegen.
(3) Der Schulleiter hat – gegebenenfalls nach Herstellung Im Rahmen der abschließenden Prüfung können einzelne Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung auf Antrag des Einvernehmens mit oder der Studierenden vor dem Vorsitzenden – unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse die konkreten Prüfungstermine für die Vor- und die Prüfungstermin der erstmaligen Zulassung zur Hauptprüfung festzulegen (Abs. 2 Z 3) abgelegt werden (vorgezogene Teilprüfungen), wenn
1. die entsprechenden, lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände positiv abgeschlossen sind oder
2. in den betreffenden Unterrichtsgegenständen Modulprüfungen gemäß § 23a erfolgreich absolviert wurden.
Prüfungstermin ist der Termin gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a, b oder c jeweils nach erfolgreichem Abschluss des dem Prüfungsgebiet entsprechenden Unterrichtsgegenstandes.
(4) Unter Bedachtnahme auf den Lehrplan können einzelne Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. Die konkreten Prüfungstermine im Rahmen der mündlichen Prüfung Hauptprüfung sind unter Bedachtnahme auf Antrag des Studierenden vor dem Haupttermin (Abs. 2 Z 1) abgelegt werden (vorgezogene Teilprüfungen), wenn die entsprechenden Pflichtgegenstände positiv abgeschlossen wurden. Prüfungstermin ist der Termin gemäß Abs. 2 am Ende desjenigen Halbjahres, in dem der Pflichtgegenstand abgeschlossen wurde. § 40 findet sinngemäß Anwendung. lehrplanmäßigen Erfordernisse wie folgt festzulegen:
1. für die Abgabe der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 durch das zuständige Regierungsmitglied,
2. für die einzelnen standardisierten Klausurarbeiten der Klausurprüfung durch das zuständige Regierungsmitglied und für die übrigen Klausurarbeiten der Klausurprüfung durch den Schulleiter oder die Schulleiterin nach Herstellen des Einvernehmens mit dem oder der Vorsitzenden und
3. für allfällige mündliche Kompensationsprüfungen von standardisierten Klausurarbeiten durch das zuständige Regierungsmitglied, für die mündliche Prüfung, allfällige mündliche Kompensationsprüfungen von nicht standardisierten Klausurarbeiten sowie die Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 durch den Schulleiter oder die Schulleiterin nach Herstellen des Einvernehmens mit dem oder der Vorsitzenden.
Die zuständige Schulbehörde und der Schulleiter oder die Schulleiterin haben bei der Festlegung von Prüfungsterminen gemäß Z 2 und 3 unter Bedachtnahme auf die durch das zuständige Regierungsmitglied festgelegten Prüfungstermine für die standardisierten Klausurarbeiten vorzusehen, dass zwischen der letzten Klausurarbeit und dem Beginn der mündlichen Prüfung ein angemessener, mindestens zwei Wochen umfassender Zeitraum liegt.
(5) Im Falle der gerechtfertigten Verhinderung ist der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin berechtigt, die betreffende Prüfung oder die betreffenden Prüfungen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes sowie nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen.