BGBl. I Nr. 97/2015
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge sowie des Berufsreifeprüfungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge sowie das Berufsreifeprüfungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV)
191
§ 0↗RIS↗
§ 70geändert
Vollziehung
§ 70.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 67 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 52 der Bundesminister für Unterricht, Kunst Bildung und Kultur Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Unterricht, Kunst Bildung und Kultur Frauen betraut.