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BGBl. II Nr. 115/2015

kundgemacht 26.05.2015 RIS↗
Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in (Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 115/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.06.2015 · idF BGBl. II Nr. 115/2015 § 1↗RIS↗

Lehrberuf Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Gold- und Silberschmied und Juwelier oder Gold- und Silberschmiedin und Juwelierin) zu bezeichnen.