Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 116/2015

kundgemacht 26.05.2015 RIS↗
Hafner/in-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Hafner/in (Hafner/in-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 116/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hafner/in-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.06.2015 · idF BGBl. II Nr. 116/2015 § 1↗RIS↗

Lehrberuf Hafner/in

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Hafner/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Hafner oder Hafnerin) zu bezeichnen.