Absatz eins,Der Lehrberuf Hafner/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
BGBl. II Nr. 116/2015
Hafner/in-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Hafner/in (Hafner/in-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Lehrberuf Hafner/in
Paragraph eins,
- Absatz 2,Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Hafner oder Hafnerin) zu bezeichnen.