Absatz eins,Die Prüfung hat das Anfertigen einer einschlägigen Konstruktionszeichnung nach Vorgaben zu umfassen.
BGBl. II Nr. 116/2015
Hafner/in-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Hafner/in (Hafner/in-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Fachzeichnen
Paragraph 8,
- Absatz 2,Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 120 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.