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BGBl. II Nr. 116/2015

kundgemacht 26.05.2015 RIS↗
Hafner/in-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Hafner/in (Hafner/in-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 116/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hafner/in-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 01.06.2015 · idF BGBl. II Nr. 116/2015 § 8↗RIS↗

Fachzeichnen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat das Anfertigen einer einschlägigen Konstruktionszeichnung nach Vorgaben zu umfassen.
  2. Absatz 2,Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 120 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.