Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 119/2015

kundgemacht 26.05.2015 RIS↗
Land- und Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Land- und Baumaschinentechnik (Land- und Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 119/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.06.2015 · idF BGBl. II Nr. 119/2015 § 1↗RIS↗

Lehrberuf Land- und Baumaschinentechnik

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Land- und Baumaschinentechnik ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil muss einer der folgenden Schwerpunkte ausgebildet werden:
    1. Ziffer eins
      Landmaschinen,
    2. Ziffer 2
      Baumaschinen.
  3. Absatz 3,Eine Kombination mit anderen Schwerpunkten ist nicht möglich, es können aber einzelne Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte zusätzlich ausgebildet werden.
  4. Absatz 4,Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Land- und Baumaschinentechniker, Land- und Baumaschinentechnikerin) zu bezeichnen.
  5. Absatz 5,Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Die Schwerpunktausbildung ist auch im Lehrzeugnis, im Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis zu vermerken.