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BGBl. II Nr. 122/2015

kundgemacht 26.05.2015 RIS↗
Metallurgie und Umformtechnik-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Metallurgie und Umformtechnik (Metallurgie und Umformtechnik-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 122/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Metallurgie und Umformtechnik-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.06.2015 · idF BGBl. II Nr. 122/2015 § 5↗RIS↗

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.
  3. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.