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BGBl. II Nr. 126/2015

kundgemacht 26.05.2015 RIS↗
Reinigungstechnik-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Reinigungstechnik (Reinigungstechnik-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 126/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Reinigungstechnik-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.06.2015 · idF BGBl. II Nr. 126/2015 § 4↗RIS↗

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Wirtschaftsrechnen und Entsorgung und Umweltschutz.
  3. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.