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BGBl. II Nr. 127/2015

kundgemacht 26.05.2015 RIS↗
Stuckateur/in und Trockenausbauer/in-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Stuckateur/in und Trockenausbauer/in (Stuckateur/in und Trockenausbauer/in-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 127/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Stuckateur/in und Trockenausbauer/in-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.06.2015 · idF BGBl. II Nr. 127/2015 § 6↗RIS↗

Fachkunde

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Werk-, Bau- und Hilfsstoffe und deren Lagerung,
    2. Ziffer 2
      Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
    3. Ziffer 3
      Arbeitsverfahren
    4. Ziffer 4
      Baustile-Stuckarbeiten,
    5. Ziffer 5
      Verputzarbeiten-Trockenbauarbeiten-Wärmeschutz,
    6. Ziffer 6
      Bauphysik,
    7. Ziffer 7
      Gerüste.
  2. Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Fragen zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  4. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.