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BGBl. II Nr. 127/2015

kundgemacht 26.05.2015 RIS↗
Stuckateur/in und Trockenausbauer/in-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Stuckateur/in und Trockenausbauer/in (Stuckateur/in und Trockenausbauer/in-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 127/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Stuckateur/in und Trockenausbauer/in-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 01.06.2015 · idF BGBl. II Nr. 127/2015 § 7↗RIS↗

Angewandte Mathematik

Paragraph 7,

    1. Ziffer eins
      Längen- und Flächenberechnung,
    2. Ziffer 2
      Volums- und Masseberechnung,
    3. Ziffer 3
      Materialbedarfsberechnung,
    4. Ziffer 4
      Arbeitszeitberechnung.
  1. Absatz 2,Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 50 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 70 Minuten zu beenden.