Absatz eins,(1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer Werkzeichnung nach Angabe zu umfassen.
BGBl. II Nr. 127/2015
Stuckateur/in und Trockenausbauer/in-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Stuckateur/in und Trockenausbauer/in (Stuckateur/in und Trockenausbauer/in-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Fachzeichnen
Paragraph 8,
- Absatz 2,Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
- Absatz 3,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.