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BGBl. II Nr. 128/2015

kundgemacht 26.05.2015 RIS↗
Textilgestaltung-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Textilgestaltung (Textilgestaltung-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 128/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Textilgestaltung-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.06.2015 · idF BGBl. II Nr. 128/2015 § 6↗RIS↗

Fachkunde

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Rohstoffe,
    2. Ziffer 2
      Werkstoffe (Natur- und Chemiefaser),
    3. Ziffer 3
      textile Produkte,
    4. Ziffer 4
      Maschinen und Geräte.
  2. Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je fünf Fragen zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  4. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.