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BGBl. II Nr. 128/2015

kundgemacht 26.05.2015 RIS↗
Textilgestaltung-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Textilgestaltung (Textilgestaltung-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 128/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Textilgestaltung-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 01.06.2015 · idF BGBl. II Nr. 128/2015 § 9↗RIS↗

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 9,

  1. Absatz 2,Die Aufgabe hat sich auf einzelne Produktionsschritte bei der Textiliengestaltung unter Einschluss von Arbeitsplanung, Hygienemaßnahmen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem/der Prüfungskandidaten/in anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
  2. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und der Schwerpunktausbildung jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden kann.
  3. Absatz 4,Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.
  4. Absatz 5,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Genauigkeit,
    2. Ziffer 2
      fachgerechte Ausführung,
    3. Ziffer 3
      fachgerechtes Verwenden der Maschinen und Geräte,
    4. Ziffer 4
      fachgerechtes Anwenden von Umweltschutzmaßnahmen und Arbeitsschutzmaßnahmen.