Absatz eins,(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
BGBl. II Nr. 129/2015
Zimmerei-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Zimmerei (Zimmerei-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Wiederholungsprüfung
Paragraph 11,
- Absatz 2,Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.