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BGBl. II Nr. 165/2015

kundgemacht 24.06.2015 RIS↗
Änderung der Druckgeräteüberwachungsverordnung – DGÜW-V und der Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 – ODGV 2011
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Druckgeräteüberwachungsverordnung – DGÜW-V und die Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 – ODGV 2011 geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 165/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 (ODGV 2011) 10 § 0↗RIS↗
§ 25geändertAbs 2; Abs 3
in Kraft 28.07.2011 – 24.06.2015 · idF BGBl. II Nr. 239/2011 · danach: BGBl. II Nr. 165/2015 § 25↗RIS↗
in Kraft 25.06.2015 – 28.12.2015 · idF BGBl. II Nr. 165/2015 · danach: BGBl. I Nr. 161/2015 § 25↗RIS↗
Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen
§ 25.
(1) Von der Europäischen Kommission werden alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden, untersucht.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft Wissenschaft, Familie Forschung und Jugend Wirtschaft als notifizierende Behörde erteilt im Zusammenwirken mit der nationalen Akkreditierungsstelle der Europäischen Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage der Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft Wissenschaft, Familie Forschung und Jugend Wirtschaft als notifizierende Behörde trifft auf Grund der Feststellung der Europäischen Kommission erforderlichenfalls Korrekturmaßnahmen einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung.