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BGBl. II Nr. 245/2015

kundgemacht 07.09.2015 RIS↗
Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter
Kundmachung BGBl. II Nr. 245/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.10.2015 · idF BGBl. II Nr. 245/2015 § 4↗RIS↗

Dauer der Verlängerung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Im Hinblick auf die zeitliche Inanspruchnahme sind bei Ausübung mehrerer Funktionen gemäß Paragraph 3, in einem Semester die Zeiten für die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit mit der Maßgabe zusammenzuzählen, dass die Summe höchstens ein ganzes Semester ergeben darf.
  2. Absatz 2,Die höchstzulässige Studienzeit kann um nicht mehr als die gesamte Zeit, in der eine Funktion gemäß Paragraph 3, ausgeübt wurde, und um nicht mehr als insgesamt vier Semester verlängert werden.
  3. Absatz 3,Ergibt die rechnerische Ermittlung der zulässigen Verlängerung keine ganze Semesterzahl, so sind Verlängerungszeiten ab 0,5 Semestern als ganze Semester anzusehen.