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BGBl. II Nr. 263/2015

kundgemacht 17.09.2015 RIS↗
Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Familienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter
Verordnung der Bundesministerin für Familien und Jugend über die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Familienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter
Kundmachung BGBl. II Nr. 263/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Familienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 01.10.2015 · idF BGBl. II Nr. 263/2015 § 7↗RIS↗

Außerkrafttreten

Paragraph 7,

Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 1999, tritt mit Ablauf des Sommersemesters 2015 außer Kraft.