BGBl. II Nr. 263/2015
Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Familienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter
Verordnung der Bundesministerin für Familien und Jugend über die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Familienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter
Änderungen durch diese Kundmachung
Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Familienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter
neu
§ 0↗RIS↗
§ 7neu
Außerkrafttreten
Paragraph 7,
Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 1999, tritt mit Ablauf des Sommersemesters 2015 außer Kraft.