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BGBl. II Nr. 275/2015

kundgemacht 23.09.2015 RIS↗
AbgeltungsV Haushaltsverpackungen
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festlegung der Gesamterfassungsquoten von Haushaltsverpackungen (AbgeltungsV Haushaltsverpackungen)
Kundmachung BGBl. II Nr. 275/2015× zu AbgeltungsV Haushaltsverpackungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

AbgeltungsV Haushaltsverpackungen neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.01.2016 · idF BGBl. II Nr. 275/2015 § 4↗RIS↗

Gesamterfassungsquote

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für die Kalenderjahre 2016 bis 2018 beträgt der Anteil der von den Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen jeweiligen jährlich zu erfassenden Gesamterfassungsmassen an Haushaltsverpackungen je Sammelkategorie bezogen auf die jährliche Masse, für die eine Teilnahme bei den Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen erfolgt ist:
    1. Ziffer eins
      Papier: 82 %
    2. Ziffer 2
      Glas: 83,5 %
    3. Ziffer 3
      Metall: 59 %
    4. Ziffer 4
      Leichtverpackungen: 112 %
  2. Absatz 2,Die Anteile gemäß Absatz eins, gelten nach 2018 weiter, sofern nicht durch eine Novelle dieser Verordnung Anteile für die nachfolgenden Kalenderjahre festgelegt werden.
  3. Absatz 3,Die Anteile gemäß Absatz eins, sind entsprechend anzupassen, wenn sich im Verhältnis zur Marktinputmasse die gesamte Masse an Haushaltsverpackungen je Sammelkategorie, für die eine Teilnahme bei einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen erfolgt ist, um mehr als 10% ändert.