Absatz eins,Gleichzeitig mit der Kundmachung nach Paragraph 119, Absatz 2, MinroG betreffend die Errichtung (Herstellung) einer in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Anlage oder Einrichtung hat die Behörde, sofern nicht ohnehin Paragraph 121 d, Absatz 2, MinroG Anwendung findet, im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung, in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und auf der Internetseite der Behörde Antragsteller, Standort und eine kurze Beschreibung der geplanten Anlage oder Einrichtung zu veröffentlichen und dabei auf eine Internetseite (Link) zu verweisen, auf der mindestens vier Wochen lang Folgendes bekannt gegeben wird:
- Ziffer einsBeschreibung der geplanten Anlage oder Einrichtung, einschließlich der verwendeten gefährlichen Stoffe; dabei sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren;
- Ziffer 2gegebenenfalls die Tatsache, dass die geplante Anlage oder Einrichtung Gegenstand einer einzelstaatlichen oder grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung oder von Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14, Absatz 3, der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, Amtsblatt Nummer L 197 vom 24.07.2012 Seite 1, ist;
- Ziffer 3Angaben zur Behörde, die für die Entscheidung zuständig ist, bei der relevante Informationen erhältlich sind und bei der Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie zu den vorgesehenen Fristen für die Übermittlung von Stellungnahmen oder Fragen;
- Ziffer 4Hinweis, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt;
- Ziffer 5Angaben dazu, wann, wo und in welcher Weise die einschlägigen Informationen (Antragsunterlagen) zugänglich sind;
- Ziffer 6Einzelheiten zu den Vorkehrungen für die Beteiligung und Konsultation der Öffentlichkeit gemäß Absatz 3 und 4;
- Ziffer 7die wichtigsten Berichte und Empfehlungen zu Verhütungsmaßnahmen, die der Behörde vorliegen, und
- Ziffer 8Hinweis, dass allfällige weitere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch nicht vorgelegen sind, in der Folge bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen.