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BGBl. II Nr. 304/2015

kundgemacht 09.10.2015 RIS↗
Bergbau-Unfallverordnung 2015 – Bergbau-UV 2015 und Änderung der Verordnung über Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Verordnung über die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen in Bergbaubetrieben (Bergbau-Unfallverordnung 2015 – Bergbau-UV 2015) erlassen und die Verordnung über Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 304/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bergbau-Unfallverordnung 2015 (Bergbau-UV 2015) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 10.10.2015 · idF BGBl. II Nr. 304/2015 § 11↗RIS↗

Öffentlichkeitsbeteiligung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Gleichzeitig mit der Kundmachung nach Paragraph 119, Absatz 2, MinroG betreffend die Errichtung (Herstellung) einer in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Anlage oder Einrichtung hat die Behörde, sofern nicht ohnehin Paragraph 121 d, Absatz 2, MinroG Anwendung findet, im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung, in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und auf der Internetseite der Behörde Antragsteller, Standort und eine kurze Beschreibung der geplanten Anlage oder Einrichtung zu veröffentlichen und dabei auf eine Internetseite (Link) zu verweisen, auf der mindestens vier Wochen lang Folgendes bekannt gegeben wird:
    1. Ziffer eins
      Beschreibung der geplanten Anlage oder Einrichtung, einschließlich der verwendeten gefährlichen Stoffe; dabei sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren;
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls die Tatsache, dass die geplante Anlage oder Einrichtung Gegenstand einer einzelstaatlichen oder grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung oder von Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14, Absatz 3, der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, Amtsblatt Nummer L 197 vom 24.07.2012 Seite 1, ist;
    3. Ziffer 3
      Angaben zur Behörde, die für die Entscheidung zuständig ist, bei der relevante Informationen erhältlich sind und bei der Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie zu den vorgesehenen Fristen für die Übermittlung von Stellungnahmen oder Fragen;
    4. Ziffer 4
      Hinweis, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt;
    5. Ziffer 5
      Angaben dazu, wann, wo und in welcher Weise die einschlägigen Informationen (Antragsunterlagen) zugänglich sind;
    6. Ziffer 6
      Einzelheiten zu den Vorkehrungen für die Beteiligung und Konsultation der Öffentlichkeit gemäß Absatz 3 und 4;
    7. Ziffer 7
      die wichtigsten Berichte und Empfehlungen zu Verhütungsmaßnahmen, die der Behörde vorliegen, und
    8. Ziffer 8
      Hinweis, dass allfällige weitere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch nicht vorgelegen sind, in der Folge bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen.
  2. Absatz 2,Wer zur betroffenen Öffentlichkeit gehört, kann innerhalb von vier Wochen ab der Veröffentlichung gemäß Absatz eins, der Behörde Kommentare und Stellungnahmen, die sich auf eine befürchtete Gefährdung von Personen aufgrund von Immissionen im Falle eines schweren Unfalls beziehen müssen, übermitteln. Diese sind bei der Entscheidung angemessen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Wer zur betroffenen Öffentlichkeit gehört, hat, sofern nicht ohnehin Paragraph 121, Absatz 12, MinroG Anwendung findet, das Recht, bei der Behörde während der Amtsstunden in den Bescheid, mit dem eine Bewilligung für eine in Paragraph eins, Absatz 2, genannte Anlage oder Einrichtung erteilt wird, und in die Ergebnisse über die vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und deren Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung Einsicht zu nehmen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.
  4. Absatz 4,Wer zur betroffenen Öffentlichkeit gehört und rechtzeitig Einwendungen, die sich auf eine befürchtete Gefährdung von Personen aufgrund von Immissionen im Falle eines schweren Unfalls beziehen, erhoben hat, hat insoweit Parteistellung im Verfahren nach Paragraph 119, MinroG.
  5. Absatz 5,Die Absatz eins bis 4 gelten auch für nach Paragraph 119, Absatz 9, MinroG bewilligungspflichtige Änderungen einer in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Anlage oder Einrichtung.