Absatz eins,Fische, Frösche, Krusten- und Schalentiere sind gemäß Anhang B aufzubewahren, zu schlachten und zu töten.
BGBl. II Nr. 312/2015
Tierschutz-Schlachtverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über den Schutz von Tieren bei der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Besondere Bestimmungen
Paragraph 10,
- Absatz 2,Futtertiere sind gemäß Anhang C zu töten. Für die Tötung von nicht in Anhang C genannten Tieren zur Verfütterung an Zootiere sind die tierartenspezifischen Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, anzuwenden.