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BGBl. II Nr. 312/2015

kundgemacht 16.10.2015 RIS↗
Tierschutz-Schlachtverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über den Schutz von Tieren bei der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 312/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierschutz-Schlachtverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 01.10.2015 · idF BGBl. II Nr. 312/2015 § 9↗RIS↗

4. Abschnitt
Bestimmungen für die Schlachtung oder Tötung von Tieren, die von der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 nicht geregelt sind

Allgemeine Anforderungen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Beim Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von in Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Tieren müssen diese von ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden, Schäden und schwerer Angst verschont bleiben.
  2. Absatz 2,Bei der Schlachtung oder Tötung muss die Person, welche die Schlachtung oder Tötung durchführt, über ausreichende Grundkenntnisse verfügen, sodass gewährleistet ist, dass die Vorschriften des Absatz eins, eingehalten werden.