Absatz eins,Beim Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von in Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Tieren müssen diese von ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden, Schäden und schwerer Angst verschont bleiben.
BGBl. II Nr. 312/2015
Tierschutz-Schlachtverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über den Schutz von Tieren bei der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
4. Abschnitt
Bestimmungen für die Schlachtung oder Tötung von Tieren, die von der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 nicht geregelt sind
Allgemeine Anforderungen
Paragraph 9,
- Absatz 2,Bei der Schlachtung oder Tötung muss die Person, welche die Schlachtung oder Tötung durchführt, über ausreichende Grundkenntnisse verfügen, sodass gewährleistet ist, dass die Vorschriften des Absatz eins, eingehalten werden.